Früher in Rente Altersteilzeit - wer bei Quotenregelung Anspruch hat
Nach wie vor bieten viele Unternehmen Altersteilzeit-Regelungen für ihre Beschäftigten an. Nun landete ein Fall vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Es ging um eine Quote.
In Tarifverträgen können Quoten für den Anteil von Arbeitnehmern mit Altersteilzeitverträgen an der Belegschaft festgelegt werden. In die Berechnung der Quote könnten auch Arbeitnehmer einbezogen werden, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (9 AZR 164/25). Verhandelt wurde die Klage eines Arbeitnehmers aus einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie in Rheinland-Pfalz.
Die Richter entschieden: „Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen.“
Der Kläger wollte erreichen, dass er in Altersteilzeit gehen kann, obwohl in dem Unternehmen die Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten mit einem solchen Vertrag bereits erreicht war. Er argumentierte, die sogenannte Überlastquote sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen seien. Damit hatte er vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Sein Arbeitgeber argumentierte, auch Altersteilzeitverträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern seien zu berücksichtigen. Er sei schließlich berechtigt, den mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossenen Haustarifvertrag auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden.