Osnabrück  Von Nackedeis umzingelt, Barbaren im Luxus: Wenn Urlauber ihren Urlaub verklagen

Christian Satorius
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Von Christian Satorius
| 07.07.2024 07:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 6 Minuten
Im Urlaub läuft oft nicht alles so, wie es geplant war. Für manche läuft es aber offenbar so schlecht, dass sie nach der Reise vor Gericht ziehen. Foto: dpa/Michael Matthey
Im Urlaub läuft oft nicht alles so, wie es geplant war. Für manche läuft es aber offenbar so schlecht, dass sie nach der Reise vor Gericht ziehen. Foto: dpa/Michael Matthey
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Immer wieder versuchen Urlauber, sich mit den kuriosesten Reisemängeln vor Gericht eine Entschädigung zu erklagen. Manchmal sind sie damit sogar erfolgreich, wie ein Streifzug durch die Klagen der letzten 30 Jahre zeigt. Das sind die absurdesten Fälle.

Im Prospekt hieß es über die Karibik-Kreuzfahrt, das Schiff verfüge über „Stil, Charme und Atmosphäre“ sowie allerlei andere Annehmlichkeiten. Eine Reisegruppe aus Deutschland hatte allerdings nicht damit gerechnet, dass praktisch rund um die Uhr Blasmusik gespielt wurde. Bei der Ankunft an Bord stellte sich nämlich heraus, dass 500 der insgesamt 560 Passagiere zu einem schweizerischen Folkloreverein gehörten, die die „Schrammelgruppen und Blaskapellen“ an Deck, in den Sälen sowie Bars sehr genossen. Selbst die Lautsprecherdurchsagen in den einzelnen Kabinen erfolgten zumindest teilweise in allerschönstem Schwyzerdütsch. Das gefiel der deutschen Reisegruppe nicht so sehr, hatte sie doch eher mit karibischem Flair gerechnet.

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Das Landgericht Frankfurt am Main sah das ähnlich und ging ebenfalls davon aus, das Programm einer Karibik-Kreuzfahrt sei der Reiseroute angepasst und berücksichtige demnach auch „südamerikanische Rhythmen“, nicht aber „Kuhglocken, Blaskapellen, Jodler ... oder Trachtentänze“.   (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 19.04.1993, 2/24 S 341/92)

Wer in einem Hotel plötzlich von Nackedeis umzingelt wird, ohne dass diese zuvor angekündigt wurden, darf sich über einen schönen Reisemangel freuen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab einem Ehepaar Recht, das sich auf einer Kuba-Reise ungewollt in einer Hotelanlage wiederfand, in der FKK praktiziert wurde. Was den einen oder anderen Reisenden vielleicht sogar erfreut hätte, stieß dem Paar allerdings sauer auf, denn weder aus dem Reiseprospekt noch aus den überreichten Reiseunterlagen ging hervor, dass die Gäste dort blank ziehen würden. Das Gericht konnte das durchaus nachvollziehen, denn schließlich sei es „nicht jedermanns Geschmack…fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen“.

Angesichts der nackten Tatsachen urteilte das OLG dann auch: „Die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit ist hier deutlich überschritten, dieser Umstand liegt vielmehr außerhalb der vereinbarten Sollbeschaffenheit und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise dar.“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 20.03.2003, 16 U 143/02)

Wer ein 5-Sterne-Luxushotel bucht, sollte auch über ein gewisses Mindestmaß an Niveau verfügen. Das meinte zumindest ein Ehepaar, in dessen tunesischer Premiumunterkunft sich offensichtlich Barbaren eingenistet hatten. Die als niveaulos empfundenen Gäste des überbuchten Nachbarhotels, die kurzfristig in ihrem Nobeletablissement untergekommen waren, erdreisteten sich offenbar, in Badekleidung zum Essen zu erscheinen. Bei Tisch soll es sogar zu Rülpsern gekommen sein, zudem wurde Körpergeruch bemängelt.

Das Amtsgericht Hamburg fand das alles nicht weiter schlimm und konnte keinen Reisemangel feststellen: „Körpergeruch und Badekleidung beim Essen sind typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels und somit als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen, die ihren Grund in dem üblichen Rahmen menschlichen Zusammenlebens finden.“ Selbst das Rülpsen stellt demnach keinen Reisemangel dar: „Die daraus entstehende Beeinträchtigung erreicht ein rechtlich erhebliches Maß nicht.“ (Amtsgericht Hamburg, Urt. v. 07.03.1995, 9 C 2334/94)

Ein Fluggast, dessen Deodorant offenbar gründlich versagt hatte, durfte aufgrund seiner unschönen Körperausdünstungen einen Flug nicht antreten. Also buchte er sich einen anderen Flieger und zog anschließend vor Gericht, um die entstandenen Mehrkosten ersetzt zu bekommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das sich mit dem Fall zu befassen hatte, fand es durchaus „denkbar“, dass „ein Fluggast so penetrant riechen kann, dass die von ihm ausgehende Geruchsbelästigung für die anderen Passagiere nicht mehr zumutbar ist“.

