Hannover  6 Tipps, wenn die Pauschalreise schiefgeht: Was können Urlauber bei Mängeln tun?

Sophie Wehmeyer
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Von Sophie Wehmeyer
| 19.07.2024 06:18 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Lärm vor dem Hotel: Im Urlaub wollen Reisende eigentlich zur Ruhe kommen - da klappt nicht immer. Foto: IMAGO/Nikito
Lärm vor dem Hotel: Im Urlaub wollen Reisende eigentlich zur Ruhe kommen - da klappt nicht immer. Foto: IMAGO/Nikito
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Dreckiges Hotel und Baustellenlärm? So können sich Urlauber wehren, wenn die Pauschalreise anders verläuft als erhofft. Sechs Tipps, welche Rechte Reisende haben und wie sie sich beschweren können.

Pauschalreisen gelten eigentlich als das Rundum-sorglos-Paket im Urlaub, doch nicht immer bestätigt sich diese Annahme. Ein dreckiges Hotel, die Baustelle direkt vor der Tür oder Ungeziefer im Zimmer: Schnell ist der Traum von der perfekten Ferienzeit vorbei. Doch Urlauber müssen sich nicht alles gefallen lassen, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen mitteilt. So können Urlauber den Reisepreis bei Ärger im Pauschalurlaub mindern:

Zuerst ist es wichtig, nicht zu viel Zeit verstreichen zu lassen, um auf die Mängel im Urlaub aufmerksam zu machen. Die Verbraucherzentrale rät, die Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter zu melden. Dieser müsse die Chance bekommen, die Mängel zu beheben.

Selbst wenn dem Veranstalter die Mängel bereits bewusst sind oder er diese bestätigt, sollte eine Liste erstellt werden, die alle Mängel akribisch festhält. Ansonsten ist es möglich, dass Urlauber ihre Mängelansprüche nicht geltend machen können, teilt die Verbraucherzentrale mit.

Um die Mängel nachher schwarz auf weiß nachhalten zu können, sollten Beweise gesichert werden. Dazu bieten sich Fotos von den Mängeln an, Dokumente von Hotelbetreibern oder Zuständigen, die die Probleme festhalten oder auch Zeugen, wie andere Betroffene, die die Mängel bestätigen können. Bei Flugverspätungen sei es möglich, eine Bestätigung der Fluggesellschaft einzufordern. Der Deutsche Automobil-Club (ADAC) stellt online ein Protokoll zur Verfügung, das sich Urlauber kostenlos herunterladen können.

Dem Reiseveranstalter sollte, nachdem die Mängel mitgeteilt wurden, eine angemessene Frist gegeben werden, um die Probleme zu beheben. Schafft es der Veranstalter nicht, kann sich der Urlauber die Kosten zurückholen, die er selbst aufgebracht hat, um die Mängel zu beseitigen. Je kürzer die Reise ist, desto kürzer dürfe auch die Frist ausfallen, teilt die Verbraucherzentrale mit. Bei einer einwöchigen Reise sei eine Frist von zwei Tagen gängig.

Falls es sich um Probleme handelt, die sofort behoben werden müssen und der Veranstalter verweigert es einzugreifen, dann ist keine Fristsetzung nötig. Die Verbraucherzentrale gibt als Beispiel die Nutzung eines Taxis an, weil der Transferbus stark verspätet ist.

Der Veranstalter muss den Urlaubern einen gleichwertigen Ersatz bieten, wenn die Mängel zu groß sind. Zum Beispiel den Umzug in ein neues Zimmer oder Hotel. Falls der Veranstalter nicht entgegenkommt, kann der Reisevertrag sogar gekündigt werden, teil die Verbraucherzentrale mit. Dann haben die geschädigten Urlauber auch Anspruch auf eine Rückerstattung.

Beschwerden müssen nach dem Urlaub schriftlich an den Reiseveranstalter gehen, nicht an das Reisebüro, denn das sei meist nur der Vermittler. Ein Tipp der Verbraucherzentrale: „Setzen Sie sich bei der E-Mail an den Veranstalter, wenn Sie Belege oder Bilder mitschicken, selbst in Kopie (cc), damit sie anschließend nachhalten können, dass die E-Mail auch wirklich herausgegangen ist.“

Außerdem lohne es sich, nicht zu früh aufzugeben und sich mit Gutscheinen zufriedenzugeben, denn der Veranstalter sei zu einer Auzahlung verpflichtet.

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