Hamburg Gesamte AfD gesichert rechtsextrem? Das wären die Konsequenzen der Einstufung für die Partei
Jüngste Medienberichte legen nahe, dass der Verfassungsschutz eine neue Einstufung der gesamten AfD als „erwiesen extremistische Bestrebung“ vornehmen will. Was würde eine solche Einstufung konkret bedeuten?
Laut Recherchen der „Süddeutschen Zeitung“ arbeitet der Verfassungsschutz bereits seit knapp einem Jahr an einem neuen Gutachten zur AfD. Interne Chatverläufe und E-Mails legen laut SZ nahe, dass das Endergebnis dieses Gutachtens die Einstufung der gesamten Partei als „erwiesen extremistische Bestrebung“ sein könnte. Momentan ist die AfD als „Verdachtsfall“ geführt.
Doch was würde eine solche Einstufung als gesichert rechtsextremistisch tatsächlich bedeuten? Was folgt aus einer solchen Einstufung für die Partei, die Politik und die zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Verfassungsschützer?
Innerhalb der Verfassungsschutzbehörden steht am Anfang einer Untersuchung die Beobachtung. Die Hürden sind dabei hoch, da das Grundgesetz zwar zur Gesetzestreue, nicht aber zur Werteloyalität verpflichtet, erklärt die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). So dürfe man beispielsweise die Demokratie für die falsche Staatsform halten, erklärt auch der Verfassungsschutz dem bpb. Nur wenn die Meinung einzelner zu einer extremistischen Bestrebung wurde, greift der Verfassungsschutz ein.
Die Beobachtung des Verfassungsschutzes ist in drei unterschiedliche Phasen aufgeteilt: Der „Prüffall“, der „Verdachtsfall“ und die „erwiesen extremistische Bestrebung“. Dabei ist die Dauer der Phasen nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Ein „Prüffall“ ist eine Art Voruntersuchung, bei der der Verfassungsschutz feststellt, ob die Partei oder der Verein tiefergehend beobachtet werden sollte. Dabei dürfen nur die öffentlich zugänglichen Quellen (siehe Infobox) von der Behörde verwendet werden, es werden also keine nachrichtendienstlichen Quellen verwendet. Die bpb erklärt zudem, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2019 festlegt, dass die Öffentlichkeit über einen Prüffall nicht informiert werden darf, da es ein interner Vorgang ohne gesetzliche Regelungen ist und so die Chancengleichheit bei Wahlen und die Organisation als ganzes gefährdet werde.
Sollte die Beobachtung einer Organisation über einen längeren Zeitraum ergeben, dass es tatsächlich Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt, kann die Partei oder der Verein als „Verdachtsfall“ eingestuft werden. Verdachtsfälle werden in den Berichten des Verfassungsschutzes erwähnt und nun dürfen auch nachrichtendienstliche Quellen (siehe Infobox) zur Beobachtung verwendet werden. Die Organisation gilt dann als „Beobachtungsobjekt“.
Hier sehen Sie eine Statista-Grafik zu den Einstufungen des Verfassungsschutzes der AfD und den Umfrageergebnissen in den entsprechenden Bundesländern:
Als „erwiesen extremistische Bestrebung“ oder auch „gesichert extremistisch“ wird eine Gruppierung dann eingestuft, wenn der Verfassungsschutz keine Zweifel mehr daran hat, dass die Organisation aktiv an der Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung arbeitet oder sich dafür einsetzt. Auch der Einsatz gegen den Bestand des Bundes oder das friedliche Zusammenleben der Völker zählt dazu. Dabei ändert sich an den zur Verfügung stehenden Methoden der Behörde nicht viel, lediglich die Schwellen zum Einsatz von nachrichtendienstlichen Methoden, wie beispielsweise der Einsatz von V-Leuten, werden niedriger.
Über einen „Verdachtsfall“ oder eine „erwiesen extremistische Bestrebung“ müssen die Verfassungsbehörden die Öffentlichkeit im Gegensatz zum „Prüffall“ informieren
Durch eine Einstufung als „Verdachtsfall“ kann der Verfassungsschutz die AfD also bereits jetzt mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, durch eine Einstufung als „erwiesen extremistische Bestrebung“, wie sie jetzt laut Recherchen der SZ im Raum steht, würden nur die Schwellen für die Beobachtungsmethoden gesenkt.
Durch eine neue Einstufung folgen jedoch zunächst keine rechtlichen Konsequenzen. Der Verfassungsschutz berichtet nur an Regierungen und Parlamente, sowie Polizei, Öffentlichkeit und Staatsanwaltschaft.
Ein Parteiverbot, wie es bereits in der Vergangenheit diskutiert wurde, müsste dabei von dem Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden. Bei einem möglichen Verfahren würde dann auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgegriffen werden.
Lesen Sie hier einen Kommentar zu einem möglichen AfD-Verbot:
Andererseits könnte die Einstufung der AfD als „erwiesen extremistische Bestrebung“ öffentlichen Druck erzeugen. Auch zuletzt waren die Einstufungen der Jugendorganisationen der Partei, sowie die Einstufungen verschiedener Landesverbände öffentlichkeitswirksam. Ob eine Einstufung als „erwiesen extremistische Bestrebung“ dabei den momentanen Umfrageerfolg der AfD bremsen könnte, ist zweifelhaft, da der Erfolg der Partei durch eine entsprechende Einstufung in Thüringen keinen Abbruch erfuhr (siehe Grafik oben).
Ganz konkrete Konsequenzen könnte die Einstufung der AfD als „erwiesen extremistische Bestrebung“ hingegen für Beamte, Richter und Soldaten haben. Diese sind verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen. Eine Zugehörigkeit bei einer „gesichert extremistischen“ Organisation könnte mit dieser Pflicht womöglich nicht vereinbar sein. Es drohen dann Disziplinarverfahren, woraus Verweise, Zurückstufungen, Geldbußen oder sogar das Ende des Beamtenverhältnisses resultieren können.
Da die Verfassungsschutzbehörden bei ihrer Einstufung auf gesetzlicher Grundlage agieren, können Parteien, Vereine und Organisationen gegen die Einstufungen juristisch vorgehen.
Momentan geht die AfD gegen einige solcher Einstufungen vor. Dabei geht es um die Einstufung der Partei als Verdachtsfall, mancher Flügel als erwiesen extremistische Bestrebung, sowie die Einstufung der Jungen Alternative (JA) als Verdachtsfall. Ein Urteil am Oberverwaltungsgericht Münster wird im März erwartet.