Fall Marlene Warum darf Arzt nach Tod von ostfriesischem Baby noch praktizieren?
Der Fehler eines ostfriesischen Arztes führt – gerichtlich festgestellt – zum Tod eines Neugeborenen. Zwei weitere Klagen laufen bereits. Deshalb darf der Mann trotzdem weiterhin Arzt sein.
Ostfriesland - Weil seine Behandlungsfehler unter der Geburt 2018 zum Tod von Marlene, einem ostfriesischen Neugeborenen, geführt hatten, hat das Landgericht Aurich einen Arzt und das Krankenhaus, das ihn beschäftigt hatte, im vergangenen Jahr – 2023 – zur Zahlung von Schmerzensgeld- und Schadenersatz an die Eltern des toten Mädchens verurteilt. Zwei weitere ostfriesische Familien haben Klage wegen mutmaßlicher Behandlungsfehler bei den Geburten ihrer – mitunter schwerst behinderter – Kinder erhoben. Die beiden Arzthaftungsverfahren laufen dem Landgericht zufolge noch. Trotzdem hat der Mann auch nach dem längst rechtskräftig gewordenen Urteil weiterhin als Gynäkologe gearbeitet – und zwar legal. Warum darf der Mann auch jetzt noch als Arzt tätig sein?
Kommt der Verdacht auf, dass ein Mediziner während der Behandlung eines Menschen einen Fehler begangen haben könnte, kommen eine Vielzahl von Verfahren in Betracht – zum Beispiel das zivilgerichtliche Verfahren, das die Eltern von Marlene, Rebekka Heitz und ihr Partner, gegen den behandelnden Gynäkologen und das ostfriesische Krankenhaus bereits gewonnen haben. Möglich sind aber auch strafrechtliche und berufsrechtliche Schritte sowie Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung. Wir wollen hier auf die einzelnen Verfahren eingehen und erklären, warum der inzwischen fristlos entlassene – er klagt dagegen – Gynäkologe jederzeit bei einem neuen Arbeitgeber anfangen oder einfach selbst eine eigene Praxis eröffnen könnte.
Das Zivilverfahren
Vermuten Patienten oder Angehörige von Verstorbenen einen Behandlungsfehler als Ursache für Krankheiten, Verletzungen oder den Tod eines Menschen, haben Sie die Möglichkeit, Klage zu erheben. Das Ziel dieses Arzthaftungsverfahren ist ausschließlich die Kompensation des Klägers. Heißt: Es geht ums Geld. Mit der Klage soll erreicht werden, dass der Arzt dazu verurteilt wird, zum Beispiel für erlittene Schmerzen sowie durch den Fehler entstandene Behandlungs- und Beerdigungskosten aufzukommen. Denn das Gesetz verpflichtet den Arzt, sauber zu arbeiten. Dort heißt es nämlich: „Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“ Entspricht sie nicht den Regeln der ärztlichen Kunst, handelt es sich um einen Behandlungsfehler.
Das Zivilverfahren dient in keiner Weise der Bestrafung des Arztes oder gar der Prävention, also dem Schutz künftiger Patienten. Entsprechend hat der Ausgang eines Zivilprozesses in der Regel keine Auswirkungen auf die Approbation, also die Zulassung, eines Mediziners. Sind Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz – wie im Fall Marlene – bezahlt, kann der Verurteilte weiterhin als Arzt tätig sein.
Das Strafverfahren
Unter Umständen können Arztfehler nicht nur zu zivilrechtlichen Urteilen, sondern auch zur Bestrafung des behandelnden Arztes führen. Das passiert dann, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt, Anklage erhebt und ein Strafgericht den Mediziner verurteilt. In Betracht kommen insbesondere Straftaten wie zum Beispiel die fahrlässige Körperverletzung oder die fahrlässige Tötung. Bei groben Behandlungsfehlern kommt es in zivilrechtlichen Verfahren zur sogenannten Beweislastumkehr: Nicht mehr der Kläger muss beweisen, dass das Fehlverhalten des Arztes zum Tod oder zur Verletzung geführt hat. Stattdessen muss der Arzt den Beweis führen, dass dem eben nicht so war. Im Strafprozess gibt es eine solche Beweislastumkehr nicht. Das bedeutet: Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Fehler ursächlich waren. Diese hohe Hürde, der Beweis der sogenannten Kausalität, gelingt oft nicht.
