Hamburg  Schneesturm im Norden: Müssen Arbeitnehmer trotzdem zur Arbeit? Das sagt ein Experte

Svana Kühn
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Von Svana Kühn
| 08.01.2026 17:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Wer am Freitag mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fährt, muss sich auf eine gefährliche Rutschpartie einstellen. Foto: dpa/Marcus Brandt
Wer am Freitag mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fährt, muss sich auf eine gefährliche Rutschpartie einstellen. Foto: dpa/Marcus Brandt
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Schneeverwehungen, spiegelglatte Straßen und stillstehende Züge: Wenn der Winter Deutschland im Griff hat, stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage: Darf ich zu Hause bleiben, wenn der Weg zur Arbeit lebensgefährlich erscheint? Ein Arbeitsrechtler klärt die wichtigsten Fakten.

Der Wecker klingelt, doch draußen herrscht Ausnahmezustand. Wer nun hofft, das Wetter gälte als „höhere Gewalt“ und damit als bezahlte Auszeit, wird enttäuscht. Im deutschen Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wegerisiko. Heißt: „Das Risiko, den betrieblichen Arbeitsort zu erreichen, liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmenden“, sagt Pascal Verma, Fachanwalt für Arbeitsrecht, unserer Redaktion.

Egal, ob der Bus streikt oder die Autobahn vereist ist – grundsätzlich muss alles Zumutbare unternommen werden, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wer weiß, dass es glatt wird, muss früher losfahren oder auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Wer aufgrund des Wetters zu spät oder gar nicht am Dienstort ankommt, verliert für die ausgefallene Zeit in der Regel den Lohnanspruch.

„Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Tätigkeit grundsätzlich im Homeoffice ausgeführt werden könnte“, so der Fachanwalt. Auch dann sei ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, die Tätigkeit im Homeoffice auszuüben.

Es gibt jedoch eine rechtliche Grenze: die Unzumutbarkeit. „Witterungsbedingte Extremereignisse wie starkes Glatteis, heftiger Schneefall oder Sturmwarnungen können im Einzelfall dazu führen, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung rechtlich verweigern dürfen“, erklärt der Experte.

In einem solchen Fall dürften Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Dennoch entfalle meist der Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit. Entscheidend sei zudem eine Kommunikation: Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung zu informieren. Wer einfach unentschuldigt fehlt, riskiert trotz Eisregen Ärger.

Ein anderer Fall ist es, wenn wegen des Wetters Schulen oder Kitas geschlossen bleiben. Eltern können sich dann oft auf den Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. „Das gilt, wenn der Betreuungsbedarf unabwendbar war und zu einem Arbeitsausfall des Arbeitnehmers führt – also wenn eine anderweitige Betreuung des Kindes weder möglich noch zumutbar war“, erklärt Verma. Der Arbeitnehmer darf also zu Hause bleiben und behält meist sogar den Anspruch auf Gehalt. Doch Vorsicht beim Blick ins Kleingedruckte: Einige Unternehmen schließen diesen Paragrafen in Arbeits- oder Tarifverträgen explizit aus.

Viele Betriebe zeigen sich bei extremen Wetterlagen aber kulant. Prüfen Sie folgende Optionen:

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