Corona

Böllerverbot und Co: Verstöße können teuer werden

| | 30.12.2021 10:24 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Nichts ist es mit Raketen in diesem Jahr: Der Handel ist untersagt. Auch private Restbestände dürfen nicht überall „verballert“ werden. Foto: Gateau/dpa
Nichts ist es mit Raketen in diesem Jahr: Der Handel ist untersagt. Auch private Restbestände dürfen nicht überall „verballert“ werden. Foto: Gateau/dpa
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Nicht empfohlen, aber auch nicht verboten, ist im Kreis Leer das Abbrennen von Böller-Restbeständen. Im Kreis Cloppenburg hingegen gibt es Dutzende Plätze, an denen gar nicht geböllert werden darf.

Leer/Cloppenburg - Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt am besten auf Wunderkerzen, entzündet in kleiner Runde. Denn: Auch in diesem Jahr gelten für den Jahreswechsel wegen Corona viele Regeln, die das Partytreiben einschränken. Die Polizei, so Svenia Temmen, werde auf das Geschehen ein Auge haben. Die Sprecherin der Polizeiinspektion Leer/Emden, erklärt: „An Feiertagen wie Silvester passen wir uns personell an. Das heißt, die umliegenden Dienststellen, auch Bedarfsdienststellen, werden so besetzt, dass es bei Einsätzen kurze Wege gibt.“

Die Beamten kontrollierten sowohl auf Zuruf - also, wenn Bürger Vorkommnisse meldeten - wie auch „verdachtsunabhängig“, wenn außerhalb von Einsätzen Luft dazu sei. „Verstöße gegen die Corona-Regelungen werden verfolgt“, betont sie.

Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Im Landkreis Leer gibt es dazu in diesem Jahr keine Allgemeinverfügung. „Der Grund ist die bereits geltende Weihnachts- und Neujahrsruhe, die das Land für ganz Niedersachsen angeordnet hat. Damit gibt es landesweit jetzt schon verschärfte Kontaktbeschränkungen. Eine zusätzliche Anordnung, um Ansammlungen zu vermeiden, ist nicht erforderlich“, so Kreissprecher Philipp Koenen.

Der Kreis Cloppenburg hingegen hat an diesem Mittwoch eine Allgemeinverfügung erlassen und geregelt, an welchen Orten das Mitführen und Abbrennen von Pyrotechnik an Silvester und Neujahr untersagt ist. Im Saterland ist das im Dorfpark in Ramsloh an der Mootzenstraße der Fall. In Barßel gehören unter anderem der gesamte Hafenbereich, der Busbahnhof, der Bereich um die Ebkenssche Windmühle und das Moor- und Fehnmuseum in Elisabethfehn dazu. Die Liste mit Dutzenden Plätzen ist einzusehen auf der Homepage des Landkreises (https://corona.lkclp.de/regeln.php).

Verstärkte Polizeipräsenz

„Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgeldverfahren eingeleitet, die durch den Landkreis mit einer Regelgeldbuße von 200 Euro geahndet werden“, so Kreishaussprecher Sascha Sebastian Rühl. Die Polizei werde Kontrollen durchführen. Dafür, so Polizeioberkommissarin Nadine Luttmann, werden die Beamten der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta in diesem Jahr wieder verstärkt Präsenz zeigen.

In ganz Niedersachsen dürfen seit dem 27. Dezember bis zum 15. Januar etwa private Feiern und Zusammenkünfte nur noch mit maximal zehn Personen stattfinden, die geimpft oder genesen sind. Ungeimpfte dürfen sich nur mit Personen des eigenen Hausstandes sowie zwei weiteren Personen eines einzigen weiteren Hausstandes treffen. Feuerwerk und Silvester-Böller zum privaten Gebrauch dürfen auch in diesem Jahr nicht verkauft werden. Das wurde auf Bundesebene beschlossen.

„Das Abbrennen stoppen“

„Feuerwerks-Reserven aus den Vorjahren dürften theoretisch unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen im Landkreis Leer abgebrannt werden. Angesichts der Intention, mit dem verbotenen Verkauf auch das Abbrennen zu stoppen und damit die Kliniken nicht weiter zu überlasten, rät die Kreisverwaltung aber von einer privaten Nutzung der Reserven stark ab“, so Koenen. Im Hinblick auf die Vermeidung von Ansammlungen werde es auch kein „alternatives Programm“ seitens des Landkreises geben.

„Die Einhaltung der Maßnahmen, dazu zählen auch Versammlungen von mehr als 10 Personen an Silvester, wird der Landkreis in Zusammenarbeit mit der Polizei kontrollieren“, so Koenen. Die Höhe des Bußgeldes werde im Einzelfall entschieden.

Laut des Bußgeldkataloges des Landes können Verstöße teuer werden. So können bei Überschreitung der Personenzahl oder der zulässigen Personenkapazität 500 bis 5000 Euro fällig werden.

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