Hamburg Vom Staat gefeuert wegen Gender-Weigerung: Dieses juristische Detail rettet einer Frau den Job
Darf der Staat seine Mitarbeiter entlassen, wenn sie sich weigern zu gendern? Im Prozess zwischen Stefanie S. und dem Bundesamt für Seeschifffahrt gab das Hamburger Landesarbeitsgericht nun eine klare Antwort – doch der Sieg der Klägerin beruht auf einer juristischen Spitzfindigkeit.
Stefanie S. gegen die Bundesrepublik Deutschland. So heißt der Prozess, der am Donnerstag viele interessierte Beobachter, darunter rund ein Dutzend Journalisten, in das Hamburger Landesarbeitsgericht gelockt hat. Es geht um die Frage, ob Stefanie S. ihre Anstellung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zu Recht verloren hat – oder nicht.
Das BSH hatte die Tarifangestellte S. abgemahnt und dann fristlos entlassen, weil diese sich geweigert hatte, zwei Änderungen an einem Dokument umzusetzen, zu denen sie mehrmals angewiesen worden war. Pikant: Unter anderem ging es darum, in einem Schriftstück nicht nur an manchen Stellen zu gendern – das hatte S. getan –, sondern durchgehend. Heißt in dem Fall: beide Geschlechter zu nennen oder neutrale Formen wie „Mitarbeitende“ zu verwenden.
Darf der Staat seine Mitarbeiter also zwingen, in dieser Form beim Abfassen amtlicher Dokumente zu gendern – und sie wegen Arbeitsverweigerung sogar entlassen, wenn sie sich wiederholt weigern?
Der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, der den Prozess leitete, meinte bei der Urteilsverkündung: vermutlich ja. Die Kammer habe da „nicht so große Zweifel“, sagte er am Ende des Verfahrens.
Punkt für den Anwalt des BSH. Er hatte zuvor argumentiert, eine Behörde könne wie andere Arbeitgeber auch beschließen, in ihrer Kommunikation die sogenannte geschlechtergerechte Sprache zu benutzen. Wenn Mitarbeiter sich im Namen der Behörde äußerten, etwa bei der Abfassung eines amtlichen Dokuments, könnten sie durchaus zur Einhaltung entsprechender Vorgaben verpflichtet werden. Die Frage, wie jemand im Büro spreche oder in dienstlichen E-Mails schreibe, sei davon völlig unberührt.
Den Sieg fährt in diesem Prozess trotzdem Stefanie S. ein. Ein Spezialfall kommt ihr zugute: das Strahlenschutzrecht. Denn das Dokument, das Stefanie S. erstellt hatte und noch einmal überarbeiten sollte, war eine Strahlenschutzanweisung.
Das Strahlenschutzrecht ist in Deutschland ein besonderer Fall. Es sorgt dafür, dass überall dort, wo mit radioaktiven Stoffen und anderen Strahlenquellen gearbeitet wird, Mensch und Umwelt geschützt werden. Daher gibt es in entsprechenden Firmen und Behörden – darunter das BSH – Strahlenschutzbeauftragte.
Beim BSH war das Stefanie S. Als Strahlenschutzbeauftragte hat sie einerseits klar definierte Aufgaben und ist andererseits laut Gesetz relativ weisungsunabhängig. So soll garantiert werden, dass Angelegenheiten des Strahlenschutzes nicht wegen wirtschaftlicher oder politischer Erwägungen das Nachsehen haben.
Das Gericht urteilte jetzt, die Erstellung der Strahlenschutzanweisung gehört laut Bestellungsurkunde gar nicht in die Zuständigkeit von S. – sondern wohl in die des Behördenpräsidenten. Entsprechend sei die Weigerung der Strahlenschutzbeauftragten, an dem von ihr erstellten Dokument weitere Änderungen vorzunehmen, auch keine Arbeitsverweigerung gewesen. Kündigung und vorherige Abmahnungen seien daher unwirksam, wie bereits in der ersten Instanz festgestellt.
Zugleich wurde in der Verhandlung klar, dass das Verhältnis zwischen der Führung des BSH und der Mitarbeiterin S. offenbar schon länger zerrüttet ist. Schon in der Vergangenheit sei sie abgemahnt worden, sagt der Anwalt des BSH, wohl im Zusammenhang mit einem Corona-Test.
Offenbar solle von ihrer Mandantin das Bild einer „Querulantin“ gezeichnet werden, erwidert S. Anwältin. Eine gütliche Einigung, die der Vorsitzende Richter anregt, lehnen S. und ihre Anwältin ab: „Wir wollen ein Urteil.“
Als mit dem Urteil der juristische Sieg von Stefanie S. verkündet wurde, waren die Chemikerin und ihre Anwältin nicht mehr da. Auch die Vertreter des BSH waren schon gegangen. Ausgeharrt hatten neben den Reportern auch eine Reihe von Aktivisten der Initiative „Stoppt Gendern“ und des Vereins Deutsche Sprache.
Ums Gendern gehe es bei der Entscheidung nur am Rande, sagte der Vizepräsident des Gerichts noch. Die Aktivisten störte das nicht: Sie verteilten Flyer und suchten nach Gleichgesinnten. Später verschickt der Verein Deutsche Sprache noch eine Pressemitteilung. Darin bezeichnet der Vorsitzende die Entscheidung „gegen Gendersprache“ als „Urteil für gesunden Menschenverstand“. Das BSH solle nun verstanden haben, dass eine „falsche Sprache in der Verwaltung nichts zu suchen hat“.