Barßel  Wer muss Gehwege und Radwege räumen?

Hans Passmann
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Von Hans Passmann
| 07.01.2026 15:18 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Bei Schneefall und Eis haben die Grundstückseigentümer die Gehwege zu räumen. Foto: Hans Passmann
Bei Schneefall und Eis haben die Grundstückseigentümer die Gehwege zu räumen. Foto: Hans Passmann
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Schnee und Eis sorgen in Barßel für glatte Gehwege – doch wer ist eigentlich für das Räumen und Streuen verantwortlich? Weil viele Bürger fragen, verweist die Gemeinde auf klare Regeln.

Barßel - Viele Gehwege sind derzeit aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht von Schnee geräumt. In den nächsten Tagen soll es weiter schneien. Doch wer muss eigentlich wann Eis und Schnee beseitigen? Weil derzeit viele Bürger im Rathaus anrufen und Fragen, verweist Bürgermeister Nils Anhuth am Mittwoch, 6. Januar 2026, in einer Pressemitteilung auf die Regeln.

Fällt im Winter Schnee oder bildet sich Eis, sind Hausbesitzer oder Mieter tagsüber verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Die Gemeinde und Städte sind für das Räumen von Straßen sowie öffentlichen Plätzen wie Schulen, Hallenbad oder Rathaus zuständig. Hausbesitzer müssen selbst dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt und gestreut wird. Sie können diese Pflicht auf die Mieter übertragen – das geschieht jedoch nicht immer, auch nicht in der Gemeinde Barßel. Immer wieder beschweren sich Bürger bei der Gemeindeverwaltung, dass Gehwege nicht geräumt sind.

Wie ist die Räumpflicht in Barßel geregelt?

„Wir haben eine Satzung, in der die Straßenreinigung geregelt ist. Hinzu kommt eine entsprechende Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung“, sagt der Leiter des Ordnungsamtes, Dennies Lüthje. Vielen Bürgern und Einwohnern dürften Satzung und Verordnung allerdings gar nicht bekannt sein. Nachzulesen sind sie auf der Homepage der Gemeinde unter dem Begriff „Ortsrecht“. „Jede Gemeinde erlässt eigene Regeln“, so Lüthje.

In der Satzung der Gemeinde Barßel heißt es unter anderem: „Die Beseitigung von Schnee und Eis obliegt den Eigentümern von bebauten und unbebauten Grundstücken.“ Den Umfang regelt die Verordnung: Bei Schneefall sind Geh- und Radwege in einer Breite von einem Meter in der Zeit von 7.30 bis 19 Uhr schneefrei zu halten. Die geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf Fahrbahn oder Gehweg gefährdet wird. Das gilt auch bei Glätte. Die Verordnung schreibt vor, dass die Fläche so abzustumpfen ist, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

Auch tagsüber muss geräumt werden

Beginnt es nachts zu schneien, genügt es, morgens zu räumen. Fällt dagegen am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Zur Schnee- und Eisbeseitigung dürfen nur handelsübliche Straßenstreusalze verwendet werden, keine Geräte, die die Wege beschädigen könnten. Die Räumung ist auch bei Tauwetter erforderlich.

Wer die Räumpflicht vernachlässigt, für den kann es teuer werden: Stürzt ein Passant auf dem glatten Gehweg, hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zudem droht eine Geldbuße der Behörde, denn es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Also: besser zur Schneeschaufel greifen und den Geh- und Radweg von Schnee und Eis befreien.

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