Herbst in der Region Wer das Laub nicht fegt, riskiert Ärger
Das Herbstlaub fällt in der Region: Wer muss fegen, wer haftet bei Unfällen? Wir haben Infos über die Pflichten von Eigentümern oder Mietern und die Haftungsrisiken zusammengetragen.
Rheiderland - So manches Blatt leuchtet schon an den Bäumen, andere segeln zu Boden. Ein wunderschöner Anblick bei einem Herbstspaziergang. Wenn allerdings unzählige der Blätter herabsegeln und liegenbleiben, kann das eine glitschige Angelegenheit werden. Wenn jemand auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus stürzt, kann das für den Immobilienbesitzer Folgen haben. Wir fassen zusammen, was man wissen und tun sollte, damit es kein böses Erwachen gibt.
Bin ich verpflichtet, Laub zu entfernen?
Ja und nein. Grundsätzlich kümmern sich Stadtverwaltungen und Gemeinden darum, dass man sich sicher auf Straßen und Gehwegen bewegen kann. Per Satzung übertragen sie die Pflicht, Laub und Dreck zu entfernen, oft auf Grundstückseigentümer. Diese müssen auch dann zum Rechen greifen, wenn die Bäume der Kommune gehören oder sie nicht auf dem eigenen Grundstück stehen. Dabei kann jede Kommune die Einzelheiten dazu, wann zum Beispiel der Gehweg sauber sein muss, in der sogenannten Straßenreinigungssatzung festlegen. Dort kann man meist ebenso nachlesen, wie die Regelungen für den Winterdienst sind. Das Wissen, dass man den Gehweg vor dem Haus von Schnee und Eis befreien muss, ist allerdings weiter verbreitet als beim Laub.
In der Satzung der Stadt Weener steht beispielsweise, dass den „Eigentümern“ von bebauten und unbebauten Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen, die Reinigung der Straßen – inklusive Winterdienst – auferlegt werde. Innerorts jedenfalls. Mit „Straßen“ seien unter anderem Wege und Plätze, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkbuchten gemeint. Nicht gemeint sei die Reinigung der Fahrbahn.
Bei der Stadt Leer heißt es in der Verordnung zum Beispiel auch: „Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.“
Was gilt für Mieter?
Hauseigentümer wälzen die Räumpflicht häufig auf die Mieter ab. „Darüber muss man einen Mieter aber informieren. Es muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen“, sagt Signe Foetzki, Sprecherin der Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse.
Wie oft muss ich fegen?
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. „Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat. Wenn es regnet und Laub liegt, muss man vorsichtig sein“, sagt Foetzki. Auch in diesem Fall könne man nur an den Menschenverstand appellieren, so die Sprecherin. „Niemand möchte im Krankenhaus liegen oder sogar noch Schlimmeres erfahren. Also muss man vorsichtig und langsam gehen, wenn man Laub liegen sieht.“
Auch wenn der Eigentümer die Räumpflicht an den Mieter übertragen hat, sollte er die Räumung kontrollieren. Wenn Schadensersatz geleistet werden muss, trete bei Eigentümern eines Mehrfamilienhauses in der Regel die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein. Bei Mietern und Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen ist die Haftpflichtversicherung zuständig.
Wo kann denn Laub liegen bleiben?
Zu der Frage hat sich erst kürzlich wieder der Naturschutzbund (Nabu) Niedersachsen geäußert. In einer Pressemitteilung appelliert er „an alle Gärtnerinnen und Gärtner, das Laub im Garten liegen zu lassen.“ Laub und Totholz böten vielen Tieren Nahrung und Unterschlupf, teilte der Nabu am vergangenen Freitag mit. Viele Menschen räumten im Oktober ihren Garten auf. Doch Laub in die Tonne zu schmeißen, bedeute für viele Lebewesen im Garten Chaos und die Gefahr, den kalten Herbst und Winter nicht zu überstehen, hieß es.