Erfurt  Bundesarbeitsgericht fällt Grundsatzurteil zum Urlaub – was heißt das für Arbeitnehmer?

Alexander Kruggel
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Von Alexander Kruggel
| 20.12.2022 16:11 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Wenn es um das Thema Urlaub geht, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zwei Gerichtsurteile stärken letzteren nun den Rücken. Foto: imago images/McPHOTO
Wenn es um das Thema Urlaub geht, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zwei Gerichtsurteile stärken letzteren nun den Rücken. Foto: imago images/McPHOTO
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Es sorgt immer wieder für Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Kann Urlaub verfallen oder gar verjähren? Zwei Urteile schaffen nun mehr Klarheit – mit gravierenden Konsequenzen. Welche Rechte haben Arbeitnehmer nun konkret?

Die Urteile wurden mit Spannung erwartet: Am Dienstag entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in zwei Fällen von Arbeitnehmerinnen aus Nordrhein-Westfalen, die mit ihren Arbeitgebern um offene Urlaubsansprüche stritten. Das Grundsatzurteil hat Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer in Deutschland in einer ähnlichen Lage. Es stärkt ihre Position.

Im ersten Fall hatte eine Steuerfachangestellte über mehrere Jahre hinweg insgesamt 101 Urlaubstage angesammelt. Da sie diese bis zum Ende ihrer Beschäftigung nicht genommen hat, wollte sie den Gegenwert ausbezahlt bekommen. Einen Großteil wollte der Ex-Arbeitgeber der Frau jedoch nicht ausbezahlen, weil er die Ansprüche als verjährt ansah und legte gegen ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf Revision ein.

Der zweite Fall drehte sich um eine Frau, die einen Teil ihres Urlaubs wegen einer langanhaltenden Erkrankung nicht nehmen konnte. Ihr Arbeitgeber sah die Urlaubsansprüche als verfallen an, wogegen die Frau klagte. Bislang wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in beiden Fällen zugunsten der Klägerinnen. Im Fall der Steuerfachangestellten wies es die Revision ab. Der Fall der langwierig erkrankten Frau wurde zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In beiden Fällen waren die jeweiligen Arbeitgeber ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. Aber was genau verbirgt sich dahinter und welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Streitfälle wie die beiden oben beschriebenen kommen immer wieder vor. „Oft ist das der Fall bei einem Jobwechsel oder wenn ein Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund aufgelöst wird“, sagt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa). Was es zum Thema Urlaub zu wissen gibt, steht größtenteils im Bundesurlaubsgesetz.

Demnach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20, bei einer Sechs-Tage-Woche entsprechend 24 Tage. Allerdings ist hier lediglich der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub geregelt. Bei vielen Arbeitnehmern geht eventuell ein Anspruch aus noch mehr Urlaub aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen hervor.

Hierzu wird häufig ebenfalls auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen. Darin steht zwar: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“

Diese strikte Regelung ist vielen bekannt: Resturlaub darf nur im Ausnahmefall, wenn es nicht anders geht, ins nächste Jahr geschoben werden und muss bis Ende März des Folgejahres genommen werden.

Allerdings heißt das nicht, dass nicht beantragter Urlaub im Umkehrschluss einfach so verfällt. Das geht aus einem Urteil hervor, das das Bundesarbeitsgericht bereits im Februar 2019 formulierte. Demnach müssen Arbeitgeber gemäß einer EU-Richtlinie ihre Arbeitnehmer explizit darauf hinweisen, dass der Urlaub zu verfallen droht und dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, sind auch die Ansprüche nicht verfallen.

„Es muss deutlich sein, wie viel Urlaub im Kalenderjahr noch offen ist, dass er genommen werden sollte und dass er ansonsten verfällt“, sagt etwa die Kölner Arbeitsrechtlerin Kathrin Vossen gegenüber der „Zeit“.

Dass Ansprüche nicht einfach so verfallen, war also bereits vor den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts klar. Anders sieht das mit Verjährung aus. Verjährt waren Urlaubsansprüche nach bisheriger Auffassung dann, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren rechtlich geltend gemacht wurden. Dann können die Ansprüche, auch wenn sie legitim gewesen wären, nicht mehr durchgesetzt werden.

Hierzu hatte der Europäische Gerichtshof im September geurteilt, dass auch die Verjährungsfrist bei Urlaubsansprüchen nicht greift, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit seiner Entscheidung am Dienstag bestätigt.

Und was bedeutet das? „Damit können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte geltend machen – auch gegen den Ex-Arbeitgeber“, erklärte Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott gegenüber „Bild“.

Mit Material der dpa

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