Osnabrück  Nicht mehr im Stehen duschen? Kuriose Mietstreitigkeiten vor Gericht

Maik Heitmann
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Von Maik Heitmann
| 11.11.2024 10:01 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Bei der Wohnungsübergabe ist meist noch alles gut. Doch zwischen Mietern und Vermietern kann es auch mal krachen. Manche Fälle landen sogar vor Gericht. Foto: dpa/Sebastian Kahnert
Bei der Wohnungsübergabe ist meist noch alles gut. Doch zwischen Mietern und Vermietern kann es auch mal krachen. Manche Fälle landen sogar vor Gericht. Foto: dpa/Sebastian Kahnert
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Meistens gibt es Streitigkeiten in Mietverhältnissen wegen ernster Angelegenheiten. Manchmal führen die Auseinandersetzungen aber auch zu Gerichtsurteilen, die schmunzeln oder staunen lassen. Eine Auswahl der kuriosesten Urteile.

Beginnen wir mit einem unschönen Thema. Ein Mieter wurde von seinem (ehemaligen) Vermieter massiv per Handynachrichten beschimpft. Der Vermieter sendete dem Mann im Laufe eines Streits unter anderem Worten wie „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“ und „asozialer Abschaum“. Der Ex-Mieter verlangte Schmerzensgeld, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte. Er ging jedoch leer aus. Der Bundesgerichtshof hielt die Aussagen zwar auch für „starken Tobak“.

Weil die Beleidigungen aber nicht „öffentlich“, sondern im „persönlichen Umfeld“ geäußert worden seien und auch nur kurz andauerten, sah der BGH keinen Anlass für eine Geldentschädigung. Es habe sich ausnahmslos um „schlichte und primitive“ Aussagen ohne Tatsachenkern gehandelt. Hier reichte es, dass der Vermieter einen „strafbewehrten Unterlassungstitel“ kassierte. (AZ: VI ZR 496/15)

Etwas weniger primitiv ging es vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zu. Dort bezeichnete ein Mieter das Auto seines Vermieters (einen feuerroten Chevrolet Corvette Stingray) als „Zuhälterwagen“. Der „Beleidigte“ wollte den Mieter aus der Wohnung werfen – vergeblich. Weil die Aussage allein keine Beleidigung des Fahrzeughalters und „für diesen Fahrzeugtyp durchaus nicht unüblich“ sei, konnte der Vermieter nichts tun. (AZ: 647 C 96/95)

Eine Mieterin fand in der Wohnung hinter einer Steckdose 80.000 Euro. Sie gab das Geld ab und verlangte einen Anteil aus diesem „Fund“ – vergeblich. Das Amtsgericht München entschied, dass das Geld „sehr sicher dem Vormieter gehörte“, der in der Wohnung gestorben ist und dessen Erbe von einem Nachlasspfleger verwaltet wird.

Die Frau hatte auf Herausgabe eines Teilbetrages in Höhe von 1.500 Euro gegen die (noch) unbekannten Erben geklagt. Sie konnte jedoch keinen „Eigentumserwerb“ geltend machen und nicht als Finderin gelten. Das Geld sei versteckt gewesen und nicht verloren gegangen. Die Fundvorschriften seien nicht anwendbar. Eigentum und Besitz seien auf die Erben übergegangen. (AZ: 111 C 21915/19)

Ein Vermieter im hessischen Bad Hersfeld war der Meinung, dass die in einer vermieteten Wohnung ausgefallene Warmwasserinstallation nicht sofort wieder instandgesetzt werden müsse, weil es gerade Sommer war. Eine Mieterin, Mutter zweier kleiner Kinder, könne warmes Wasser auch auf dem Herd in der Küche „zubereiten“. Warmwasser sei aber ein „Grundbedürfnis“, urteilte das Landgericht Fulda und verurteilte den Vermieter, „eilig“ dafür zu sorgen, den ursprünglichen Wohnwert durch Reparatur der Versorgungsleitung für warmes Wasser wiederherzustellen. (AZ: 5 T 200/17)

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat entschieden, dass eine Nische in einer Wohnung mit einem Vorhang eine höhere Miete rechtfertigen kann, weil sie als Abstellraum mit Sichtschutz gilt. Das erhöhe tatsächlich den Wohnwert. In dem Fall beabsichtigte ein Vermieter, die Miete für eine Wohnung zu erhöhen, unter anderem mit der Begründung, die Wohnung weise mehrere Eigenschaften auf, die den Wohnwert verbesserten – unter anderem eben dieser Abstellraum. Der Mieter konnte sich nicht erfolgreich gegen die Mieterhöhung zur Wehr setzen. Das Gericht erkannte die Nische als „Abstellkammer“ an. (AZ: 12b C 228/11)

Das Landgericht Köln hat es einem Mieter untersagt, in seiner Badewanne im Stehen zu duschen, wenn durch das Spritzwasser an der Tapete oberhalb des Fliesenspiegels im Laufe der Zeit Schimmel entstanden ist. „Diese Art der Benutzung der Badewanne sei rechtlich als vertragswidrig einzuordnen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Duschen im Stehen an sich „vertragsgemäß“ sei. Ist das Badezimmer dafür eben nicht geeignet (eine Wand war in den 80’er-Jahren nur „bis zur halben Stehhöhe“ gefliest worden), so darf es untersagt werden.

Der Mieter kann die Miete wegen des Schimmels nicht mindern. (AZ: 1 S 32/15) Nicht untersagt werden konnte vor dem Amtsgericht Düsseldorf, dass ein Mieter im Stehen uriniert. Denn trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus weit verbreitet. Ein Vermieter scheiterte mit dem Versuch, den Mieter zum Sitzen zu bringen. Auch die Tatsache, dass der Marmorboden im Bad durch Urinspritzer in Mitleidenschaft gezogen wurde, zog nicht. (AZ: 42 C 10583/14)

Und zu guter Letzt, was „Schönes“ aus dem Nachbarrecht: In einem Mehrfamilienhaus müssen sich Pärchen bei der Liebe akustisch zurückhalten, andernfalls sie mit Geldstrafen belegt werden können. Das Amtsgericht Warendorf: „Lautes Streiten, überlaute Musik – und zu lautes Gestöhne beim Sexualverkehr muss kein Nachbar dulden.“ Das Gericht sah vor allem laut ausgestoßene „Jippie-Rufe“ als eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn an. (AZ: 5 C 414/97)

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