Politik
Hilfe bei der Wahl? Unter Umständen erlaubt
Bewohner von Pflegeheimen bekommen ihre Wahlbenachrichtigung dorthin. Dann ist oft Briefwahl das Mittel der Wahl. Wenn jemand Hilfe braucht beim Kreuzchen setzen, ist aber einiges zu beachten.
Rhauderfehn/Idafehn - Die für die Kommunalwahl sind schon länger da. Die für die Bundestagswahl sind dieser Tage verschickt worden: Jeder Wahlberechtigte erhält die Wahlbenachrichtigung, mit der er entweder am Wahltag zur Urne kommen oder im Vorfeld eine Briefwahl beantragen kann. Auch die fast 50 Bewohner im Sonnenhaus Idafehn haben - wie alle Personen, die in Pflegeheimen gemeldet sind - ihre Karte dorthin zugeschickt bekommen. Doch wie geht es dann weiter? Was ist, wenn ein alter oder kranker Mensch körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, sein Kreuzchen zu machen? Dürfen Pfleger oder Angehörige helfen? Das kommt ganz auf den Fall an.
„Es ist durchaus zulässig, sich beim Ausfüllen des Antrags auf Briefwahl durch Heimmitarbeiter oder Familienangehörige helfen zu lassen. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist jedoch an besondere Formvorschriften gebunden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass diese Personen den Wahlschein beantragen oder die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde abholen, wenn sie durch eine von der wahlberechtigten Person ausgestellten schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt sind“, so Niedersachsens Landeswahlleiterin Ulrike Sachs.
Hilfe beim Ausfüllen des Antrags
Im Sonnenhaus Idafehn, erklärt Heimleiterin Birgit Henkel, werden die Wahlbenachrichtigungen so an die Adressaten verteilt, wie jede andere Post auch. Den Bewohnern, die wegen einer körperlichen Einschränkung nicht selber schreiben können, seien die Mitarbeiter auch gerne beim Ausfüllen des Antrags behilflich. „Und dann sehen wir zu, dass er zur Post kommt.“ Wenn die Briefwahlunterlagen zugestellt werden, werden sie wiederum an die Heimbewohner verteilt.
Schwierig werde es, wenn die Bewohner dann den Stimmzettel nicht ausfüllen können. „Wir werden dann schon gefragt, ob wir helfen können, das Kreuzchen zu setzen“, sagt Henkel.
Was ist mit dem Stimmzettel?
Ulrike Sachs erläutert dazu: „Ein Stimmzettel ist grundsätzlich persönlich auszufüllen. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht; eine Ausübung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ist unzulässig.“ Aber: Wer des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sei, einen Stimmzettel selbst auszufüllen, dürfe den Stimmzettel durch eine Hilfsperson ausfüllen lassen. Die Hilfeleistung ist dabei jedoch auf die technische Kundgabe der von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. „Unzulässig wäre eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt, verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“ Will heißen: Die Hilfsperson muss das Kreuz genau dort machen, wo die wahlberechtigte Person es haben möchte. Sie darf keinen Einfluss auf die Entscheidung nehmen.
Und: „Die Kennzeichnung des Stimmzettels durch eine Hilfsperson darf den Willen der wählenden Person nicht verfälschen. Daher hat die Hilfsperson auch eine auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen, dass sie den Stimmzettel als Hilfsperson persönlich gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson ist zudem zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat“, so Sachs. Sei eine Person aufgrund einer Erkrankung überhaupt nicht mehr in der Lage, sich eine eigene Wahlmeinung zu bilden bzw. zu äußern, so stelle sich die Frage der Hilfeleistung schon gar nicht.
Fahrdienst ist erlaubt
Früher, vor Corona, erzählt Sonnenhaus-Leiterin Brigit Henkel, habe man denen, die noch fit genug seien, auch einen Fahrdienst zum Wahllokal angeboten. Das habe man wegen des Infektionsschutzes ausgesetzt. Grundsätzlich könnten Angehörige aber mit den Bewohnern zum Wahllokal fahren.
Gegen Fahrdienste, betont Landeswahlleiterin Ulrike Sachs, bestünden keine Bedenken, sie seien im Gegenteil sogar sehr zu begrüßen, da sie diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnen, selbst in einem Wahllokal ihre Stimme abzugeben. Darüber hinausgehende Hilfeleistung sei jedoch nur in dem Umfang zulässig, wie sie erforderlich ist. „So kann eine Person bei Bedarf auch in die Wahlkabine begleitet werden. Sofern aber Hilfe bei der Stimmabgabe erforderlich ist, sollte diese dann durch eine neutrale Person, zum Beispiel aus dem Wahlvorstand, gewährt werden, es sei denn, die Wählerin oder der Wähler wünscht ausdrücklich die Hilfe durch die Begleitperson.“
Im Sonnenhaus ist die Wahlbeteiligung erfahrungsgemäß überschaubar: „Nicht, weil die Bewohner kein Interesse an Politik haben, sondern weil viele eben nicht mehr in der Verfassung sind“, sagt Birgit Henkel. Diejenigen, die geistig und körperlich noch in der Lage seien, nutzen ihr Wahlrecht auch. Und seien in der Regel über die Kandidaten auch gut informiert: „Wir haben morgens eine Zeitungsrunde, in der vorgelesen wird, was es so Neues gibt. Auch die Berichte über die Kandidaten sind dort Thema.“