Urlaubsansprüche  Richter sorgen für Klarheit

Thomas Ludwig
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Ein Kommentar von Thomas Ludwig
| 20.12.2022 17:21 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Urlaub ist für viele Menschen die schönste Jahreszeit - und wichtig für die Erholung vom Arbeitsleben. Foto: Woitas/dpa
Urlaub ist für viele Menschen die schönste Jahreszeit - und wichtig für die Erholung vom Arbeitsleben. Foto: Woitas/dpa
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Urlaubsansprüche von Beschäftigten verfallen nicht automatisch nach drei Jahren. Das hat das oberste deutsche Arbeitsgericht nun festgestellt – aus guten Gründen.

Mit einem Grundsatzurteil stärkt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Rechte von Arbeitnehmern im Falle von Urlaubsansprüchen. Sind Arbeitgeber ihren Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht aktiv nachgekommen, können angehäufte Urlaubstage weder verjähren noch bei langer Krankheit verfallen. So traurig es ist, dass immer wieder erst Gerichte über einen adäquaten Umgang zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern urteilen müssen, so richtig ist es, dass sie für Klarstellung sorgen.

Sollte es sich im Sinne eines partnerschaftlichen Umgangs miteinander nicht von selbst verstehen, dass ein Arbeitgeber seine Angestellten dazu auffordert, ihren Urlaub zu nehmen, und darauf hinweist, dass die Tage sonst verfallen könnten? Das ist wohl nicht zuviel verlangt. Tatsächlich dürfen anhaltende Überlastung, Angst vor Repressionen des Chefs sowie lange Krankheiten nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Urlaub akkumulieren und dieser letztlich verfällt.

Mit Blick auf den Fachkräftemangel müssten Arbeitgeber ein hohes Interesse daran haben, dass ihre Angestellten zu ihrer Erholung kommen. Viele Unternehmen haben das erkannt. Sie wissen: Nur gesunde und zufriedene Mitarbeiter können sich mit 100-prozentiger Leistungsfähigkeit in die Dienste ihres Unternehmens stellen. So haben beide Seiten länger etwas voneinander.

Den Autor erreichen Sie unter mantel@zgo.de

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