Justiz BGH untersagt „gewinnbringende“ Untervermietung

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Von dpa
| 28.01.2026 04:02 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 1 Minute
Die Frage aus dem Mietrecht ist höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen. (Symbolbild) Foto: Fernando Gutierrez-Juarez
Die Frage aus dem Mietrecht ist höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen. (Symbolbild) Foto: Fernando Gutierrez-Juarez
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Die Untermiete war mehr als doppelt so hoch wie seine eigene Miete: Daher kündigte eine Vermieterin dem Mann. Wegen des Berliner Falls ist nun eine offene Frage im Mietrecht höchstrichterlich geklärt.

Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen. 

In dem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung „gewinnbringend“ untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt. 

Bisher keine Regeln für Möblierungszuschlag

Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen - unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.

Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. (Az. VIII ZR 228/23)

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