Berlin 1800 Euro steuerfrei: Was Sie zum Pflegepauschbetrag wissen müssen
Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, wird bei der Steuer belohnt. Je nach Pflegegrad können Sie bis zu 1800 Euro vor der Steuer schützen.
Rund vier Millionen Menschen pflegen in Deutschland ihre Angehörigen zu Hause. Diese Menschen können bei der Steuererklärung profitieren. Bis zu 1800 Euro können Angehörige so als Pauschbetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Auch darüber hinaus können Sie Beträge geltend machen. Alles, was pflegende Angehörige wissen müssen, um Steuern zu sparen.
Gefördert werden soll die unentgeltliche Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt. So sollen die Angehörigen für tägliche Hilfen wie die Fahrt zum Arzt oder Hilfe beim Einkaufen entschädigt werden. Das Einkommenssteuergesetz sieht dafür einen Pauschbetrag von bis zu 1800 Euro vor, der sich je nach Pflegegrad erhöht:
Ähnlich funktioniert es bei der Pflege von Menschen mit Behinderung. Hier richtet sich die Höhe des Pauschbetrages nach dem Grad der Behinderung.
Für Menschen, die den Buchstaben H für hilflos im Behindertenausweis stehen haben, beträgt der Pauschbetrag sogar 7400 Euro; er aber kann anders als bei den Prozentgraden nicht mit dem Pauschbetrag für Pflege kombiniert werden. Ein H soll eine Person bekommen, „wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (Paragraf 33b Einkommenssteuergesetz). Einen Anspruch gibt es auch, wenn die Hilfe die Form einer Anleitung hat oder ständige Bereitschaft erfordert.
Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Pflegegeld dürfen Sie beispielsweise nur annehmen, wenn Sie dieses vollständig und belegbar für die Finanzierung der Pflegebedürfnisse des Betroffenen ausgeben. Zudem müssen Sie in einer engen Beziehung zur gepflegten Person stehen. Also zum Beispiel gute Freunde, Nachbarn, Ehepartner, Lebenspartner oder enge Verwandte. Zudem muss die Pflege hauptsächlich in der häuslichen Umgebung, also in der Wohnung des Gepflegten oder des Pflegenden stattfinden.
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Das spielt keine Rolle. Sie haben Anspruch auf den Pauschbetrag, auch wenn Sie Ihren Angehörigen nur wenige Wochen oder Monate gepflegt haben. Wenn mehrere Menschen an der Pflege beteiligt waren, müssen sie den Pflegepauschbetrag jedoch gleichmäßig unter sich aufteilen. Umgekehrt können Sie auch mehrere Beiträge geltend machen, wenn Sie mehrere Angehörige pflegen.
Wenn Sie ihre Steuererklärung händisch ausfüllen, brauchen Sie die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge“. Dort müssen Sie die Zeilen 11 und 16 ausfüllen. Dafür brauchen Sie die Steuer-ID der gepflegten Person. Zudem empfiehlt es sich, zumindest beim ersten Mal einen Nachweis für die Pflegetätigkeit anzufügen. Meist reicht dafür ein Beischeid über die Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit der gepflegten Person. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, müssen Sie Ihre Kosten nicht belegen.
Einen großen Teil der Ausgaben zur Pflege können Sie auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese kann die gepflegte Person nach Abzug eines zumutbaren Eigenanteils vollständig steuerlich geltend machen. Als Angehöriger können Sie das nur unter bestimmten Umständen. Hier empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.
Wenn Sie eine Putzhilfe oder Handwerker bezahlen, können Sie 20 Prozent der Kosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuer absetzen. Wenn die pflegebedürftige Person nicht in Ihrem Haushalt lebt, muss sie dies aber selbst tun.
Bei ambulanten Pflegediensten und Tages- und Nachtpflege handelt es sich um ergänzende Tätigkeiten. Der Schwerpunkt liegt weiterhin bei der häuslichen Pflege, daher haben Sie Anspruch auf den vollen Pflegepauschbetrag.