Verbrauchter-Tipp Änderungen für die Steuererklärung

| 20.03.2026 00:05 Uhr | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Bundesweit hat die Steuerverwaltung mehr als 22 Millionen Nutzer für das Online-Finanzamt „Mein Elster“ registriert. Foto: Prins
Bundesweit hat die Steuerverwaltung mehr als 22 Millionen Nutzer für das Online-Finanzamt „Mein Elster“ registriert. Foto: Prins
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Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe gibt einen Überblick: Viele Daten sind automatisch im Onlineportal „Mein Elster“ hinterlegt.

Leer / OTS - Mit der Einkommensteuererklärung für 2025 ändern sich mehrere Vordrucke. Neben weiteren Vereinfachungen durch die elektronische Datenübermittlung gibt es unter anderem neue Nachweispflichten und einige zusätzliche Abfragen. Grundsätzlich gilt: Finanzämter verzichten weiterhin auf die manuelle Angabe vieler Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelt werden. Entsprechende Zeilen sind mit einem „e“ gekennzeichnet und müssen in der Regel nicht ausgefüllt werden. Dazu zählen unter anderem Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung sowie zu Renten oder zu Vorsorgeaufwendungen. Nur wenn Korrekturen notwendig sind, müssen die Daten an den entsprechenden Stellen vollständig eingetragen werden.

Neu ist ein Hinweis, dass Belege eigenständig und digital mit der Steuererklärung im Online-Programm „Mein Elster“ verknüpft werden können. Finanzämter können diese Unterlagen bei Bedarf selbst abrufen, sie müssen also bei Anforderung nicht mehr nachträglich separat hochgeladen werden. Wenn die Behörde Belege abgerufen hat, wird das in „Elster auch angezeigt. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Photovoltaikanlagen: Einnahmen und Privatentnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurde und sich auf, an oder in Gebäuden befindet. Voraussetzung ist eine installierte Bruttoleistung von höchstens 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit laut Marktstammdatenregister. Ebenfalls steuerbefreit können Anlagen sein, die vor dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, wenn die damaligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neue und vereinfachte Fassung gilt für sie jedoch zunächst nicht.

Todesfall: Wer eine Einkommensteuererklärung für eine verstorbene Person einreicht, muss künftig zwingend das Sterbedatum angeben. Zusätzlich verlangt das Finanzamt eine Aufstellung der Erben oder eine Kopie des Erbscheins sowie eine entsprechende Kennzeichnung in den ergänzenden Angaben. Dies soll die Bearbeitung erleichtern.

Religionszugehörigkeit: Im Mantelbogen wird eine mögliche Änderung der Religionszugehörigkeit abgefragt. Hier kann eine 1 für Austritt, eine 2 für Wechsel oder eine 3 für Eintritt eingetragen werden. Außerdem ersetzt die neue Kennziffer 500 die bisherige Kennziffer 175 für ergänzende Angaben zur Steuererklärung. Diese darf nur noch in klar definierten Fällen genutzt werden, etwa bei abweichenden Rechtsauffassungen oder ungeklärten Sachverhalten.

Sonderausgaben: In der Anlage „Sonderabgaben“ werden bei Versorgungsleistungen aus dauernden Lasten künftig Geld- und Sachleistungen getrennt abgefragt. Zudem gelten neue Voraussetzungen für Auslandsspenden: Ausländische Organisationen müssen im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sein. Weitere Nachweise sind grundsätzlich nur noch auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.

Unterhalt: Die Anlage „Unterhalt“ ist deutlich umgebaut worden. Neue Abfragen zu eigenen Einnahmen und Zahlungen der unterhaltsleistenden Person ermöglichen eine genauere Berechnung der Opfergrenze. Gleichzeitig entfällt der bisherige Abschnitt zu Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen. Besonders wichtig: Seit 2025 sind Unterhaltszahlungen steuerlich nur noch abzugsfähig, wenn sie per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Sach- und Naturalleistungen, etwa bei einer Aufnahme der unterstützten Person in den eigenen Haushalt, sind weiterhin möglich.

Altersvorsorge: In der Anlage „Altersvorsorge“ entfallen alle Angaben zu Kindern. Diese Daten müssen nun in der entsprechenden Anlage „Kind“ angegeben werden.

AG-Belastungen: In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ wurden unter „Pflege-Pauschbeträge“ Zeilen neu strukturiert und inhaltlich präzisiert. Bestattungskosten werden nun differenzierter abgefragt, etwa getrennt nach Nachlasswert und Versicherungsleistungen. Neu sind auch klare Hinweise zum Nachweis von Arzneimittelkosten bei E-Rezepten: Kassenbelege oder Rechnungen mit bestimmten Pflichtangaben reichen künftig nicht mehr aus.

Kinder: Die Riester-Kinderzulage wird erstmals hier abgefragt, inklusive der Angabe, wer anspruchsberechtigt ist.

Nichtselbstständige Arbeit: Die Fünftelregelung wird nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet – die entsprechenden Zeilen entfallen, eine steuerliche Begünstigung kann nur noch im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Zudem dürfen Tagespauschale und häusliches Arbeitszimmer nicht für denselben Zeitraum parallel angesetzt werden dürfen.

Kapitalerträge: In dieser Anlage entfallen einige Abfragen zu Verlusten aus Termingeschäften und Forderungsausfällen. Ergänzend gibt es neue Hinweise zur Besteuerung bestimmter Kapitalerträge nach dem sogenannten Steueroasen-Abwehrgesetz.

Sonstige Einkünfte: In dieser Anlage ist der Bereich Unterhaltsleistungen erweitert worden. Neu sind außerdem eigene Zeilen für bestimmte Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen im Versorgungsausgleich. Der bisherige Begriff für virtuelle Währungen wird durch den Oberbegriff „Kryptowerte“ ersetzt.

Vermietung/Verpachtung: Neuerungen in dieser Anlage: Bei Eigentumswohnungen werden zusätzliche Angaben zum zeitlichen Ablauf von Kaufvertrag, Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige oder Baubeginn, Eigentumsübergang und Veräußerung oder Übertragung abgefragt.