Kiel Pakete beim Nachbarn oder vor der Tür: Was Zusteller dürfen – und wann Empfänger haften
Viele Pakete landen beim Nachbarn oder werden ohne Erlaubnis vor der Tür abgelegt – oft zum Ärger der Empfänger. Doch wann ist das Ablegen vor der Tür verboten oder erlaubt und welche Rechte haben Empfänger? Eine Übersicht.
Ob Kleidung, Elektronik, Medikamente oder Haustierbedarf – immer mehr Menschen lassen sich Waren bequem nach Hause liefern. Doch je mehr Pakete unterwegs sind, desto häufiger gibt es Ärger: Pakete verschwinden spurlos, werden zum Nachbarn geliefert, liegen ungeschützt vor der Haustür oder kommen nie an, obwohl das Tracking es als „zugestellt“ markiert.
In Deutschland werden mehr als vier Milliarden Pakete jährlich verschickt. Die meisten davon kommen problemlos an. Doch diese Paketmenge sorgt dafür, dass Paketzusteller unter enormen Zeitdruck stehen – wenige Minuten pro Paket, eng-getaktete Zustelltouren, dichter Verkehr, schwierige Parkplatzsuche.
Durch diesen Stress passieren Fehler, über die sich Kunden ärgern. Doch dürfen Zusteller das Paket einfach vor der Tür ablegen oder zum Nachbarn bringen? Und welche Rechte und Pflichten haben Empfänger?
„Paketdienstleister dürfen Sendungen nur dann ohne persönliche Übergabe ablegen – etwa in Garage, Carport oder einem anderen vereinbarten Bereich –, wenn zuvor eine ausdrückliche Abstellgenehmigung erteilt wurde“, erklärt Stephan Göhrmann, Sprecher der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Andernfalls muss die Sendung persönlich an den Kunden zugestellt werden.
Ohne eine solche Abstellerlaubnis, die online vom Empfänger erteilt werden kann, dürfen Postboten Pakete demnach nicht einfach vor der Tür ablegen. Das bedeutet: Das Paket wird an die adressierte Person oder eine empfangsberechtigte Person im gleichen Haushalt oder an einen Nachbar übergeben, sofern dies nicht untersagt wurde. Dennoch muss der Zusteller klingeln und versuchen, die Sendung beim Empfänger abzugeben. Nur bei bestimmten Versandarten, wie etwa der Filialzustellung oder der Lieferung in einen Paketshop, ist ein Zustellversuch nicht vorgeschrieben.
Wurde jedoch eine Abstellgenehmigung erteilt, trägt der Empfänger das Risiko für den eventuellen Diebstahl oder Verlust des Päckchens vor der eigenen Haustür. „Wird das Paket nach ordnungsgemäßer Ablage am autorisierten Ort gestohlen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz durch den Händler oder den Paketdienst“, warnt Göhrmann.
Anders verhält es sich, wenn der Zusteller das Paket nicht am vereinbarten Ort deponiert und es dadurch abhanden kommt. Hier erklärt Verbraucherschützer Göhrmann: „Erfolgt die Ablage nicht am vereinbarten Ort oder weicht der Zusteller erheblich von den Vorgaben ab, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor.“ In so einem Fall liege das Transportrisiko beim Händler, der den Warenwert entweder erstatten oder ein neues Paket senden muss. Dies gilt übrigens auch, wenn eine zuvor erteilte Abstellerlaubnis widerrufen wurde – der Zusteller diese Information jedoch nicht berücksichtigt.
Obwohl viele Empfänger ihre Pakete an der eigenen Haustür erwarten, landen einige Sendungen beim Nachbarn. Für manche ist das praktisch, für andere ein Ärgernis – vor allem dann, wenn man die Menschen nebenan kaum kennt.
Doch auch die Paketabgabe bei Nachbarn unterliegt klaren Regeln, Stephan Göhrmann erläutert: „Eine Ersatzzustellung bei Nachbarn bleibt – abhängig von den jeweiligen AGB der Paketdienste – möglich, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Zusteller ist verpflichtet, mit einer Karte im Briefkasten darüber zu informieren, bei wem die Sendung abgegeben wurde.“
Übrigens sei niemand verpflichtet, Pakete für seine Nachbarn anzunehmen. Hat man jedoch ein fremdes Paket angenommen, ist man dazu verpflichtet, dies sorgfältig aufzubewahren. Das Paket einfach vor der Haustür abzustellen, ist nicht erlaubt. „Geht so ein Paket verloren, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden“, erklärt Göhrmann. Denn: Nach der Annahme durch den Nachbarn haftet der Zusteller nicht mehr für das Paket.