Bundesgerichtshof Diskriminierung bei der Wohnungssuche: Makler muss zahlen

Jacqueline Melcher, dpa
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Von Jacqueline Melcher, dpa
| 29.01.2026 05:04 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Humaira Waseem war gegen den Makler vor Gericht gezogen. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
Humaira Waseem war gegen den Makler vor Gericht gezogen. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
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„Frau Schneider“ wird zur Wohnungsbesichtigung eingeladen, „Frau Waseem“ nicht. Dabei steckt hinter den Anfragen dieselbe Interessentin. Der Makler schuldet ihr laut höchstem Zivilgericht 3.000 Euro.

Wer schon mal auf Wohnungssuche gewesen sei, wisse, wie mühsam und belastend dieser Prozess sein könne, sagt Humaira Waseem: Portale durchforsten, bei passenden Angeboten schnell reagieren und eine Anfrage abschicken. Doch als sie im November 2022 bei einem frisch eingestellten Wohnungsinserat direkt die Rückmeldung bekommt, es seien keine Besichtigungstermine mehr verfügbar, wird Waseem stutzig.

Die 30-Jährige habe ausschließen wollen, dass die rasante Absage mit ihrem pakistanischen Namen zusammenhängt, sagt sie. „Deshalb stellte ich eine erneute Anfrage unter einem „deutschen“ Namen“. Als Frau Schneider, Schmidt und Spieß – mit sonst identischen Angaben zu ihrem Beruf und Einkommen – klappte es plötzlich mit dem Besichtigungstermin. Vom Makler fordert Waseem Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihr nun recht gegeben.

Man habe es hier mit einem „klaren Fall von Diskriminierung“ zu tun, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Verkündung des Urteils. Auch Makler müssten sich aber an das Benachteiligungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz halten. Sie seien schließlich das „Nadelöhr“, das Mietinteressenten passieren müssten. Nur, wenn sie für Verstöße hafteten, könne das Ziel des Gesetzes – nämlich, Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern – erfüllt werden, so Koch.

Makler muss 3.000 Euro Schadenersatz zahlen

Bei der mündlichen Verhandlung im Dezember hatte der Anwalt des Maklers argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, es würde eine große Schutzlücke entstehen, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende nur mit Maklern oder Hausverwaltung in Kontakt – und eben nicht mit dem Vermieter.

Nach dem Urteil zeigt sich die Klägerin erleichtert. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
Nach dem Urteil zeigt sich die Klägerin erleichtert. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa

Das Amtsgericht Groß-Gerau im Süden Hessens hatte Waseems Klage im Oktober 2023 zunächst abgewiesen. Das Landgericht Darmstadt sah die Sache in der zweiten Instanz aber anders und verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro und der Erstattung von Anwaltskosten. Weil der Makler gegen das Urteil Revision einlegte, landete der Fall am BGH. Doch der bestätigte am Donnerstag das Urteil der Darmstädter Kollegen: Der Makler schulde Waseem für die Diskriminierung 3.000 Euro Schadenersatz.

„Wohnen darf nicht von Vorurteilen abhängen“

Der Deutsche Mieterbund wertet die Karlsruher Entscheidung als klares Zeichen gegen Benachteiligung bei der Wohnungssuche. „Das Urteil macht unmissverständlich klar, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat“, sagt Präsidentin Melanie Weber-Moritz. „Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen. Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen.“

Der Mieterbund begrüßt auch die Klarstellung des BGH zur Beweislast in solchen Fällen. Richter Koch hatte bei der Verkündung betont, dass die vom Namen abhängigen Ergebnisse der von Waseem gestellten Anfragen ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung darstellten. In diesem Fall müsse der beklagte Makler beweisen, dass doch kein Verstoß vorliege. In dem konkreten Verfahren habe der Makler diesen Beweis nicht erbracht.

„Testing“ als Indiz vor Gericht

Nach ihrer ersten erfolgreichen Anfrage unter „deutschem“ Namen hatte sich Waseem an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, die sie auf das sogenannte „Testing“-Verfahren hinwies. Dabei bewerben sich zwei Menschen um eine Wohnung, die sich in nur einem Merkmal unterscheiden – zum Beispiel Name oder Geschlecht. Die Ergebnisse könnten vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung anerkannt werden, sagt die Antidiskriminierungsstelle.

Der erste Zivilsenat bestätigte ein Urteil des Landgerichts in Darmstadt. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
Der erste Zivilsenat bestätigte ein Urteil des Landgerichts in Darmstadt. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa

Das hat der BGH mit seinem Urteil am Donnerstag bestätigt. Die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, erklärte zum Urteil: „Ab jetzt kann man rechtssicher mit Testings überprüfen, ob man wegen des Namens, also wegen der Herkunft abgewiesen wurde.“ Makler könnten sich außerdem nicht mehr hinter Wohnungseigentümern verstecken, wenn sie diskriminieren. Vom Gesetzgeber fordert Ataman, im Gleichbehandlungsgesetz auch diskriminierende Wohnungsanzeigen zu verbieten.

Klägerin wünscht sich klares Zeichen gegen Diskriminierung

Für die in Deutschland geborene und in Groß-Gerau wohnende Klägerin war es ein emotionales Verfahren. „Dieses Land ist meine Heimat, ich kenne kein anderes“, sagt Waseem. Auch ihre zwei Kinder seien hier geboren. „Umso verletzender ist es, zu erleben, dass mein Name ausreicht, um mich anders zu behandeln, bevor man mich überhaupt kennengelernt hat.“

Mit ihrer Klage habe sie deutlich machen wollen, dass das nicht nur eine „unangenehme Erfahrung“ war, „sondern ein klarer Verstoß gegen die Werte, die unser Rechtssystem schützen soll“. Nach dem Urteil ist Waseem erleichtert. „Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern“, sagt sie. Ihr Verfahren zeige, dass es sich lohne, für seine eigenen Rechte einzustehen.

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