Osnabrück Pauschalurlaub: Corona-Auflagen können den Preis mindern - richtig so!
Der EuGH hat die Rechte von Reisenden gestärkt: Wenn es im Urlaub wegen Corona-Maßnahmen zu Beeinträchtigungen kommt, müssen Reiseveranstalter den Preis teilweise erstatten - auch wenn sie dafür nicht verantwortlich sind. Gut so.
Man muss sich das mal vorstellen: Da sparen Verbraucher womöglich das ganze Jahr über für den Pauschalurlaub und sitzen dann im Ferienort im Hotel fest, weil keiner mit einer weltweiten Corona-Pandemie gerechnet hat: Ausgangssperren, geschlossene Pools, gesperrte Strände, gestrichene Animation, selbst das Zimmer durfte man, wie im Fall eines Ehepaars aus Deutschland, nur noch zum Essen verlassen - das ist bitter. Dass Pauschalreisende da zumindest einen Teil ihres Geldes zurück haben wollen, ist mehr als verständlich, zumal der Reiseveranstalter vorab grünes Licht gab, trotz erster Meldungen über Corona-Fälle in Europa.
Grundsätzlich gilt: Der Veranstalter hat die gesamte Reise frei von Mängeln zu verschaffen. Entspricht der Urlaub also nicht dem, was vorher vereinbart war, kann Minderung verlangt werden. So weit, so klar. Die entscheidende Frage aber lautet: Stellen Pandemiemaßnahmen einen Reisemangel dar?
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Ja, urteilte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) - und das war wichtig und richtig. Nicht nur, weil damit die Rechte von Urlaubern bei Corona-Einschränkungen gestärkt wurden, sondern vor allem, weil die Gesetzeshüter damit wieder ein Stück mehr Klarheit darüber geschaffen haben, welche Rechte Reisende in Zeiten der Pandemie haben.
Keine Frage, wie Verbraucher hat auch die Tourismusbranche stark unter der Pandemie gelitten. Dass Reiseveranstalter nun auch noch haften müssen, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können, dürfte sie nicht erfreuen. Allerdings blicken die Unternehmen längst wieder optimistisch in die Zukunft, die Reiselust der Deutschen ist selbst trotz Inflation ungebrochen. Das heutige Urteil dürften sie also verkraften.