Delmenhorst Grillen und feiern im gemieteten Garten? Was erlaubt ist – und was nicht
Auch als Mieter soll man den Sommer sowohl in der Wohnung, als auch im Garten und auf der Terrasse genießen. Damit das ohne Ärger klappt, gibt es ein paar Dinge zu beachten. Eine Anwältin erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Der Sommer ist da und viele erfreuen sich an ihrem Garten. Neue Pflanzen, die blühen, das neue Gartenhaus oder lange Abende mit Freunden auf der Terrasse. Aber was darf man, vor allem als Mieter, überhaupt? Wir haben eine Anwältin, die sich mit Mietrecht auskennt, gefragt.
„Als Mieter darf ich mit Freunden im Garten sitzen, solange ich möchte und dabei auch grillen oder schnacken“, sagt Kathrin Menkens. Wer in einer Doppelhaushälfte, einem Reihenhaus oder einem Einfamilienhaus zur Miete wohnt, bei dem gebe es vom Vermieter oft gar keine Regeln. „Da finden sich die zeitlichen und Geräuschgrenzen eher bei den Nachbarn. Wenn da keiner ist oder sich keiner beschwert, dann kann ich dauernd grillen und jeden Abend die Nächte durchfeiern“, sagt Menkens.
Bei Mehrfamilienhäusern sehe das anders aus. Hier könne der Vermieter zeitliche Grenzen oder Geräuschgrenzen per Hausordnung festsetzen. Da komme dann die typische zeitliche Begrenzung „bis 22 Uhr“ ins Spiel.
Die Regelung, wer wo und wie oft grillen darf, sei etwas komplizierter. Da komme es meist auf die Situation an. Wer einen großen Garten hat und die Nachbarn nicht allzu eng wohnen, da könne man täglich den Grill anschmeißen. Bei Mietern, die eng beieinander wohnen, gebe es verschiedene Meinungen. Da gebe es Urteile von „alle zwei Tage“ bis hin zu „alle sechs Wochen“.
Wer im Garten etwas verändern will, der sollte lieber vorab mit dem Vermieter sprechen. Denn schon das Setzen von neuen Pflanzen bedarf der Zustimmung. Wer etwas bauen will, sollte sich das gut überlegen. Denn selbst mit Genehmigung mache es wenig Sinn etwas zu bauen, dass später zurückgebaut werden muss.
Beim Rasenmähen freut sich der Vermieter vermutlich, wenn der Mieter dies selbst übernimmt. Da gelte die gesetzliche Vorschrift des Lärmschutzes: von 6 bis 22 Uhr, sonntags Ruhe.
Beim Pool oder Trampolin für die Kinder sollte ein Mieter vorab um Erlaubnis fragen. Vor allem, wenn es sich um einen Gemeinschaftsgarten handelt. Denn da gehe das meist nicht, aus Platzgründen oder der Gefahr, dass sich andere Mieter beschweren könnten.
„Bei einem Garten zur Alleinnutzung kommt es auf die Größe dieser ‚Spielgeräte‘ an. Wenn viel vom Garten verändert werden muss, beispielsweise bei einem großen Pool, dann kann der Vermieter das auch mal verbieten“, sagt die Anwältin.
Beim Garten gelte generell, dass man diesen laut Mietvertrag nutzen darf. Für Veränderungen gilt: Alles, was dauerhaft in die Bausubstanz oder Gartensubstanz eingreift, brauche eine Zustimmung. „Ansonsten kann und soll man als Mieter den Sommer eben auch in Wohnung und Garten genießen. Ich empfehle immer, Rücksicht zu nehmen und mit Nachbarn und Mitmietern das Gespräch zu suchen“, sagt Kathrin Menkens.