Delmenhorst/Bremen Hund unerwünscht: Was Vermieter wirklich verbieten dürfen – und was nicht
Wer mit Hund eine Wohnung sucht, stößt oft auf Ablehnung. Rechtsanwalt Gert Brauer erklärt, warum ein generelles Haustierverbot unwirksam ist und welche Kriterien bei der Interessenabwägung zählen.
Die Wohnungssuche gestaltet sich oft schwierig, vor allem, wenn ein Haustier im Spiel ist. Von diesem Problem berichtete zuletzt auch eine Facebooknutzerin in einer Delmehorst-Gruppe in dem sozialen Netzwerk. Sie wurde aufgrund ihres Hundes vom Vermieter abgelehnt. Aber ist das rechtens? Wir haben beim Bremer Mieterschutzbund, der auch in Delmenhorst berät, nachgefragt. Rechtsanwalt Gert Brauer erklärt, welche Rechte Mieter und Vermieter haben.
„Der Vermieter ist in der Auswahl der Mietparteien grundsätzlich frei, solange er keine diskriminierenden Motive verfolgt“, erklärt Brauer. Ihm sei es daher auch gestattet, die Haustierhaltung eines potenziellen Mieters zu berücksichtigen. Die Haltung eines Haustieres kann somit ein berechtigtes Ablehnungskriterium darstellen, wenn die Interessen des Vermieters dem entgegenstehen – etwa bei befürchtetem Hausfriedensbruch oder einer Belästigung anderer Bewohner.
Während bei größeren Haustieren wie Hunden und Katzen vor allem bei Mehrfamilienhäusern eine Zustimmung erforderlich sei, ist das Halten von Kleintieren wie Fischen und Hamstern in der Regel gestattet. Als Mieter sei es ratsam, genau zu schauen, ob und welche Regelungen im Mietvertrag zur Tierhaltung getroffen wurden.
Brauer betont jedoch, dass ein generelles und undifferenziertes Verbot der Hundehaltung in Mietverträgen unwirksam sei. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Selbst wenn ein Mieter die Zusage hat, muss der Vermieter die Tierhaltung im Einzelfall erlauben, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen. „Die Rechtsprechung verlangt eine umfassende Interessenabwägung“, fügt Brauer hinzu. Bei dieser Abwägung werden folgende Dinge in die Entscheidung einbezogen:
In einer Konfliktsituation empfiehlt der Rechtsanwalt, die eigenen Interessen sachlich darzulegen. Denn ein Haustier könne durchaus auch mal notwendig sein – zum Beispiel ein Therapiehund. Unter diesen Umständen hätte der Mieter die Möglichkeit, die Zustimmung des Vermieters rechtlich einzuklagen, wenn keine berechtigten Einwände bestehen. Die Rechtsprechung fordere vom Vermieter transparente und objektivierbare Gründe für eine Ablehnung.
Ist die Wohnung gefunden und das Haustier durfte mit einziehen, kann es trotzdem mal zu Missgeschicken kommen. Verursacht ein Haustier Schaden an der Mietsache, hat der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz, erklärt Brauer. Das greife beispielsweise bei Kratzspuren, übermäßiger Abnutzung oder schlechtem Verhalten der Tiere.
Zudem rät Gert Brauer allen Mietern, offen mit der Tierhaltung umzugehen und dem Vermieter gegenüber ehrlich zu sein. Das vermeidet rechtliche Auseinandersetzungen, denn das vorsätzliche Verschweigen eines Tieres stelle eine Vertragsverletzung dar, die den Vermieter zu Kündigungsmaßnahmen berechtige.