Berlin  Weniger Lohn in der Einarbeitungszeit – erlaubt oder unzulässig?

Hannah Petersohn
|
Von Hannah Petersohn
| 12.05.2025 11:30 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Erhalten Angestellte während der Einarbeitung geringeren Lohn, müssen Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen beachten. Foto: IMAGO/Westend61
Erhalten Angestellte während der Einarbeitung geringeren Lohn, müssen Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen beachten. Foto: IMAGO/Westend61
Artikel teilen:

In der Einarbeitungszeit kann ein reduziertes Gehalt zulässig sein. Was Angestellte wissen sollten, wenn sie in den ersten Monaten im Job weniger verdienen.

Darf ein Unternehmen einem neuen Mitarbeiter während der Einarbeitung weniger zahlen? Diese Frage taucht immer wieder auf – nicht nur bei Berufseinsteigern, sondern auch bei erfahrenen Fachkräften. Die rechtliche Lage ist dabei komplex. „Grundsätzlich ist es Sache von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welches Gehalt vereinbart wird“, erklärt Pascal Verma, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine Kontrolle durch die Gerichte, ob ein Gehalt „angemessen“ ist, finde in der Regel nicht statt.

Allerdings bedeutet das nicht, dass Unternehmen völlig frei sind in der Gestaltung von Einstiegsgehältern. „Eine getroffene Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht dazu führen, dass der Mindestlohn für die erbrachte Arbeitsleistung unterschritten wird“, betont Verma. Auch tarifliche Regelungen haben Vorrang und dürfen nicht umgangen werden.

Dass Löhne in der Probezeit niedriger ausfallen, ist grundsätzlich erlaubt – sofern es transparent und klar im Vertrag geregelt ist. Die Gehaltserhöhung ab einem bestimmten Beschäftigungsmonat kann also zulässig sein. Die Praxis ist rechtlich nicht ungewöhnlich, solange die Untergrenzen eingehalten werden.

Anders sieht es aus, wenn während der Einarbeitungsphase gar kein Gehalt gezahlt wird. „Das dürfte gegen das Mindestlohngesetz verstoßen“, sagt Verma deutlich. Lediglich enge Ausnahmen wie Praktika oder Maßnahmen für Langzeitarbeitslose könnten dies erlauben. Selbst eine Mindestlohnvergütung kann in bestimmten Fällen als sittenwidrig gelten – etwa, wenn ein erfahrener Facharzt nur den Mindestlohn erhält. In solchen Fällen sei die Vereinbarung unwirksam und das „übliche“ Gehalt müsse gezahlt werden.

Auch ein interner Stellenwechsel rechtfertigt nicht automatisch ein niedrigeres Gehalt. Zwar kann im Einvernehmen ein reduzierter Lohn für die Einarbeitung in eine neue Rolle vereinbart werden, etwa bei einer Führungsposition. „Eine einseitige Lohnkürzung vom vorher geschuldeten Gehalt ist aber nicht möglich“, stellt Verma klar.

Was also tun, wenn man als Angestellter oder freie Kraft mit einem niedrigeren Einstiegslohn konfrontiert ist? Der Arbeitsrechtler rät zur Prüfung der Umstände: „Wenn überhaupt kein Gehalt gezahlt wurde, dann sind die Erfolgsaussichten einer Klage wohl hoch.“ Doch auch bei geringerem Lohn sei eine Einschätzung durch einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft sinnvoll. Wichtig: Wer seine Ansprüche geltend machen will, muss Fristen einhalten – meist drei Monate nach dem Ende des fraglichen Zeitraums.

Verma warnt zudem vor einem häufigen Problem: Scheinselbstständigkeit. Gerade bei freien Mitarbeitern könne ein vermeintlich freies Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit ein reguläres Angestelltenverhältnis sein – mit allen arbeitsrechtlichen Ansprüchen, die dazugehören.

Fazit: Weniger Geld in der Einarbeitung kann rechtens sein – aber nur unter klaren Bedingungen und niemals unterhalb des Mindestlohns. Wer Zweifel hat, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

Ähnliche Artikel