Behinderten-Pauschbetrag Anspruch gilt nicht nur für Menschen mit Handicap

Liegt eine Pflegegrad-Einstufung 4 oder 5 vor, besteht eine rechtliche Grundlage, um diese Steuererleichterung einzufordern.
Ostfriesland / OTS - Fast acht Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung leben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes derzeit in Deutschland. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad (GdB) von mindestens 50 vor. Allerdings kann grundsätzlich schon ab einem GdB von 20 ein Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
Die steuerliche Entlastung durch den Pauschbetrag beginnt bei 384 Euro (GdB 20) und steigt stufenweise bis auf 2840 Euro (GdB 95 und 100). Jedoch ist ein noch höherer Betrag möglich: Für die Merkmale „H“ (hilflos) und „Bl“ (blind) im Behindertenausweis oder einem entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes beträgt der Pauschbetrag nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe sogar bis zu 7400 Euro.
Seit 2021 steht nicht mehr nur Schwerbehinderten mit den entsprechenden Merkmalen der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag zu. Auch pflegebedürftige Menschen, die unter schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit leiden und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft wurden, sind hilflosen Personen mit dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Sie können einen Pauschbetrag geltend machen – ohne zuvor einen Grad der Behinderung extra feststellen lassen zu müssen. Für den Antrag benötigen Betroffene lediglich den Bescheid der Pflegekasse für die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5. Eine Dokumentation einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ ist nicht notwendig.
Wer diesen Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben und die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen. Tipp der Lohnsteuerhilfe: Auch wenn der entsprechende GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag auf Antrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.
Wenn regelmäßige Ausgaben nach Abzug einer zumutbaren Belastung höher ausfallen als der von der Behörde gewährte Behinderten-Pauschbetrag, bleibt Betroffenen die Möglichkeit, diese Kosten einzeln als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Dazu müssen jedoch alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden, falls das Finanzamt Unterlagen prüfen möchte. Wird der Pauschbetrag in Anspruch genommen, müssen Rechnungen dagegen nicht aufbewahrt oder vorgelegt werden.
Noch ein Tipp der Vereinigten Lohnsteuerhilfe: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt zwischen bis zu sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze kann sich steuermindernd auswirken. Aber: Bei der Anwendung des Behinderten-Pauschbetrags wird der Punkt „zumutbare Belastung“ nicht berücksichtigt.