Osnabrück  Pleite auf ganzer Linie: Ex-OB Griesert scheitert mit Klage gegen Neubau auf Nachbargrundstück

Wilfried Hinrichs
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Von Wilfried Hinrichs
| 26.02.2026 12:53 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Die Bauarbeiten an der Waldstraße in Osnabrück-Lüstringen können fortgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage eines Nachbarn abgewiesen. Foto: André Havergo
Die Bauarbeiten an der Waldstraße in Osnabrück-Lüstringen können fortgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage eines Nachbarn abgewiesen. Foto: André Havergo
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Der frühere Stadtbaurat und Oberbürgermeister von Osnabrück, Wolfgang Griesert, fühlt sich von einem Neubau auf einem Nachbargrundstück „erdrückt“. Das Verwaltungsgericht Osnabrück fand dazu deutliche Worte.

Als Stadtbaurat und Oberbürgermeister war es seine Aufgabe, den Wohnungsbau in Osnabrück zu fördern. Als Privatmann versucht Ex-OB Wolfgang Griesert, einen Wohnungsbau auf einem Nachbargrundstück zu verhindern. Doch damit ist er am Donnerstag vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück auf ganzer Linie gescheitert. Die Baugenehmigung ist rechtens, die Bauarbeiten können weitergehen.

Griesert hatte argumentiert, der Neubau an der Waldstraße 25 im noblen Teil von Lüstringen werde eine „erdrückende Wirkung“ auf sein eigenes Grundstück haben. Außerdem habe die Stadt zu weitgehende Abweichungen vom Bebauungsplan zugelassen und damit ein Objekt genehmigt, das nicht in das Wohngebiet passe.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ließ von dieser Argumentation nichts übrig. Von einer „erdrückenden Wirkung“ könne keine Rede sein. Sie wäre gegeben, wenn der Neubau ein Gefühl wie in einem „Gefängnishof“ erzeugen würde oder man sich „eingemauert“ fühlen müsse. Davon sei der Neubau weit entfernt.

Das Haus, dessen Erdgeschoss schon aus dem Boden gewachsen ist, wird über drei Wohnungen verfügen. Die Mindestabstände zu Grieserts Bungalow werden eingehalten, wie das Gericht feststellte. Es zerstreute auch die von Griesert geäußerte Befürchtung, die künftigen Bewohner hätten von oben Einblick in sein Haus, sogar ins Schlafzimmer. Der Bauherr hat das Gebot der „allgemeinen Rücksichtnahme“ nach Einschätzung des Gerichts nicht verletzt.

Bauherr Tim Piepmeyer zeigt sich erleichtert, wollte das Urteil aber nicht kommentieren. Er hatte trotz des laufenden Verfahrens im Sommer 2025 mit dem Bau von zwei Mehrfamilienhäusern an der Waldstraße begonnen. Des Risikos war er sich bewusst: Hätte das Gericht dem Kläger Griesert recht gegeben, hätten die neuen Häuser abgerissen oder zurückgebaut werden müssen.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ließ in der mündlichen Urteilsbegründung keine Zweifel daran, dass Grieserts Einwände keine juristische Grundlage haben – weder formal noch inhaltlich. Griesert hatte beklagt, dass die Stadt bei der Baugenehmigung zu weitgehende Ausnahmen bei der Sockelhöhe, der Geschossflächenzahl und der Verschiebung der Baugrenzen zugelassen habe. Diese Abweichungen widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Was der Bebauungsplan von 1969 aussage, sei nicht relevant für die Frage, ob Grieserts Nachbarschaftsrechte verletzt seien, so der Vorsitzende Richter. Der Bebauungsplan habe eine andere Funktion und Zielrichtung. Daher gehe die Klage Grieserts in diesem Punkt formal ins Leere.

Auch inhaltlich folgte das Gericht der Klage nicht. Grieserts Anwalt hatte vorgetragen, dass die Summe der von der Stadt erlaubten Abweichungen zu einem Zustand führe, der gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Nein, sagt das Gericht, die Bebauung sei nicht rücksichtslos, eine „erdrückende Wirkung“ entfalte der Bau keineswegs.

Griesert hatte eine Überschreitung der Geschossflächenzahl (0,44 statt 0,4), die Sockelhöhe sowie die Verschiebung der Baulinie moniert. Die Baubehörde im Osnabrücker Rathaus hatte diese Abweichungen vom Bebauungsplan auch deshalb genehmigt, weil Osnabrück laut Verordnung des Landes Niedersachsen zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gehört. In diesen Gebieten können Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus zurückstehen, wenn das „auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Griesert hat die Möglichkeit, das Urteil vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg überprüfen zu lassen.

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