Osnabrück  Streit ums Erbe vermeiden: So sichern Sie Ihre Immobilie wirksam ab

Annette Jäger
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Von Annette Jäger
| 05.11.2024 10:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Der Erbfall steht oft vor unerwarteten Hürden: Von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Wünsche können ohne ein Testament nicht realisiert werden. Foto: IMAGO/Wolfilser
Der Erbfall steht oft vor unerwarteten Hürden: Von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Wünsche können ohne ein Testament nicht realisiert werden. Foto: IMAGO/Wolfilser
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Ums geerbte Haus entbrennt oft Streit unter Erben. Jeder hat andere Interessen. Das kann der Erblasser vermeiden, in dem er vorsorgt. Testament und Vermächtnis sind gute Instrumente. Darauf kommt es an.

Es ist beliebt, ein Haus schon zu Lebzeiten an die Nachkommen zu überschreiben. Eine solche Schenkung kann den späteren Erben die Erbschaftsteuer ersparen. Doch es gibt auch gute Gründe, eine Immobilie zu vererben.

Der Erblasser bewahrt sich Flexibilität – vielleicht will er das Haus oder die Wohnung ja nochmal verkaufen, um sich mehr finanzielle Freiheit im Alter zu ermöglichen. Oder die Familienkonstellation ändert sich. Neue Kinder werden geboren, die auch bedacht werden sollen. Es gilt das alte Sprichwort: Geschenkt ist geschenkt! Eine Schenkung ist kaum mehr rückgängig zu machen.

Oft haben Eigentümer genaue Vorstellungen davon, welche ihrer Nachkommen später mal in der Immobilie wohnen sollen. Damit solche Wünsche wahr werden können, sollten Eigentümer vorsorgen. Denn die gesetzliche Erbfolge hält immer wieder Überraschungen bereit.

So werden in erster Linie zwar die eigenen Kinder und der Ehepartner zu Erben. Doch aufgrund von komplexen Familienkonstellationen, insbesondere auch in Patchworkfamilien, werden plötzlich Personen zu Erben, die der Erblasser gar nicht am Nachlass teilhaben lassen wollte: ein geschiedener Ehepartner etwa oder auch Geschwister, Tanten oder Nichten. Wer so etwas vermeiden möchte, sollte ein Testament verfassen.

Es gibt noch ein gutes Argument für ein Testament. Sobald mehr als eine Person zum Erben wird, bilden diese eine Erbengemeinschaft. „Der gesamte Nachlass gehört allen gemeinsam, zwar zu unterschiedlichen Teilen, aber sie müssen sich dennoch einig sein, was mit dem Erbe geschieht“ sagt Nazanin Reißler, Fachanwältin für Erbrecht in München.

Und da gehen die Interessen oft weit auseinander. Das führt nicht selten zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und am Ende muss die Immobilie unter Umständen verkauft oder sogar versteigert werden. 

Ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge aushebeln und gibt dem Erblasser Gestaltungsfreiheit. Er kann den Nachlass aufteilen wie er möchte und verfügen, wer die Immobilie erben soll. So kann beispielsweise eine Lebensgefährtin begünstigt werden, die laut gesetzlicher Erbfolge gar keinen Erbanspruch hätte.

„Natürlich sind Pflichtteile, die Kindern und Ehepartnern zustehen, trotzdem zu beachten, aber es lassen sich Anordnungen treffen, wie der Nachlass aufgeteilt wird, ohne dass jemand benachteiligt wird“, sagt Reißler. Ein Testament muss nicht zwingend beim Notar beurkundet werden. Das bringt aber den Vorteil, dass es im Erbfall in vielen Fällen einen Erbschein ersetzen kann.

Ein Testament kann Verfügungen enthalten, etwa ein Vermächtnis. „Ein Vermächtnis ist eine gute Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft zu umgehen“, sagt Reißler. So kann eine Erblasserin beispielsweise in ihrem Testament die Tochter als Erbin einsetzen, der Ehepartner erhält über ein Vermächtnis die Immobilie.

„So vermeiden Erblasser, dass zwei Personen zu gemeinsamen Eigentümern einer Immobilie werden und sich einigen müssen“, sagt Reißler. Denn ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Erben. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Erbe das Vermächtnis erfüllt und den Grundbesitz überträgt.

Bei der Kalkulation der Erbschaftsteuer ist immer der gesamte Nachlasswert ausschlaggebend. Ehepartner genießen alle zehn Jahre einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Alle darüber liegenden Vermögenswerte sind zu versteuern.

Die Höhe hängt von der Steuerklasse und den Steuersätzen ab, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren und auch vom Immobilienwert abhängen. Kinder und Ehepartner werden der Steuerklasse I zugeordnet. Bei einem Erbe von 575.000 Euro muss der Ehepartner nur die 75.000 Euro versteuern, die den Freibetrag überschreiten. Dafür fällt ein Steuersatz von sieben Prozent an – 5.250 Euro. Bei einem Erbe von 800.000 Euro sind 300.000 zu versteuern, dafür fallen elf Prozent Steuern an – 33.000 Euro.

Ganz steuerfrei lässt sich eine Immobilie erben, wenn der Erblasser ein Haus oder eine Wohnung bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und die Erben dann innerhalb von sechs Monaten in das Haus einziehen und dort mindestens zehn Jahre lang wohnen. „Allerdings ist die Steuerfreiheit bei den Kindern auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Alles, was darüber liegt, ist zu versteuern“, sagt Reißler.

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