Osnabrück  Lärm von den Nachbarskindern: Wann darf ich die Miete mindern?

Maik Heitmann
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Von Maik Heitmann
| 13.03.2025 11:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Besonders in den wärmeren Monaten kann es auf Spielplätzen auch mal lauter zur Sache gehen. Foto: IMAGO/Manngold
Besonders in den wärmeren Monaten kann es auf Spielplätzen auch mal lauter zur Sache gehen. Foto: IMAGO/Manngold
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Kinderlärm gehört zum Alltag dazu. Wer sich allerdings auf ein Mittagsschläfchen am Wochenende oder einen entspannten Feierabend freut, könnte sich am Lärm von nebenan stören. Aber darf den Kindern lautes Spielen verboten werden?

Von Kindern kann nicht erwartet werden, dass sie leise spielen. Lärm gehört zur normalen Entwicklung von Kindern und stellt eine Ausdrucksform ihres Spiel- und Mitteilungsdrangs dar. Solange es sich dabei um alterstypisches Verhalten handelt, muss der Nachbar den Kinderlärm dulden. Er darf die Miete nicht mindern, denn es gelten bei Kindern andere Maßstäbe als bei Erwachsenen. Das hat das Landgericht Bad Kreuznach entschieden. (AZ: 1 S 21/01)

Und das Amtsgericht München stellt die „gesunde Entwicklung von Kindern unter besonderem Schutz“. (AZ: 171 C 14312/16) Zwar sind Eltern verpflichtet, Lärmbelästigungen durch ihre Kinder möglichst gering zu halten. So sollten die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Das gilt aber nicht für Babys oder Kleinkinder, die nicht „nach der Uhr“ schreien. Derartige „Lärmimmissionen“ müssen – laut Amtsgericht Hamburg-Altona – von den Nachbarn auch in den Ruhezeiten ausgehalten werden. (AZ: 316 C 510/01)

Anders sieht es aus, wenn Lärm „mutwillig“ oder „rücksichtslos“ veranstaltet wird. Ein solches Verhalten müssen Eltern unterbinden. Dazu zählt zum Beispiel das ständige Aufprellen eines Balles auf den Boden oder gegen die Wand. Lernt ein Kind ein Instrument, so dürfen genervte Nachbarn nicht die Miete mindern – sofern die „Musik“ nicht in den gesetzlichen Ruhezeiten spielt.

Grundsätzlich ist eine erträgliche Lautstärke einzuhalten. Auch muss die Übungsdauer begrenzt sein. So darf ein Schlagzeug beispielsweise von Montag bis Samstag jeweils 45 bis 90 Minuten gespielt werden. Wenige Ausreißer – also seltene Übungen während der Ruhezeiten – stellen noch keinen erheblichen Rechtsverstoß dar. Im Gegensatz zu Erwachsenen könne von Kindern (noch) nicht das ausnahmslose Einhalten von Regeln erwartet werden, so das Amtsgericht München. (AZ: 171 C 14312/16) Aber auch hier gilt: Das Musikinstrument darf nicht „missbraucht“ werden, um einfach nur Lärm zu machen.

In den nun anstehenden wärmeren Monaten des Jahres werden Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Grünflächen gerne von Kindern und Jugendlichen zur (sportlichen) Betätigung aufgesucht. Auch das kann Lärm verursachen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über die Zulässigkeit von Kinderlärm entscheiden. Grund für den Rechtsstreit waren (angeblich) Jugendliche, die regelmäßig auf dem Bolzplatz einer Schule Fußball spielten. Das Besondere hier war, dass der Bolzplatz nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens betreten werden durfte, der jedoch nicht eingehalten wurde. Ferner durfte der Bolzplatz nur von Kindern im Alter von bis zu 12 Jahren genutzt werden.

Den bei den „außerplanmäßigen“ Fußballspielen entstehenden Lärm wollten Mieter einer nahe gelegenen Wohnung nicht mehr länger hinnehmen – sie minderten die Miete um 20 Prozent. Daraufhin wurden sie von ihrem Vermieter auf Zahlung der restlichen Miete verklagt. Der BGH wies darauf hin, dass sogenannte Umweltmängel - wie diese Lärmbelästigung - grundsätzlich einen Mietmangel darstellen können. Das gilt vor allem dann, wenn die Mietvertragsparteien vereinbart haben, dass sich diverse Umwelteinflüsse nicht negativ verändern dürfen. Kann der Vermieter den Geräuschanstieg nicht abwehren, so kann eine Mietminderung durchaus die Folge sein. (AZ: VIII ZR 197/14)

Es gibt immer mehr Pools in den Gärten, weil sie erschwinglicher geworden sind. Auch hier ist die „Gefahr“ groß, dass – gerade, wenn Freunde zum Plantschen kommen – der Lärmpegel ordentlich steigt. Es gilt, Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen. Dient der Badespaß hauptsächlich Kindern zur Erfrischung, so ist es auch hier so, dass Kinderlärm aufgrund der Bedürfnisse des Nachwuchses zu tolerieren ist. Wer versucht, dagegen wegen Ruhestörung vorzugehen, der wird vor Gericht kaum Chancen haben.

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