Hamburg Glühwein in der Mittagspause: Erlaubt oder droht Kündigung? Anwalt klärt auf
Wer in der Mittagspause über den Weihnachtsmarkt schlendert, kann Lust auf einen Glühwein bekommen. Doch darf man ihn trinken? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ordnet ein, was erlaubt ist – und wann Konsequenzen drohen.
Wenn in der Vorweihnachtszeit die Weihnachtsmärkte öffnen, gehört für viele ein Becher Glühwein zum Besuch dazu. Ist das auch während der Mittagspause erlaubt?
Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, sagte unserer Redaktion: „Arbeitnehmer müssen in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Wenn im Betrieb aber kein absolutes Alkoholverbot besteht, darf der Arbeitnehmer in seinen Arbeitspausen Alkohol konsumieren. Ein Glühwein in der Mittagspause ist damit aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, sofern der Mitarbeiter danach weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig ist.“
Ob ein Arbeitnehmer voll arbeitsfähig sei, hänge von der persönlichen Konstitution ab, so der Jurist. Doch „wer nach einem Glühwein mit Schuss lallend im Büro auftaucht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen“.
Im Einzelfall hänge die Frage der Konsequenzen von den drohenden Gefahren ab, sagte Fuhlrott: „Der Finanzbuchhalter, der nach der Mittagspause mit schwankendem Gang ins Büro der Kollegin wankt, wird beim erstmaligen Verstoß eher mit einer Abmahnung zu rechnen haben. Die Busfahrerin, die nur mit einer leichten Glühweinfahne den Bus lenkt, wird einer fristlosen Kündigung entgegensehen müssen.“
Laut Michael Fuhlrott kommt es außerdem auf den jeweiligen Arbeitgeber an. Dieser dürfte den Alkoholkonsum während der Pausen verbieten und eine 0,0-Promille-Grenze vorgeben. „Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein bestehendes Alkoholverbot verstößt, kann dies eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen“, so der Jurist.
Auch ohne Alkoholverbot gilt: Wer mehrfach zu betrunken für sorgfältige Arbeit ist, muss mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnen.
Es gebe außerdem Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bereits von Gesetzes wegen keinen Alkohol konsumieren dürfen – „man denke nur an die Pilotin“, so der Rechtsanwalt. Auch eine Kranführerin oder ein Arzt vor einer Herz-OP müsse nüchtern sein. „Die Tätigkeit mit Maschinen ist ungleich gefährlicher als die Arbeit eines ‚Schreibtischtäters‘“, sagte Fuhlrott.
Die Krankenkasse AOK Rheinland/Hamburg hatte Anfang des Jahres einen neuen „Negativrekord“ gemeldet: Im Berichtsjahr 2022 seien „Berufstätige in Folge von Alkoholkonsum so lange arbeitsunfähig gewesen wie nie zuvor, 15,3 Tage je 100 Versicherte“.