Hannover Von der Schülerin zur Eisverkäuferin – das ist wichtig beim Ferienjob
Viele Schüler wollen sich in den Sommerferien etwas dazuverdienen. Dabei ist allerdings einiges zu beachten. Auf was es ankommt, weiß der DGB Niedersachsen.
Endlich Ferien: Zeit zum Ausschlafen, Urlaub machen, an den Badesee fahren. Aber die Sommerzeit ist für viele Schülerinnen und Schüler eben auch eine gute Gelegenheit, das Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Was ist dabei zu beachten? Diese Tipps gibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Niedersachsen.
„Schülerinnen und Schüler sollten nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln“, rät Kimberly Haarstik, Abteilungsleiterin Jugendpolitik und Jugendbildung des DGB Niedersachsen.
Mit Blick auf die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen erklärt die Expertin zusätzlich: „Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“
Vom 13. bis zum einschließlich 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei Stunden, in der Landwirtschaft maximal drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.
Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 1. Januar dieses Jahres liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht.
Gewerkschafterin Haarstik spricht von einer „diskriminierende Ausnahme“ und findet: „Auch hier muss der Mindestlohn gelten, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden.“
Und sie gibt noch einen wichtigen Hinweis: Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, müsse dieser auch bei Minderjährigen angewendet werden.