Berlin  Verfassungsschutz und AfD: Diese Einstufungen gelten aktuell in den Ländern

Leon Grupe
|
Von Leon Grupe
| 27.02.2026 17:32 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke. Sein Landesverband war der erste, den der Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstufte. Foto: AFP/INA FASSBENDER
Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke. Sein Landesverband war der erste, den der Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstufte. Foto: AFP/INA FASSBENDER
Artikel teilen:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht mehr als gesichert rechtsextrem bezeichnen. In den Ländern aber ändert sich nichts. Wie werden die einzelnen Landesverbände eingeschätzt? Der Überblick.

Großer Jubel bei der AfD: Im Eilverfahren hat das zuständige Verwaltungsgericht dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorläufig untersagt, die gesamte Partei als „gesichert rechtsextrem“ zu bezeichnen. Zwar steht das Hauptverfahren noch aus. Doch die Entscheidung der Kölner Richter sei dennoch ein „bedeutender Erfolg für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie“, erklärte AfD-Chefin Alice Weidel am Donnerstagnachmittag.

Unberührt von dem Beschluss bleiben allerdings die einzelnen Landesverbände. Mehrere von ihnen sind von den jeweiligen Landesämtern für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden, teilweise schon vor Jahren. Andere gelten als rechtsextremer Verdachtsfall. Und in manchen Bundesländern bleibt die Lage intransparent. Wer hier nicht durcheinandergeraten will, braucht eine Übersicht.

Zuletzt traf es die AfD in Niedersachsen. Vor knapp zwei Wochen wurde hier die Partei auf die Bewertungsstufe „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ gesetzt – als erster westdeutscher Landesverband überhaupt. Der Nachrichtendienst in Hannover hatte den Landesverband bereits seit Juni 2022 als Verdachtsfall geführt. Mit der Hochstufung stehen dem Verfassungsschutz nun weitere Mittel zur Überwachung zur Verfügung.

Die Einschätzung als gesichert extremistisch ist die höchste von drei Stufen im Verfahren beim Verfassungsschutz. Hier hat sich der Verdacht schon so weit verfestigt, dass aus Sicht der Behörde keine Zweifel mehr am Vorliegen extremistischer Bestrebungen bestehen.

Neben Niedersachsen stufen die Landesämter für Verfassungsschutz in Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt die jeweiligen AfD-Landesverbände als gesichert rechtsextrem ein. Auch in Thüringen hat der Landesverfassungsschutz diese Entscheidung getroffen, die Hochstufung erfolgte bereits im März 2021. Somit gilt die AfD in vier von fünf ostdeutschen Bundesländern als gesichert rechtsextrem. Daran ändert die aktuelle Entscheidung des Kölner Gerichts nichts.

Unterhalb der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung steht der Verdachtsfall. Zu dieser Bewertung kommt der Verfassungsschutz, wenn er in einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung sieht, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widerspricht.

Bei der AfD stehen die Landesverbände in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen und Nordrhein-Westfalen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden: Sie alle werden als Verdachtsfälle beobachtet. Gleiches gilt für die Partei in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Der Verfassungsschutz hatte diese beiden Landesverbände sogar schon zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Dagegen klagte die AfD. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung werden die Landesverbände nur als Verdachtsfälle geführt.

In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern ist unklar, wie der Verfassungsschutz die AfD behandelt. In Unterschied zu anderen Bundesländern darf der Nachrichtendienst hier nicht einmal öffentlich erklären, ob er die Partei als Verdachtsfall beobachtet. Das Gesetz erlaubt die öffentliche Nennung von Verdachtsfällen nur, wenn die Verfassungsfeindlichkeit eindeutig nachgewiesen ist.

Bleiben noch Schleswig-Holstein und Hamburg: Hier werden die Landesverbände bislang nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.

Der Inlandsgeheimdienst darf bei Beobachtungsobjekten der zweiten und dritten Stufe nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. So kann die Behörde Informanten aus dem Umfeld der Partei anwerben, sogenannte V-Leute. Außerdem kann sie Personen observieren oder auch – sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind – die Telekommunikation überwachen. Bei einer gesichert extremistischen Bestrebung sind dabei tendenziell mehr Maßnahmen zulässig als bei einem Verdachtsfall.

Eine Beobachtung greift in die Grundrechte der Betroffenen ein. Darum müssen die Verfassungshüter immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. Bei der niedrigsten Stufe, dem „Prüffall“, dürfen sie dagegen nur offen zugängliche Informationen auswerten – zum Beispiel Social-Media-Auftritte, Reden oder öffentliche Veranstaltungen.

Ähnliche Artikel