Diese Rechte gelten Geschenke-Umtausch und Gutscheine – das müssen Verbraucher wissen
Das Präsent traf nicht den Geschmack oder lag doppelt unter dem Baum? Diese Rechte haben Kunden im Einzelhandel und im Online-Handel.
Region - Weihnachtszeit ist Geschenkezeit: In den letzten Wochen wurden überall Präsente gekauft und haufenweise Geschenkpapier und Tesafilm verbraucht, um die Liebsten zu Weihnachten zu überraschen. Doch nicht immer war die Freude unter dem Tannenbaum groß. So manches Geschenk traf nicht den Geschmack, einiges lag vielleicht auch doppelt unterm Baum. Doch was gilt es beim Umtausch zu beachten? Und welche Rechte haben Besitzer von Gutscheinen? Auch wenn die gesetzlichen Regelungen klar sind, setzen viele Einzelhändler auf zusätzliche Kulanz, um ihren Kunden entgegenzukommen.
Es gibt rechtlich einen grundlegenden Unterschied zwischen Käufen im Einzelhandel und im Internet. Bei Umtausch von Waren, die im Geschäft gekauft wurden, gilt: „Wenn das Geschenk nicht dem Geschmack entspricht oder doppelt vorhanden ist, hat man nicht automatisch das Recht auf Umtausch. In einem Ladengeschäft ist man daher auf die Kulanz der Händler angewiesen“, erklärt die Verbraucherzentrale. Fehlt eine schriftliche Zusage beim Kauf, dass ein Umtausch möglich ist, ist der Händler nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Gerade im örtlichen Einzelhandel setzen die Händler oft aber auf kulante Regelungen, um Kunden zu binden und zufriedenzustellen.
Online-Kauf kann meist innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden
Bei Online-Bestellungen verhält es sich anders: „Wer ein Geschenk im Internet bestellt, hat es einfacher. Fast jeder Online-Kauf kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden“, so die Verbraucherzentrale. Das bedeutet, dass man auch dann widerrufen kann, wenn einem der Artikel nicht gefällt – wichtig ist nur, dass die Widerrufsfrist zu den Feiertagen noch nicht abgelaufen war. Wer jedoch bereits Ende November oder Anfang Dezember online bestellt hat, könnte bei einem Umtausch Pech haben, da die gesetzliche Widerrufsfrist möglicherweise bereits abgelaufen war, als das Geschenk zu Weihnachten unter dem Baum lag.
Was passiert, wenn das Geschenk Mängel aufweist? Auch in diesem Fall haben Käufer bestimmte Rechte. „Bei Neukäufen haben Kunden 2 Jahre Zeit, um Ansprüche bei Händlern geltend zu machen, unabhängig davon, ob die Ware online oder im Geschäft gekauft wurde“, erklärt die Verbraucherzentrale. Händler können jedoch verlangen, dass mangelhafte Produkte repariert oder gegen gleichwertige, fehlerfreie Artikel ausgetauscht werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, haben Kunden das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder eine Rückzahlung zu verlangen. Bei Streitigkeiten müssen Händler innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware bei Übergabe in einwandfreiem Zustand war oder dass der Mangel durch den Kunden selbst verursacht wurde, beispielsweise durch unsachgemäße Handhabung.
Aufpassen beim „verlängerten Rückgaberecht“
Zu Weihnachten werben viele Onlineshops zudem mit einem verlängerten Rückgaberecht. „Das klingt großzügig und sorgt für einen zeitlichen Puffer nach der Bescherung, falls das Geschenk nicht gefällt. Doch hier können im Gegensatz zum Widerrufsrecht Stolperfallen lauern“, sagt die Verbraucherzentrale Niedersachsen und erklärt, worauf bei der freiwilligen Händlerleistung zu achten ist. „Wer das verlängerte Rückgaberecht nutzen möchte, sollte beachten, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Anbieters handelt und dieser die Bedingungen vorab selbst definieren kann“, sagt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Beispielsweise könne die Rücknahme nur in der Originalverpackung und mit Angabe eines Grundes akzeptiert werden. Auch könne es passieren, dass Anbieter gemäß ihrer Rückgaberichtlinien die Annahme bereits bei geringfügigen Abweichungen vom Originalzustand ablehnen.
Wer mehr Zeit brauche, als die gesetzlich festgelegten 14 Tage, und daher das erweiterte Rückgaberecht nutzen möchte, sollte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers prüfen. „Dort sind in der Regel die genauen Bedingungen nachzulesen, an die die erweiterte Rückgabefrist geknüpft ist“, so Hagge. Um Problemen vorzubeugen, rät der Experte Verbrauchern, Retouren grundsätzlich gut zu dokumentieren, indem sie Bilder oder Videos von der Ware und ihrer Verpackung erstellen. Zusätzlich biete es sich an, den Rückversand von einer anderen Person bezeugen zu lassen. Wichtig sei außerdem, sich rechtzeitig über mögliche Kosten für die Rücksendung der Ware zu informieren.
So lange sind Gutscheine in der Regel gültig
Die Regelungen für als Geschenk sehr beliebte Gutscheine sind ebenfalls klar: Gutscheine sind in der Regel 3 Jahre lang gültig, es sei denn, auf dem Gutschein sind abweichende Fristen angegeben. „Diese Frist beginnt stets am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde“, erläutert die Verbraucherzentrale und gibt ein Beispiel: „Wenn Sie einen Gutschein zum Geburtstag erhalten haben, der im Mai 2022 gekauft wurde, müssen Sie diesen bis spätestens 31. Dezember 2025 einlösen.“
Händler sind jedoch nicht verpflichtet, den Geldwert eines Gutscheins oder das Restguthaben in bar auszuzahlen. „Geschenkgutscheine sind für die Einlösung gegen Waren gedacht, weshalb Händler nicht zur Barauszahlung verpflichtet sind. Dies ist oft auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt“, so die Verbraucherzentrale. Eine Teil-Einlösung ist jedoch möglich: „Der Restbetrag kann entweder auf dem alten Gutschein vermerkt oder als neuer Gutschein ausgegeben werden. Ein Anspruch auf Barauszahlung des verbleibenden Guthabens besteht allerdings nicht. Eine Ausnahme nennt die Verbraucherzentrale aber auch: „Wenn Gutscheine auf bestimmte Waren Bezug nehmen, die während der Gültigkeit des Gutscheins nicht mehr verfügbar sind, muss eine Barauszahlung – auch des Restwerts – erfolgen. Schließlich wurde für den Gutschein Geld bezahlt, und der Kunde sollte nicht benachteiligt werden, wenn die versprochene Ware nicht mehr erhältlich ist.“