Berlin  Mehr Geld und Unterstützung: Das ändert sich 2024 für Pflegebedürftige und Pflegende

Inga Kausch
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Von Inga Kausch
| 12.12.2023 12:20 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad fünf, erhalten Pflegebedürftige künftig rund 2.200 Euro statt bisher 2.095 Euro Pflegesachleistungen. Foto: Pflegevermittlung Brinkmann
In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad fünf, erhalten Pflegebedürftige künftig rund 2.200 Euro statt bisher 2.095 Euro Pflegesachleistungen. Foto: Pflegevermittlung Brinkmann
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Ab 2024 gibt es mehr Pflegegeld für die häusliche Betreuung von Pflegebedürftigen. Und es gibt weitere gute Nachrichten rund um die finanzielle Unterstützung in der Pflege. Lesen Sie hier alles, was Sie wissen müssen.

Ab 2024 erhalten Pflegebedürftige und Pflegende mehr Geld von der Pflegekasse. Grund dafür ist eine Änderung im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Dadurch steigen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2024 um jeweils fünf Prozent.

„Der Begriff Pflegesachleistungen ist irreführend, denn dabei handelt es sich um eine Unterstützung in der ambulanten Pflege von einem professionellen Pflege- oder Betreuungsdienst. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab dem Pflegegrad 2“, sagt Dr. Bernd Hillebrandt, Landesgeschäftsführer der Barmer Krankenkasse in Schleswig-Holstein.

Die Kosten dafür trage die Pflegekasse bis zu einem Höchstbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richte. Bei Anspruchsberechtigten mit Pflegegrad 2 liege dieser ab Januar bei 761 Euro statt bisher 724 Euro monatlich. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad 5, erhielten Pflegebedürftige künftig rund 2.200 Euro statt bisher 2.095 Euro Pflegesachleistungen.

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 erhalten, die daheim unentgeltlich von Ehrenamtlichen, Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Auch hier richtet sich die Höhe des Betrags nach dem Pflegegrad.

Ab Januar erhalten daheim Betreute mit dem Pflegegrad 2 monatlich 332 Euro statt bisher 316 Euro. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad 5, zahlt die Pflegekasse künftig 947 Euro pro Monat aus. Bisher waren es 901 Euro.

Auch die Leistungszuschläge zum Eigenanteil in der vollstationären Pflege werden angehoben. „Seit dem letzten Jahr beteiligen sich die Pflegekassen mit einem Leistungszuschlag an den Kosten in der vollstationären Pflege, um die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig davon, wie lange eine Person bereits im Heim lebt. Er steigt mit der Pflegedauer“, so Barmer-Landeschef Hillebrandt.

Für das erste Jahr im Heim zahle die Pflegekasse ab Januar 2024 15 statt bisher fünf Prozent Leistungszuschlag. Im zweiten Jahr steige der Leistungszuschlag auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Das seien ab dem zweiten Jahr jeweils fünf Prozentpunkte mehr als bisher.

Wenn eine akute Pflegesituation eintritt und Berufstätige die Pflege ihrer Angehörigen organisieren müssen, dann können sie sich dafür momentan einmalig für bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen. In dieser Zeit erhalten sie auf Antrag das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. „Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse, die das Gehalt teilweise ersetzt“, so Hillebrandt.

In Zukunft bestehe dieser Anspruch nicht mehr einmalig, sondern wiederkehrend pro Kalenderjahr je Pflegebedürftigen. Das heißt, Berufstätige können sich jedes Jahr für bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege von Angehörigen zu organisieren.

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