Sonderurlaub fürs Ehrenamt Freiwilliges Engagement ist in aller Regel ein Privatvergnügen
Wer sich ehrenamtlich engagiert, investiert oft viel Zeit, muss manchmal Urlaub dafür nehmen. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter freizustellen, es gibt aber Ausnahmen.
Leer - Ohne das Ehrenamt sähe es in Deutschland ziemlich düster aus. Sportvereine, Tafeln, Freiwillige Feuerwehr oder Gerichte – das ist nur eine kleine Auswahl von Institutionen, die ohne das Engagement von Freiwilligen nicht existieren könnten.
Was und warum
Darum geht es: Ohne Ehrenamt liefe in Deutschland deutlich weniger. Die Arbeitgeber müssen das Engagement aber nicht unterstützen – bis auf einige Ausnahmen.
Vor allem interessant für: alle, die sich ehrenamtlich engagieren oder die von der Arbeit von Ehrenamtlern profitieren
Deshalb berichten wir: In einer Sitzung des Beirats für Menschen mit Behinderung wurden Arbeitgeber gelobt, die ihren Mitarbeitern für ehrenamtliche Tätigkeiten freigeben. Wir wollten wissen, ob und wie das gesetzlich geregelt ist. Die Autorin erreichen Sie unter: k.mielcarek@zgo.de
Viele Trainer, Trikot-Wäscher oder Zum-Spiel-Fahrer in Vereinen nehmen nicht einen Cent für ihre Hilfe. Das deutsche Justiz-System setzt unter anderem auf ehrenamtliche Richter, die Schöffen, ohne die viele Urteile nicht gefällt werden könnten. Bei den Tafeln sind es oft ältere Menschen, die ihre Freizeit opfern, um an bedürftige Menschen Nahrungsmittel auszuteilen, die von den Supermärkten nicht mehr verkauft werden können. Und die Kameraden der Feuerwehr riskieren sogar ihre Gesundheit oder gar ihr Leben, um das von anderem Menschen zu retten.
Sich zu engagieren, ohne dafür bezahlt zu werden, ist das eine. Der Zeitaufwand ist das andere. Oft kollidiert der ehrenamtliche Einsatz mit den Arbeitszeiten. Müssen die freiwilligen Helfer dann Urlaub nehmen? Nicht immer. Zum Beispiel, wenn man einen kooperativen Arbeitgeber hat: In der Hotel- und Ferienwohnungskette Upstalsboom aus Emden werde jeder Mitarbeiter, der das wolle, zwei Tage im Jahr für ehrenamtliche Arbeit im sozialen, ökologischen oder gesellschaftlichen Bereich freigestellt, sagt Andrea Risius. Sie ist im Unternehmen zuständig für soziale Projekte: „Mit dieser Initiative wollen wir unsere Mitarbeiter an ehrenamtliche Arbeit heranführen.“ Das Unternehmen mache Vorschläge für ein Engagement, sei aber auch offen für die Ideen und Wünsche der Mitarbeiter.
Aber auch der Gesetzgeber sorgt dafür, dass Ehrenamtliche Zeit für ihren Einsatz bekommen, und verpflichtet Arbeitgeber in einigen Fällen, den Mitarbeitern mit Freizeit oder Sonderurlaub entgegenzukommen.
Gilt das für jede ehrenamtliche Arbeit?
Nein, die einschlägigen Gesetze unterscheiden zwischen privatem und öffentlichem Ehrenamt. Unter öffentliches Ehrenamt fallen Tätigkeiten, die dem öffentlichen Interesse dienen, wobei dieser Begriff eher eng gefasst ist: Darunter fallen das Schöffenamt, die Mitarbeit beim Brand- und Katastrophenschutz – und unter bestimmten Bedingungen auch die Jugendarbeit. Die einfache Mitarbeit in einem Sportverein, einer Tafel oder einer Tierauffangstation dagegen ist ein Privatvergnügen, für das man keine Freistellung oder Sonderurlaub verlangen kann. Das sei aber kein Problem, findet Jörg Kromminga, Vorsitzender des Kreissportbunds Leer: „Wenn man etwas aus vollem Herzen tut, nimmt man auch den Einsatz in der Freizeit in Kauf.“ Außerdem könne jemand, der einen Übungsleiterschein machen wolle, Bildungsurlaub in Anspruch nehmen.
In Niedersachsen gibt es aber das Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports. Jugendleiter mit einer entsprechenden Bescheinigung können danach bis zu zwölf Tage im Jahr von der Arbeit befreit werden. Allerdings müssen dafür verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit keinen Lohn zahlen.
Kann ein Arbeitgeber die Freistellung verweigern?
Vor allem für kleine Betriebe kann es ein echtes Problem sein, wenn ein Mitarbeiter womöglich für mehrere Tage ausfällt. Deshalb kann der Arbeitgeber beim Vorliegen von „zwingenden betrieblichen Gründen“ eine Freistellung verweigern – auch wenn der Einsatz im öffentlichen Interesse läge. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Jugendleiter eine mehrtägige Jugendfreizeit begleiten will. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz regelt aber, dass Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr für Einsätze und die Zeit zur Wiederherstellung der Arbeitskraft freigestellt werden müssen. Übungen und Fortbildungen dagegen müssen nicht um jeden Preis vom Arbeitgeber möglich gemacht werden. Nach seiner Erfahrung laufe das problemlos, sagt Heinz Hollwedel, Auricher Stadtbrandmeister: „Die Arbeitgeber wissen, dass es auch bei ihnen mal brennen kann, und stellen sich nicht quer.“
Schöffen müssen ebenfalls für Gerichtsverhandlungen und notwendige Fortbildungen freigestellt werden. Eine Kündigung, weil der Mitarbeiter ein Schöffenamt übernimmt, ist nicht zulässig.