Berlin Bundestag wird kleiner: Was das für die kommende Bundestagswahl bedeutet
Bereits im März 2023 hat die Ampelkoalition die Wahlrechtsreform zur Reduzierung der Abgeordnetenzahl im Bundestag verabschiedet. Das Parlament soll auf 630 Sitze begrenzt werden. Was das genau bedeutet und was Wähler bei der kommenden Bundestagswahl im Februar beachten sollten.
Nach jeder Wahl muss der Bundestag umgestaltet werden, denn ein neues Parlament geht mit einer neuen Sitzverteilung einher. Auch nach der Bundestagswahl im Februar wird das wieder der Fall sein. Anstatt neue Sitzmöglichkeiten im Plenarsaal zu schaffen, werden dieses Mal aber viele der blauen Sessel weichen müssen.
Die neue Wahlrechtsreform, die die Ampelkoalition im März 2023 verabschiedet hat, sieht eine Reduzierung der Abgeordnetenzahl auf 630 vor. Derzeit umfasst der Bundestag 733 Sitze und ist damit nicht nur der größte Bundestag aller Zeiten, sondern aktuell auch das größte demokratisch gewählte Parlament der Welt. Zur kommenden Wahl soll sich das nun ändern.
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die Reform im April 2024 für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Deckelung der Abgeordnetenzahl konnte aber bestehen. Dennoch ist die Wahlrechtsreform bis heute umstritten. Zuletzt hatte der CDU-Fraktionsvize Johann Wadephul angekündigt, dass die Union die Rücknahme der Reform zur Koalitionsbedingung mache und das auch so im Wahlprogramm seiner Partei stehen werde. Insbesondere die CSU könnte durch die Reform viele Sitze im Bundestag verlieren, da sie nur in Bayern antritt. Viele CSU-Abgeordnete sind bislang als gewählte Direktkandidaten ins Parlament eingezogen.
Überhang- und Ausgleichsmandate sollen Geschichte sein. Das bedeutet: Gewählte Direktkandidaten aus den Wahlkreisen erhalten dann eventuell keinen Sitz mehr im Bundestag. Ihr Mandat muss vom Zweitstimmenanteil gedeckt sein.
Die Zusammensetzung des Bundestages wird nun maßgeblich von dem Ergebnis der Zweitstimmen bestimmt, das proportional die Sitzverteilung im Bundestag abbildet. Wie bisher wird die Zahl der Sitze, die einer Partei in einem Bundesland laut Wahlergebnis zustehen, ermittelt. Neu ist, dass diese zugleich die Höchstzahl der möglichen Wahlkreisabgeordneten dieser Partei in dem jeweiligen Bundesland darstellt, so steht es auf der Webseite des Deutschen Bundestages.
Bei der Verteilung der Sitze würde dann nach Stimmanteil der Wahlkreisbewerber gereiht. Das bedeutet, dass zunächst die gewählten Direktkandidaten mit den höchsten Erststimmenergebnissen einen Sitz erhalten. Wenn beispielsweise eine Partei in einem Bundesland Anspruch auf 10 Sitze hat, aber 15 Wahlkreise gewinnt, erhalten die 10 Wahlkreissieger mit der höchsten Anzahl an Erststimmen einen Sitz. Die übrigen Wahlkreissieger gehen leer aus und haben keinen Anspruch, in den Bundestag einzuziehen. Bei der letzten Wahl erhielten sie noch ein Überhangmandat.
Im umgekehrten Fall, also wenn eine Partei weniger Direktkandidaten gewinnt als ihr über den Zweitstimmenanteil zustehen, erhalten alle Wahlkreissieger einen Sitz. Die übrigen Sitze stehen dann den Kandidaten auf den Landeslisten zu.
Augenscheinlich ändert sich für die Wähler erstmal nichts. Die Erst- und Zweitstimmen bleiben erhalten, der Wahlzettel bleibt damit in seiner Struktur gleich. Die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Daniela Ludwig (CDU/CSU) gibt im Interview mit dem Parlamentsfernsehen allerdings zu bedenken, dass die Wahlrechtsreform auch Auswirkungen auf die Stimmabgabe habe. Die Wähler müssten sich künftig gut überlegen, ob sie ihre Stimme splitten wollen, also ihre Erststimme einem Direktkandidaten geben, der nicht zu der mit der Zweitstimme gewählten Landesliste einer Partei gehört, so Ludwig. Insbesondere dieses sogenannte Stimmensplitting führt zu Überhangmandaten.
Im Bundeswahlgesetz ist festgeschrieben, dass eine Partei erst in den Bundestag einziehen kann, wenn sie mehr als fünf Prozent der Stimmen erhält. Eine Ausnahme besteht jedoch aufgrund der Grundmandatsklausel. Diese besagt, dass eine Partei, die zwar nicht die Fünf-Prozent-Hürde erreicht, aber drei Direktmandate gewinnt, dennoch in den Bundestag einziehen darf.
Nach der Wahlrechtsreform sollte diese Regelung eigentlich abgeschafft werden. Das Bundesverfassungsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass aufgrund der zeitlichen Nähe zur nächsten Bundestagswahl, die Grundmandatsregel erstmal weiter fortbestehen sollte.
Der Bundestag wächst seit Jahren von Wahl zu Wahl. Dieser Entwicklung wollte die Ampel-Koalition Einhalt gebieten. Bereits in den vergangenen Jahren wurde immer wieder über eine Wahlrechtsreform diskutiert, eine Einigung blieb aber aus.
Ein Grund für Verkleinerung sei notwendig, um die Effektivität des Parlaments zu erhöhen, hieß es. Die SPD-Fraktion schrieb dazu: „Dieses stetige Anwachsen des Bundestages schafft für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zahlreiche Probleme. Zur Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung des Bundestages ist eine Wahlrechtsreform deshalb unumgänglich.“
Die große Zahl der Abgeordneten verursacht zudem auch viele Kosten, die die Steuerzahler tragen. Der Bund der Steuerzahler mahnt daher, dass der Bundestag aktuell mit mehr als 1,2 Milliarden Euro pro Jahr unverhältnismäßig teuer sei und fordert sogar eine Reduktion auf 500 Sitze. Die aktuelle Reform und Deckelung auf 630 Sitzen könnte jährlich bis zu 125 Millionen Euro einsparen, wie eine Untersuchung des Wirtschaftsforschungsinstituts IW Köln zeigt.