Kryptowährungen Ein Viertel der Deutschen hat Interesse an Bitcoins & Co

Uwe Prins
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Von Uwe Prins
| 24.06.2026 13:29 Uhr | Lesedauer: ca. 3 Minuten
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Was viele nicht wissen: Private Anleger müssen Gewinne möglicherweise versteuern.

Ostfriesland - Die Anzahl der Kryptowährungen steigt stetig: Ende vergangenen Jahres existierten mehr als 10.000 unterschiedliche Arten. Auch in Deutschland setzen sich viele Privatanleger inzwischen mit Bitcoin, Ethereum, Tether und wie sie alle heißen auseinander. Ein Viertel der Deutschen zeigt sich offen für Kryptowährungen, wie eine Umfrage von Bitkom im Mai 2025 ergab. Das Geschäft ist eben verlockend.

Der populäre Bitcoin wurde 2009 noch im Cent-Bereich gehandelt, lag 2013 dann erstmals über 900 Euro und ging in den folgenden Jahren durch die Decke. Aktuell liegt der Wert für einen Bitcoin bei knapp 70.000 Euro. Wer also vor 15 Jahren eine Handvoll der bekanntesten Kryptowährung gekauft hat, ist heute Millionär. Aber der Kryptohandel garantiert natürlich nicht immer ein Happy-End. Die Verdienstmöglichkeiten sind extrem, das Risiko aber auch, zumal geopolitische Entwicklungen dieses Segment des Geldverkehrs massiv beeinflussen.

Der Bitcoin-Kurs lag 2013 erstmals über 900 Euro, heute liegt der Wert bei 70.000 Euro - Tendenz: weiter leicht steigend. Foto: Pixabay
Der Bitcoin-Kurs lag 2013 erstmals über 900 Euro, heute liegt der Wert bei 70.000 Euro - Tendenz: weiter leicht steigend. Foto: Pixabay
Wer sich ins Thema „einfummelt“, Nervenstärke, Geduld und Risikofreudigkeit besitzt und frei verfügbares Kapital einsetzen kann, sollte im Gewinnplan berücksichtigen, dass private Anleger von den Finanzbehörden zur Kasse gebeten werden. Wer Bitcoins binnen eines Jahres nach dem Erwerb wieder verkauft, muss nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe mögliche Überschüsse versteuern, falls die Freigrenze von 1000 Euro überschritten wird. Ausnahme: Liegt zwischen An- und Verkauf von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben Gewinne steuerfrei.

Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über dieser Freigrenze, ist das komplette Verkaufsplus zu versteuern. Zur Prüfung der Freigrenze sind alle Gewinne und Verluste im Kalenderjahr zusammenzurechnen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Privatbereich, nicht aber für gewerblichen Kryptohandel.

Die VLH weist außerdem darauf hin, dass Erträge aus Zinsmodellen wie Staking und Lending steuerrechtlich nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, sondern unter die Rubrik „sonstige Einkünfte“ fallen – und diese bleiben nur steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Das dürfte eher selten der Fall sein, sofern sich Anleger intensiv mit der Materie befassen. Immerhin: Wird der Freibetrag übertroffen, fällt keine Kapitalertragssteuer an, sondern lediglich der persönliche Steuersatz.

Laut Bundesfinanzministerium müssen übrigens alle Verkaufsgeschäfte von Kryptowerten im privaten Bereich nachvollziehbar dokumentiert und nachgewiesen werden: Dazu gehören Daten für den An- und Verkauf mit dem jeweiligen Kurs, Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte sowie Kosten für die Anschaffung und Erlöse aus dem Verkauf. Die Finanzämter können darüber hinaus weitere Informationen beziehungsweise Dokumentationen verlangen – beispielsweise, wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden. Insbesondere beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Die Metallskulptur von Valentina Picozzi in Lugano (Schweiz) stellt den anonymen Gründer von Bitcoin dar, der unter dem Pseudonym Santoshi Nakamoto bekannt, aber nie identifiziert werden konnte. Foto: Martin Thurnherr
Die Metallskulptur von Valentina Picozzi in Lugano (Schweiz) stellt den anonymen Gründer von Bitcoin dar, der unter dem Pseudonym Santoshi Nakamoto bekannt, aber nie identifiziert werden konnte. Foto: Martin Thurnherr
Seit dem 1. Januar gilt das neue Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, das für mehr Transparenz im Kryptohandel sorgen soll. Auf die genannten Regelungen für Privatanleger hat das Gesetz zwar keinen Einfluss, Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten haben nun jedoch bestimmte Transaktionsdaten von Nutzern an die Finanzverwaltung zu melden – Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten müssen übermittelt werden. Zu den Anbietern zählen nach Angaben der VLH beispielsweise Verwahrer von Kryptowerten, Betreiber von entsprechenden Plattformen oder auch Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten.

Diese Anbieter sind übrigens auch verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen – also in welchem Land diese unbeschränkt steuerpflichtig sind. Erfolgt die Selbstauskunft nicht innerhalb von spätestens 90 Tagen nach der Aufforderung, dürfen Anbieter den jeweiligen Kunden keine meldepflichtigen Transaktionen mehr genehmigen.