Osnabrück  Dürfen Vermieter Tiere verbieten? Diese Regeln gelten für Haustiere in Mietwohnungen

Maik Heitmann
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Von Maik Heitmann
| 13.02.2024 11:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Ob der Vermieter dem Halten eines bestimmten Haustieres in der Wohnung zustimmt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Haltung zum mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung passt. Foto: dpa/Markus Scholz
Ob der Vermieter dem Halten eines bestimmten Haustieres in der Wohnung zustimmt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Haltung zum mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung passt. Foto: dpa/Markus Scholz
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Grundsätzlich dürfen Mieter tierische Mitbewohner haben – manchmal sogar entgegen eines im Mietvertrag stehenden Verbots. Welche Spielregeln gelten für Haustiere in der Mietwohnung und wann kann eine Erlaubnis zur Tierhaltung vom Vermieter entzogen werden?

Nahezu in jedem zweiten Haushalt in Deutschland leben Haustiere – viele „zur Miete“. Ob die Tierhaltung in Mietwohnungen generell erlaubt ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Wenn Mieter sich ein Haustier anschaffen wollen, kommt es darauf an, was im Mietvertrag steht – und um was für ein Tier es sich handelt. 

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Im Mietvertrag dürfen Regelungen zur Tierhaltung stehen – allerdings sind pauschale Haltungsverbote unzulässig. Bei Hund und Katze darf der Vermieter verlangen, dass er um Zustimmung gebeten wird, bevor der Vierbeiner einzieht. Ob der Vermieter zustimmen muss, hängt davon ab, ob die Tierhaltung zum mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung zählt.

Bei einer Katze ist das in der Regel der Fall. Beim Hund ist es etwas komplizierter. Die Erlaubnis hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung aller Beteiligten ab. Der Bundesgerichtshof hat dafür eine lange Liste aufgestellt. Es zählen etwa Art, Größe und Anzahl der Haustiere, die Interessen der anderen Mietparteien sowie Lage und Zustand von Wohnung und Haus.

Kleintiere wie Zierfische, Schildkröten oder Hamster sind hingegen immer erlaubt – unabhängig davon, was im Mietvertrag zur Tierhaltung steht. Dem Bundesgerichtshof zufolge gilt das für alle harmlosen Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können. Denn solche stellen keine Beeinträchtigung für die Wohnung dar und stören niemanden. Ein Mieter muss seinen Vermieter für solche Arten daher nicht um Erlaubnis bitten.

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Komplizierter wird es bei größeren Haustieren. Dann kommt es darauf an, um was für ein Tier es sich handelt und was im Mietvertrag steht. Erlaubt der Vermieter die Tierhaltung, dürfen gewöhnliche Haustiere wie Hund, Katze oder Kaninchen einziehen. Die Betonung liegt auf dem Wort gewöhnlich. Für ungewöhnliche Tiere, wie eine Giftschlange, gilt die pauschale Erlaubnis nicht.

Allerdings hat das Amtsgericht Bückeburg entschieden, dass ein Vermieter eine Schlange nicht nur deswegen von vornherein verbieten darf, weil sich Mitmieter ekeln. Er muss wie bei Hund und Katze prüfen, ob besondere Gefahren von dem Tier ausgehen oder ob die Wohnung stärker als üblich abgenutzt wird.

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Ist laut Mietvertrag jegliche Tierhaltung pauschal verboten, so ist eine solche Klausel nach Meinung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Genauso unwirksam ist eine Klausel, wenn sie ausschließlich Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote benachteiligen Mieter unangemessen, weil sie keine Rücksicht auf besondere Fälle und Interessenlagen nehmen – und zum Beispiel auch einen Therapiehund verbieten würden.

Die Chancen für einen tierischen Mitbewohner stehen zwar gut, immer erlauben müssen Vermieter die Tierhaltung aber nicht. Beispiele: Hat ein Mieter zu viele Haustiere, kann der Vermieter verlangen, dass einige ausziehen. Laut Amtsgericht Wiesbaden sind mehr als drei Katzen zu viel. Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsweise andere Menschen verletzt, so kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das entschied das Amtsgericht München im Falle eines Minischweins.

Auch müssen Vermieter keine Nutztierhaltung erlauben. In einem Urteil des Amtsgerichts Köln ging es dabei um einen Mieter, der Hühner auf dem Balkon hielt. Ebenfalls verbieten dürfen Vermieter die Haltung von Tieren, die nach Wildtier riechen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau im Fall einer Mieterin, die in ihrer Wohnung und auf dem Balkon mehrere Igel pflegte. Auch wenn die Haltung eines Haustieres erlaubt wurde, kann es später Ärger geben.

Verursacht ein Vierbeiner zum Beispiel anhaltende Lärm- oder Geruchsbelästigungen und stört damit die Nachbarn, so kann die Erlaubnis widerrufen werden. Auf der anderen Seite müssen auch die Nachbarn bis zu einem gewissen Maß tolerant sein. Wohnen in einem Mehrfamilienhaus beispielsweise mehrere Tiere, so das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, so gehört gelegentliches Hundegebell oder Vogelgezwitscher zur üblichen Geräuschkulisse.

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