Einzelhandelsrabatte Netto darf weiter Extra-Rabatte in App anbieten
In den Apps von Supermarktketten und Discountern erhalten registrierte Verbraucher ergänzende Angebote – andere nicht. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied im Fall Netto, ob das erlaubt ist.
Der Discounter Netto darf weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können. Eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands auf Unterlassung wurde vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg abgewiesen (Az. 3 UKl 16/25 e). Es liege keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern vor. Der Vorsitzende Richter Carsten Sellnow hatte bereits in der vorläufigen Bewertung von einem „klaren Fall“ gesprochen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
In einem Prospekt hatte die Kette einen Extra-Rabatt von „15 Prozent auf Alles“ beworben, der allerdings nur über die App eingelöst werden kann. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Kritisiert wird, dass behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden, weil sie entsprechende Geräte oder Apps oft nicht nutzen könnten oder dürften.
Das Gericht sieht es anders: Der Anbieter stelle die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung. Er müsse dabei nicht etwa auf Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen. Zudem könne der Zugang zur App unterschiedlich gewertet werden. So hätten etwa Sehbehinderte bessere Möglichkeiten im Umgang mit der App als etwa mit gedruckter Werbung.