Analyse zur wehrhaften Demokratie  Verbotsdebatte – der AfD erstmal den Geldhahn zudrehen?

Andreas Ellinger
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Von Andreas Ellinger
| 27.02.2024 18:54 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 6 Minuten
Doris König (links), Vizepräsidentin des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), verliest neben Christine Langengeld im Verhandlungssaal das Urteil gegen die ehemalige NPD: „Die Heimat“ wird von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Foto: Uwe Anspach/dpa
Doris König (links), Vizepräsidentin des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), verliest neben Christine Langengeld im Verhandlungssaal das Urteil gegen die ehemalige NPD: „Die Heimat“ wird von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Foto: Uwe Anspach/dpa
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In die AfD-Verbots-Debatte ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts geplatzt: Die Ex-NPD muss jetzt nicht mehr vom Staat finanziert werden. Lässt sich das auch auf die rechtsextreme AfD anwenden?

Ostfriesland/Hannover/Berlin/Karlsruhe - In Thüringen, Sachsen und Brandenburg sind im September Landtagswahlen. In den jüngsten Umfragen liegt die AfD dort bei 31, 35 und 28 Prozent. Vor kurzem sind Rufe nach einem Verbot der Partei laut geworden, bei der Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus zunehmend Programm geworden sind. Ein Parteienverbot sieht das Grundgesetz vor, wenn eine Partei oder ihre Anhänger die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen.

Allerdings ist im Jahr 2017 ein Verbotsverfahren gegen eine rechtsextremistische Partei gescheitert – gegen die NPD. Nicht, weil sie nicht verfassungsfeindlich genug gewesen wäre. Sie arbeite „planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin“, attestierte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. „Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.“ Die NPD war aus Sicht der Richter zu erfolglos.

Grundgesetz-Änderung – das wollte der Bundestag erreichen

Der Bundestag zog seine Lehren aus dem Karlsruher Urteil – und änderte das Grundgesetz. „Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung“ sollte „zukünftig alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein“. So stand es in der Begründung für die Grundgesetzänderung. „Parteien, die zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle Zuwendungen seitens des Staates genießen dürfen.“

Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob Parteien verboten oder von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob Parteien verboten oder von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Diese neue Regelung hat das Bundesverfassungsgericht am 23. Januar 2024 angewandt: „Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (Heimat, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung [...] ausgeschlossen ist.“

Ausschluss von staatlicher Finanzierung als erster Schritt gegen die AfD?

Das führte in der Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren zu dem Vorschlag, die AfD von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Die Deutsche Presse-Agentur berichtete: „Nach Ansicht von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) könnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Stopp der staatlichen Parteienfinanzierung der NPD eine ,Blaupause für die AfD’ sein.“ Söder habe gesagt: „Unterhalb der Schwelle des schwierigen und langwierigen Verbotsverfahrens gibt es jetzt eine neue Möglichkeit, verfassungsfeindlichen Organisationen den Geldhahn zumindest abzudrehen – und ihnen nicht die Chance zu geben, mit Steuergeld gegen unsere Verfassung zu hetzen und zu agieren.“

Franziska Junker, "Die Linke"-Landesvorsitzende in Niedersachsen. Foto: Die Linke Niedersachsen
Franziska Junker, "Die Linke"-Landesvorsitzende in Niedersachsen. Foto: Die Linke Niedersachsen

Auch die „Die Linke“ in Niedersachsen ist der Meinung, dass die AfD von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden soll. Das teilt die Pressestelle des Landesverbands nach Rücksprache mit der neuen Landesvorsitzenden Franziska Junker aus dem Landkreis Leer mit. Die Voraussetzungen, die das Grundgesetz dafür nenne, sind nach Einschätzung der Linken von der AfD „eindeutig“ erfüllt. „Wenn wir 1 und 1 zusammenzählen, sehen wir, dass die Pläne der AfD antidemokratisch sind“, so Franziska Junker. Man dürfe nicht darauf warten, dass die AfD in Schönschrift auf einer Postkarte ans Kanzleramt schreibe: „Ja, wir möchten die Demokratie abschaffen.“ Die Linke-Bundesvorsitzende Janine Wissler nahm gegenüber unserer Redaktion ebenfalls Stellung: „Die AfD vertritt Positionen, die mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar sind. Die Partei stellt die Menschenwürde als grundlegendes Fundament unserer Verfassung in Frage und strebt eine ethnisch homogene Volksgemeinschaft an. Dies ist inzwischen vielfach belegt. Ihr Angriff auf die Demokratie und unsere offene Gesellschaft darf nicht mit Steuermitteln belohnt werden.“

Rechtliche Hürden für Parteienverbot und Finanzierungsausschluss

Anders als der bayerische Ministerpräsident Söder fordert die niedersächsische Linke aber auch ein Verbotsverfahren gegen die AfD: „Die rechtlichen Hürden für dieses sind unseres Erachtens nach nicht höher als für den Entzug der Finanzierung.“ Die Linke geht also davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht die AfD nicht als so bedeutungslos einstufen würde wie im Jahr 2017 die NPD. Und nur für solche Fälle ist der neue Absatz im Grundgesetz bezüglich der staatlichen Parteienfinanzierung gedacht. Er ist fast wortgleich an die Verbotsregelung angelehnt.

Die Frage ist also, ob die AfD „darauf ausgerichtet“ ist (Voraussetzung für den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung) oder „darauf ausgeht“ (Verbotsvoraussetzung), „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Und falls dem so ist, schließt sich die Frage an: Haben staatliche Stellen das Handeln der AfD und ihrer Anhänger ausreichend dokumentiert und analysiert, um in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich sein zu können?

Die AfD-Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seinem jüngsten Jahresbericht, der sich auf das Jahr 2022 bezieht, folgendes geschrieben: „In Verlautbarungen der AfD und ihrer Repräsentanten kommt vielfach ein ethnisch-kulturell geprägtes Volksverständnis zum Ausdruck, welches im Widerspruch zur Offenheit des Volksbegriffs des Grundgesetzes steht. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass wiederholt zwischen Staatsbürgern deutscher und nicht deutscher Abstammung unterschieden wird.“

Bereits im Grundsatzprogramm der AfD fänden sich Anhaltspunkte, die für ein ethnisch-biologisches Volksverständnis sprechen. Die Verfassungsschutzbehörde zitiert von der Internetseite der AfD mit Stand vom 1. Dezember 2022: „Dass die Geburtenrate unter Migranten mit mehr als 1,8 Kindern deutlich höher liegt als unter deutschstämmigen Frauen verstärkt den ethnisch-kulturellen Wandel der Bevölkerungsstruktur.“

AfD klagt dagegen, ein rechtsextremistischer „Verdachtsfall“ zu sein

Weiter heißt es in dem Verfassungsschutz-Bericht zur AfD: „Festzustellen sind zudem Diffamierungen und Verunglimpfungen politischer Gegner sowie des Staates und seiner Repräsentanten, die nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern eine generelle Herabwürdigung und Verächtlichmachung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel haben.“

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD als rechtsextremistischen „Verdachtsfall“ eingestuft. Dagegen hat die Partei geklagt. Das Verwaltungsgericht Köln urteilte diesbezüglich am 8. März 2022 und veröffentlichte dazu eine Pressemitteilung: „In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter der zuständigen 13. Kammer aus: Es lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vor. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. Dem habe die AfD lediglich pauschales Bestreiten entgegengesetzt. Die Einschätzung des BfV beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung.“

In der nächsten Instanz beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit der AfD-Klage gegen die Verdachtsfall-Einstufung. Dort wird ein Urteil für den 12. oder 13. März 2024 erwartet.

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