Im Fall von Marlene hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus diesem Grund eingestellt – eben weil sie die Chance eines Freispruchs als höher ansieht als die einer Verurteilung. Die Mutter, Rebekka Heitz, geht dagegen allerdings vor – Ausgang unklar. Sollte es doch noch zu einem strafrechtlichen Urteil gegen den Arzt kommen, könnte das Gericht als sogenannte Nebenstrafe ein Berufsverbot verhängen. Daran sind aber hohe Hürden geknüpft, weil unsere Verfassung, das Grundgesetz, die Berufsfreiheit schützt. In jedem Fall wird aber die für die Approbation, die ärztliche Zulassung, zuständige Behörde über Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft informiert. Gegebenenfalls leitet dann diese berufsrechtliche Schritte ein.
Das berufsrechtliche Verfahren
Wer in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, braucht eine Zulassung, Approbation genannt. In Niedersachsen ist für die Erteilung und den Widerruf der Approbationen von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten der Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) zuständig. Erlangt der NiZza Kenntnis von einem Verdacht, muss er tätig werden. Das kann zum Beispiel über eine bei der Ärztekammer eingegangene Beschwerde oder die Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, dass ein Ermittlungsverfahren läuft oder abgeschlossen wurde, geschehen. Als Sanktionen kommen Verwarnungen, Verweise oder Geldbußen in Betracht, als schärfstes Mittel der Widerruf der Approbation. Ähnlich wie das Berufsverbot hat das ganz erhebliche Folgen für den betroffenen Arzt: In der Regel verliert er seine Lebensgrundlage, nämlich seinen Job.
Die Approbation wird dann widerrufen, wenn sich der Arzt als unwürdig oder auch unzuverlässig im Zusammenhang mit der Berufsausübung erwiesen hat. Wann das der Fall ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es muss immer der Einzelfall geprüft werden. Im Fall des Arztes, der laut Zivilurteil des Landgerichts Aurich für den Tod von Marlene verantwortlich ist, dürfte aber klar sein, warum die zuständige Behörde keine solche gravierenden Entschlüsse gefasst hat: Das Strafverfahren wurde zunächst eingestellt – und es gibt bisher lediglich ein Zivilurteil. Die anderen Verfahren sind noch nicht verwertbar, weil bisher keine rechtskräftigen Urteile ergangen sind.
Was könnte etwas ändern?
Sollte die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg als vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft Aurich entscheiden, dass das Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung wieder aufgenommen wird, könnte das auch berufsrechtlich einen Ausschlag geben. Ob es dazu kommt, ist allerdings ungewiss. Zuletzt hieß es aus Oldenburg, dass ein Abschluss des Verfahrens noch nicht absehbar ist.
Sollte der Mediziner die beiden anderen Zivilprozesse am Landgericht Aurich ebenfalls verlieren, könnte das zumindest ein Indiz dafür sein, dass sich ähnlich gelagerte Fehler bei ihm mutmaßlich wiederholen. Das könnte die Approbationsbehörde im berufsrechtlichen Verfahren verwerten – und zu einer sanktionierenden Entscheidung kommen. Sicher ist das allerdings nicht. Im Krankenhaus, in dem der Mann nach seiner Anstellung in Ostfriesland gearbeitet hat, haben sich Mitarbeitenden über Risiken beschwert, die der Mann mutmaßlich unter der Geburt eingegangen sein soll – allerdings ohne, dass es zu gesundheitlichen Folgen bei Müttern und Kindern gekommen sein soll. Bestätigen sich diese Fälle, könnten auch sie, etwa durch offizielle Beschwerden, bei der Zulassungsbehörde eingebracht werden.