Osnabrück Verfassungsrechtler kritisiert Ausschluss der Presse im Mordfall Pente scharf
Vor dem Landgericht Osnabrück läuft derzeit der Prozess gegen den 20-jährigen Verdächtigen im Mordfall Pente. Das Gericht hat angekündigt, keine Informationen zu dem Verfahren öffentlich zu machen. Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler sieht das kritisch.
Der Oldenburger Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler sieht es kritisch, wenn Gerichte mit Hinweis auf den Jugendschutz gar keine Informationen zu einem Verfahren mehr öffentlich machen.
Das Landgericht Osnabrück hatte angekündigt, zu einem laufenden Prozess gegen einen 20-jährigen Mordverdächtigen keine „weitergehende Auskünfte“ zur Tat und „ausgeurteilten Strafe“ geben zu wollen. „Ich halte das für rechtswidrig. Die Entscheidung des Gerichts verkennt, wie grundlegend wichtig im demokratischen Rechtsstaat die Öffentlichkeit eines Verfahrens ist“, sagte der Professor der Universität Oldenburg im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Zwar sei es richtig, Jugendliche in Gerichtsverfahren besonders zu schützen, das gehe aber auch ohne Nachrichtensperre und Ausschluss der Presse, sagte Boehme-Neßler. Urteile würden im Namen des Volkes gesprochen. „Das Grundgesetz will keine Justiz, die im Stillen unbeobachtet ihre Urteile fällt, damit haben wir gerade auch in Deutschland sehr schlechte Erfahrungen gemacht.“
Das Landgericht hatte sich auf den Paragrafen 48 im Jugendgerichtsgesetz berufen, nach dem Verhandlung und Urteilsverkündung nicht öffentlich sind, Ziel sei es, den Angeklagten vor Stigmatisierung zu schützen. Gegenüber dem epd sagte Landesgerichtssprecher Christoph Willinghöfer, letztlich hänge es von der Verteidigung ab, ob sich das Gericht zum Urteil äußern werde. „Wir werden nicht von uns aus aktiv, sondern stimmen uns mit der Verteidigung ab und sehen, ob sie an die Presse geht.“ Das Verfahren findet den Angaben zufolge vor der Großen Jugendkammer mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen statt.
Boehme-Neßler betonte, auch er halte es für richtig, dass sich der Gesetzgeber bei Jugendverfahren in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten des Angeklagten und demokratischem Informationsrecht der Öffentlichkeit prinzipiell für die minderjährigen Angeklagten entscheide. Aber auch in diesen Fällen könne die Öffentlichkeit informiert werden, wenn auch in einer anonymisierten Art, die die Identität des Angeklagten schützt. „Dann spricht nichts dagegen, Urteil und Begründung zu veröffentlichen.“
Es sei die Kunst der Verfassung, Gegensätze auszubalancieren, sagte der Rechtsexperte. „Die Verfassung denkt nicht in den Kategorien von entweder...oder, ihr geht es um das sowohl...als auch.“ Ein genereller und umfassender Ausschluss sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechtsstaatsprinzip und Pressefreiheit. „Das wäre aus meiner Sicht verfassungswidrig.“
Zwar wisse er nicht sicher, ob die Statistiken die Wahrnehmung stützen, aber in der Öffentlichkeit herrschten das Gefühl und die Sorge vor, dass die Zahl minderjähriger Täter steige und die Taten sich verschlimmerten, sagte Boehme-Neßler. Dies sei ein weiteres Argument für die Offenheit von Gerichten. „Gesellschaft und Recht müssen ja auf veränderte Entwicklungen reagieren.“