Hamburg/Berlin Kein Heizungstausch für über 80-Jährige: Was Eigentümer wissen müssen
Nach den Plänen der Bundesregierung dürfen Menschen über 80 Jahre auch in Zukunft neue Gas- und Ölheizungen kaufen. Doch was, wenn im Grundbuch zwei Personen stehen – und eine davon jünger ist als 80?
Kann eine kaputte Heizung nicht mehr repariert werden – eine sogenannte Heizungshavarie – soll die neue Heizung ab 2024 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden. Das gilt für Neubauten und bestehende Gebäude, wie der Entwurf der Bundesregierung für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verrät.
Dort finden sich auch geplante Ausnahmen. Eine davon: Eigentümer, die älter sind als 80 Jahre, sind von der Regelung ausgenommen. Das bedeutet, sie können auch nach 2024 herkömmliche Gas- oder Ölheizungen einbauen lassen. Diese sind in der Anschaffung deutlich günstiger als die von der Regierung bevorzugte Wärmepumpe. Erst wenn das Haus vererbt oder verkauft wird, gilt die neue Regelung; mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.
Diese Statista-Grafik zeigt die Anschaffungskosten verschiedener Heizungen:
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Doch was, wenn im Grundbuch zwei Personen als Eigentümer eingetragen sind, von denen eine über und eine unter 80 Jahre als ist? Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sagte gegenüber unserer Redaktion, dass in solchen Fälle der ältere Eigentümer den Ausschlag gebe werde.
Möglich ist in Zukunft jedoch dieses Szenario: Ein 79-jähriger Eigentümer muss nach einer Havarie eine klimaschonendere Heizung einbauen, während der 80-jährige Nachbar eine neue Gasheizung bestellen kann.
Dafür dürften vor allem Menschen Ende 70 wenig Verständnis haben. Ist so eine Altersgrenze überhaupt mit dem Gleichheitsprinzip vereinbar? Martin Riedel, Anwalt für Energierecht, sagte im Gespräch mit unserer Redaktion: „Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Altersgrenzen gehe ich davon aus, dass die Altersgrenze von 80 Jahren verfassungskonform ist: Eine gewisse Willkür war und ist bei Altersgrenzen immer gegeben und nicht angreifbar.“ Als Beispiel nannte der Jurist den Führerschein mit 18 Jahren oder die Altershöchstgrenze für Notare von 70 Jahren.
Riedel, der bereits bei Gesetzgebungsvorhaben von Bund und Ländern als Sachverständiger tätig war, geht davon aus, dass „die Altersgrenze von 80 Jahren so beschlossen wird, da sich die Vertreter aller drei Regierungsparteien darauf verständigt haben.“
Andere sehen das anders. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds Gerd Landsberg sagte unserer Zeitung: „Ein Verzicht auf Umstellungen, wenn die Eigentümer über 80 Jahre alt sind, dürfte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung kaum standhalten. “ Mehr dazu hier: Verstoßen die Ausnahmen für über 80-Jährige beim Gas- und Ölheizungsverbot gegen die Verfassung?
Grundsätzlich begrüße er, dass es im GEG-Gesetzesentwurf „überhaupt eine Ausnahme für ältere Menschen“ gebe, so Martin Riedel. Dennoch sprach er sich für „einen etwas größeren Entscheidungsspielraum mit Eigenverantwortung“ aus. „Es ist ja nicht nur die Heizung, die über das Wohl und Wehe des Klimaschutzes entscheidet“, so der Jurist. Die Mehrheit der Bürger verhalte sich aus seiner Sicht in allen Altersklassen ohnehin „sehr verantwortlich und vorbildlich“.