Osnabrück Neue Küche: So sichern Sie Finanzierung, Gewährleistung und Käuferrechte ab
Eine neue Küche erfordert sorgfältige Planung. Neben rechtlichen Aspekten für Mieter und Eigentümer und Finanzierungsmöglichkeiten, geben wir Tipps, was es bei Verträgen und Gewährleistung zu beachten gilt. Auch Käufer sollten Fristen setzen.
Die Arbeitsplatte ist arg mitgenommen, die Optik der Küchenschränke unmodern – es gibt viele Gründe für eine neue Küche. Als erster Schritt empfiehlt sich die Bestandsaufnahme: Was gibt das Budget her – reichen die Ersparnisse oder welche monatliche Finanzierungsrate wäre gut machbar?
Dann gilt es abzuklären, inwieweit eine Veränderung an der Küche vorgenommen werden darf. Mieter sollten sich mit dem Vermieter abstimmen, Wohnungseigentümer sollten prüfen, inwieweit Gemeinschaftseigentum in Form tragender Wände oder Leitungen tangiert wird.
Sind diese Schritte geklärt, sollten bei erforderlichen Vorarbeiten Kostenvoranschläge eingeholt werden. Dann steht unterm Strich fest, wie viel die Küche kosten darf und es kann mit der Auswahl losgehen.
Um Pleiten, Pech und Pannen beim Küchenkauf zu vermeiden, sollte auf folgende typische Fallstricke geachtet werden:
„Eine Anzahlung sollte nicht vereinbart werden – oder nur, wenn die Rückzahlung durch eine Bankbürgschaft gedeckt ist“, betont Julia Rehberg, Abteilungsleiterin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hamburg.
„Wird die Küche nicht geliefert, müssen die Käufer dem Händler schriftlich per Einschreiben eine Frist setzen. Das ist wichtig, damit weitergehende Ansprüche wie der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann“, erläutert die Verbraucherschützerin.
Die Türen hängen schief oder die Oberflächen sind beschädigt? „In diesem Fall sollten Käufer zudem die Mängel schriftlich festhalten und eine Frist zur Beseitigung setzen“, erläutert Rehberg. Kommt der Küchenanbieter der Aufforderung nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
„Nimmt das Küchenstudio das Aufmaß, so haftet dieses auch für damit zusammenhängende Fehler“, erläutert Rehberg. In diesem Fall muss dies unbedingt schriftlich reklamiert und eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Alternativ besteht Anspruch auf Umtausch oder Schadensersatz.
Wer seine neue Küche nicht aus Ersparnissen finanzieren kann, hat mehrere Möglichkeiten für die Finanzierung. Die Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick:
Sofern die Bank mitzieht, kann der Kaufpreis für die Küche über den benötigten Haus- oder Wohnungskredit mitfinanziert werden. Vorteilhaft ist der niedrige Darlehenszins aufgrund des Grundbucheintrags für den Kredit. Allerdings fallen die Grundbuch- und Notarkosten höher aus.
Immobilieneigentümer können eine neue Küche bei vielen Banken über einen Wohnkredit finanzieren. In der Regel beträgt die Finanzierungssumme 1000 bis 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen käme ein Modernisierungskredit infrage.
Nicht jede Bank gewährt Eigentümern einen Wohnkredit zur Finanzierung einer Küche. Dann kommt ein nicht zweckgebundener Ratenkredit infrage, wobei die Zinsen üblicherweise höher sind. Mieter müssen ohnehin auf diese Form der Finanzierung zurückgreifen. Ratenkredite bieten unter anderem die Deutsche Skatbank, ING, die SWK Bank, Santander und DKB an.
Inwieweit ein Bauspardarlehen für die Küchenfinanzierung sinnvoll ist, hängt von diversen Faktoren ab – etwa der Höhe des Guthabens und dem möglichen Zuteilungstermin des Darlehens.
Mitunter bieten Küchenstudios sogenannte Null-Prozent-Finanzierungen an. Der Haken: Sie kalkulieren möglicherweise mit höheren Preisen. In diesem Fall würde sich die Finanzierung nicht lohnen.
Alternativ kann auch ein Abruf- beziehungsweise Rahmenkredit eine Option sein. Anstelle einer festen Kreditsumme wird mit der Bank ein Finanzierungsrahmen vereinbart. Die Rückzahlung ist variabel möglich, allerdings sind auch die Zinsen variabel. Solche Kredite bietet unter anderem die Volkswagenbank an.
Selbstnutzer können immerhin 20 Prozent der Arbeitskosten für den Küchenaufbau geltend machen. Dieser Betrag ist allerdings auf 1200 Euro im Jahr gedeckelt und die Arbeitskosten müssen in der Rechnung auch als solche ausgewiesen werden. Vermieter können die gesamten Kosten über lineare Abschreibungen für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren geltend machen.