Osnabrück  Vinted, Kleinanzeigen und Co: Wann werden für privaten Online-Handel Steuern fällig?

Maik Heitmann
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Von Maik Heitmann
| 23.07.2025 11:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Viele Menschen versuchen, sich etwas durch privaten Online-Handel dazuzuverdienen. Doch wann schaut Foto: dpa/Christin Klose
Viele Menschen versuchen, sich etwas durch privaten Online-Handel dazuzuverdienen. Doch wann schaut Foto: dpa/Christin Klose
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Grundsätzlich ist es kein Problem, mit seinem Hobby etwas Geld zu verdienen. Werden Einnahmen jedoch regelmäßig und professionell erzielt, dann sollten sich die „kleinen Gewerbetreibenden“ frühzeitig mit den steuerlichen Pflichten auseinandersetzen.

Es gibt inzwischen zahlreiche Möglichkeiten, auf kreativen Wegen etwas nebenher zu verdienen. Zum Beispiel durch das Teilen von Anleitungsvideos („DIY-Videos“) auf Youtube oder durch den Verkauf von Handarbeiten auf Etsy. Auch gelegentliche Dienstleistungen im Bekannten- oder Nachbarkreis können zu Geld gemacht werden. Sobald Einnahmen fließen, stellt sich die Frage, wo das Hobby endet, und eine steuerpflichtige Tätigkeit beginnt. Insbesondere geht es dabei um eine Gewinnerzielungsabsicht und der Nachhaltigkeit der Tätigkeit.

Wird einem Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht nachgegangen, so handelt es sich steuerrechtlich um „Liebhaberei“. Eine solche liegt vor, wenn die Tätigkeit aus persönlichen Gründen ausgeübt wird und nicht mit dem Ziel verbunden ist, dauerhaft Gewinne zu erzielen. Merkmale einer „Liebhaberei“ sind unter anderem:

Beispiele für „Liebhaberei“ sind Kunst und Kreativ-Tätigkeiten, Handarbeit und Heimwerken, aber auch gelegentliche Online-Verkäufe oder -Vermietungen. Einnahmen aus solchen Tätigkeiten müssen nicht versteuert werden. Gibt es Verluste, dürfen die aber auch nicht geltend gemacht werden.

Ob eine Tätigkeit steuerlich relevant ist, wird vom Finanzamt einzelfallbezogen geprüft. So schauen die Finanzbeamten darauf, ob das Ziel verfolgt wird, dauerhaft Gewinne zu erzielen und ob die Einnahmen nachhaltig und planmäßig fließen. Auch wird geprüft, wie professionell das Auftreten ist. Gibt es eine Website oder Werbung? Das Finanzamt bewertet die Umstände individuell. Dass diese Bewertung beim Finanzamt bisweilen anders ausfällt als beim „Hobby-Ausführenden“, liegt auf der Hand. Dann können die Finanzgerichte ins Spiel kommen. Drei Beispiele:

1) Ein Handwerker bewirtschaftete jahrelang zwei Streuobstwiesen und erzielte daraus jährlich ein Plus von knapp 150 Euro. Er verkaufte eine Wiese, die zu Bauland werden sollte und kassiert dafür fast eine halbe Millionen Euro. Das Finanzamt beabsichtigte, den Gewinn als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu besteuern – zu Unrecht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten des Handwerkers, weil die geringe Ertragslage, die laienhafte Bewirtschaftung und das Fehlen betriebswirtschaftlicher Strukturen für „Liebhaberei“ sprachen. Und weil es sich nicht um Betriebsvermögen handelte, blieb der Fiskus hier außen vor. (AZ: 8K 348/83)

2) Der Eigentümer einer Burg plante die gewerbliche Vermietung des außergewöhnlichen Familienbesitzes. Die zuvor durchzuführende Sanierung zog sich über 15 Jahre hin, weil dem Burgherrn ständig das Geld ausging. In dieser Zeit entstanden ihm dauerhafte Verluste. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erkannte diese Verluste nicht steuerlich an. Die Richter sahen in der langen Sanierungsdauer, den fehlenden finanziellen Mitteln und dem Wunsch, die Burg für kommende Generationen zu erhalten, private Motive. Das Handeln wurde auch als „Liebhaberei“ eingestuft. (AZ: 3 K 10/19)

3) Und in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um eine Steuerpflichtige, die über mehrere Jahre hinweg auf Ebay mehr als 1200 Artikel verkauft hatte. Teilweise hatte die Frau Artikel neu eingekauft, um sie dann mit Gewinn weiterzuverkaufen. Der BFH entschied, dass es sich nicht mehr um private Gelegenheitsverkäufe, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelte. Es musste ein Gewerbe angemeldet werden und die Einnahmen wurden versteuert. Es sei hier nachhaltig und mit dem Ziel gehandelt worden, Gewinne durch eine hohe Anzahl an Verkäufen zu erwirtschaften. (AZ: IV B 155/11)

Entstehen steuerliche Pflichten, so unterscheidet das Finanzamt zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer bleiben gelegentliche Einnahmen durch „private Veräußerungsgeschäfte“ mit weniger als 1000 Euro jährlich steuerfrei. Nebeneinkünfte bis zu einem Betrag in Höhe von 410 Euro pro Jahr bleiben ebenfalls steuerfrei. Bis zu 820 Euro gibt es eine teilweise Versteuerung. Was darüber hinaus geht, ist ganz normal zu versteuern. Bei der Umsatzsteuer ist es so, dass Hobbys, mit denen weniger als 25.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wird, unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Wird diese Grenze aber überschritten, muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Und das auch dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zu erkennen ist.

Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Manchmal reicht auch eine unkomplizierte Anmeldung beim Finanzamt. Dabei gilt, dass freiberufliche Tätigkeiten (wie zum Beispiel Künstler, Journalisten, Autoren) zwar nicht gewerbepflichtig, jedoch dem Finanzamt zu melden sind. Gewerblich ist eine Tätigkeit immer dann, wenn sie selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

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