Allerdings hätte nach Ansicht des OLGs der strenge Körpergeruch auch schon beim Einchecken auffallen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Mann dem „Beförderungshindernis“ schließlich noch durch einfaches Wechseln des Hemdes abhelfen können. Doch der müffelnde Möchtegernpassagier war darauf nicht hingewiesen worden. So bekam er zwar die zusätzlich angefallenen Übernachtungskosten ersetzt, aber keinen Schadensersatz für einen „vertanen“ Urlaubstag seiner Ehefrau. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2007, I-18 U 110/06)

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Eine Afrika-Urlauberin, die unter Flug- und Platzangst litt, flog von Johannesburg aus nach Deutschland zurück. Auf diesem Rückflug musste sie allerdings neben einem ihr fremden Herren sitzen, der fürchterlich schnarchte. Das missfiel ihr sehr, denn so konnte sie nicht in den verdienten Schlaf finden. Zudem ließen sich wohl auch die Sitze nicht verstellen, so dass sie nur wenig Spielraum für ihre Beine hatte. Also zog sie vor Gericht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main konnte allerdings keine Reisemängel feststellen.

Dass auf einem Langstreckenflug nachts geschlafen wird und einzelne Personen schnarchen, „ist völlig normal“, befand das Gericht. „Schnarchen ist klassenunabhängig, es soll auch bei Passagieren der Business Class vorkommen.“ (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 30.08.2001, 31 C 842/01 - 83)

Ein Fluggast der Lufthansa hatte eine vermeintlich geniale Idee. Er kaufte sich ein sogenanntes „flexibles Business Class Ticket“ und checkte auch ein. Allerdings flog er nicht los, sondern ließ es sich in der Lounge der Fluggesellschaft gutgehen und nahm die dort gratis angebotenen Speisen und Getränke zu sich. Danach stornierte er kostenlos, was bei diesem speziellen Ticket auch nach dem Einchecken noch möglich war, und wiederholte die Prozedur insgesamt über dreißig Mal ohne zu fliegen. Das gefiel der Lufthansa allerdings nicht so gut und so stellte die Gesellschaft dem Mann im Nachhinein für jeden einzelnen Besuch 55 Euro in Rechnung, insgesamt also knapp 2.000 Euro. Das sei auch völlig in Ordnung so, meinte das Amtsgericht München und verurteilte den Schmarotzer zu dem entsprechenden Schadensersatz. (Amtsgericht München, Urt. v. 27.02.2014, 213 C 31293/13)

Zwei Damen buchten eine Woche Urlaub auf Sizilien. Da ihr Hotel aber überbelegt war, mussten sie gleich zweimal die Unterkunft wechseln. In dem Hotel, in dem sie schließlich landeten, gab es allerdings nicht den traumhaften Meeresblick, den sie sich eigentlich erhofft hatten, sondern nur den Ausblick in einen ollen Hinterhof mit lauten Gänsen, die olfaktorisch nicht ganz einwandfrei waren. Unterm Strich hatten sich die Damen ihren Urlaub dann doch ganz anders vorgestellt und zogen vor Gericht. Das Amtsgericht München gab ihnen auch teilweise Recht und gestand ihnen eine Minderung des Reisepreises zu, gab aber auch zu bedenken: „Die berechtigten Erwartungen an eine Reise sind auch in Relation zum Reisepreis zu sehen.“ (Amtsgericht München, Urt. v. 03.11.2023, 264 C 17870/23)

„Nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“, hört sich doch verlockend an, oder? Wer kann da schon widerstehen? Das dachten sich auch eine Frau und ihre Tochter, die eine Costa-Rica-Reise gebucht hatten. An der Rezeption des Hotels angekommen, teilte man den beiden dann allerdings mit, der Strand sei dann wohl doch besser mit dem Taxi zu erreichen, da er ca. 25 Gehminuten entfernt war. Das wollten die beiden Costa-Rica-Fans nicht hinnehmen und ersuchten um Schadensersatz.

Das Amtsgericht München gab ihnen Recht und befand, für „nur wenige Gehminuten“ gelte zumindest im Hochpreissegment eine Grenze von fünf Minuten Fußweg. Da die beanstandete Strecke zum Strand ganze 1,3 Kilometer lang war, worüber es keinen Zweifel gab, würde dies „selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo“ von 15,6 Kilometern pro Stunde bedeuten. (Amtsgericht München, Urt. v. 22.11.2023, 242 C 13523/23)

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