Berlin Ein Gericht sieht auf einem AfD-Plakat einen Hitlergruß – ein Jurist hält dagegen
Zeigt ein Wahlplakat der AfD einen Hitlergruß? Das Landgericht Frankfurt Oder beantwortet dies mit Ja und hat eine Geldstrafe verhängt. Ein Experte für öffentliches Recht sieht das Urteil jedoch kritisch und verweist auf die Meinungsfreiheit.
Manche Gesten brauchen keine großen Erklärungen. Ein „Victory“-Zeichen zum Beispiel, geformt aus gespreiztem Zeige- und Mittelfinger, steht für einen Sieg. Auch ein Herz lässt sich einfach mit beiden Händen darstellen. Schwieriger wird es bei einem Dach, vor allem, wenn man es mit einer anderen Person zusammen formt. Denn dann müssen beide Personen einen Arm in die Höhe recken – und da beginnen die Probleme.
Über einen solchen Fall wird nun in Brandenburg diskutiert. Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat den AfD-Landtagsabgeordneten Wilko Möller wegen seines Wahlplakats zu einer Geldstrafe von 11.600 Euro verurteilt. Die Begründung: Auf dem Foto sei ein Hitlergruß und damit ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu sehen, teilte das Gericht mit.
Die Sache ist aber nicht so eindeutig, wie es der Gerichtsspruch vermuten ließe. Auf dem Plakat sind ein Mann und eine Frau zu sehen, die jeweils einen Arm in die Höhe strecken und damit ein Dach über ihren drei kleinen, blonden Kindern formen. Das Plakat, mit dem Möller 2024 in den Landtagswahlkampf gezogen war, wirbt mit dem Slogan „Wir schützen eure Kinder“.
Ein ähnliches Wahlplakat gibt es auch von der CDU, auch hier formen ein Mann und eine Frau mit ihren Armen ein Dach über Kindern. Auch hier hat der Mann seine rechte Hand erhoben.
Das Gericht stellt vor allem auf den Entstehungsprozess des Plakates ab. Laut Medienberichten sagte Möller während des Verfahrens, dass der Werbegrafiker aus einer Datenbank ein Foto ausgewählt haben soll, auf dem ein Elternpaar zu sehen gewesen sei. Auf diesem Originalfoto hält der Mann aber nicht die rechte Hand hoch, sondern die linke.
Für das Wahlplakat soll der Werbegrafiker das Foto dann gespiegelt haben, sodass der Mann nun den rechten Arm hob. Laut der Anklage erkannte der Grafiker daraufhin die Ähnlichkeit mit einem Hitlergruß. Möller soll das Plakat trotzdem gebilligt haben.
Die Staatsanwaltschaft hatte gefordert, auch den Werbegrafiker zu verurteilen – wegen der Anstiftung zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Grafiker wurde freigesprochen.
Damit rückt die Frage ins Zentrum, wie die Verurteilung Wilko Möllers zu bewerten ist. Volker Boehme-Nessler, Professor für Öffentliches Recht sowie für Medien- und Telekommunikationsrecht an der Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg, gibt der Redaktion zu verstehen, dass er sie für fragwürdig hält.
In diesem Fall müssten zwei Dinge gegeneinander abgewogen werden, sagt er: die Meinungsfreiheit gegen die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, deren Verbot durch den Paragrafen 86a des Strafgesetzbuches geregelt sei.
Geht es nach Boehme-Nessler, dann sollte in dieser Angelegenheit folgendes Prinzip gelten: Weil die Meinungsfreiheit in einer Demokratie ein so hohes Gut sei, sollte man besonders vorsichtig sein, wenn andere Kräfte fordern, sie einzuschränken. Das bedeutet in der Konsequenz: Nicht jede Kleinigkeit erfüllt den Straftatbestand.
Die Frage, ob der Mann auf dem Wahlplakat von Wilko Möller tatsächlich einen Hitlergruß zeigt, ist laut Boehme-Nessler nicht zweifelsfrei festzustellen. Zwei weitere Elemente deuteten darauf hin: das kurz geschnittene Haar etwa, das früher die Jungen der Hitlerjugend trugen, oder auch das kurzärmelige Hemd des Mannes.
Entlastend ließe sich sagen, dass der Arm offensichtlich Teil eines symbolischen Daches sei. Doch ohne weitere Gutachten, etwa von einem Historiker oder einem Kunsthistoriker, sei die Frage, ob es sich bei der Geste um einen Hitlergruß handle oder nicht, kaum zu beantworten.
Eine andere Sache ist der kommunikative Stil, der sich in diesem Plakat ausdrückt. Für Boehme-Nessler ist die Geste „ganz klar ein provokatives Element“. Und in der politischen Debatte, die ja eigentlich ernsthafte Anliegen verhandeln sollte, sei das schon pubertär. Die Frage ist allerdings, ob Gerichte auf so etwas reagieren und damit der AfD die Gelegenheit geben sollten, sich als eine vom Staat verfolgte Partei und damit als Märtyrer zu inszenieren.
„In einer liberalen Demokratie begegnen wir Provokationen nicht mit Verboten, sondern mit Argumenten und Diskussionen“, sagt Boehme-Nessler. Ist ein ausgestreckter Arm ein Hitlergruß oder Teil eines Daches? Das ist in dieser Angelegenheit nicht eindeutig festzustellen.
Dieser Text erschien zuerst in der „Neuen Zürcher Zeitung“.