Berlin  So bekommen auch Hartz-IV-Empfänger die 3000 Euro Inflationsprämie

Jakob Patzke
|
Von Jakob Patzke
| 23.11.2022 12:11 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Nicht nur Beschäftigte haben einen Anspruch auf die 3000 Euro Inflationsprämie. Foto: dpa/Christin Klose
Nicht nur Beschäftigte haben einen Anspruch auf die 3000 Euro Inflationsprämie. Foto: dpa/Christin Klose
Artikel teilen:

In Deutschland können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig eine Inflationsprämie von 3000 Euro auszahlen. Doch auch Empfänger von Hartz-IV müssen nicht leer ausgehen – wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten auf freiwilliger Basis eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3000 Euro gewähren. Die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ ist Teil des 200 Milliarden umfassenden dritten Entlastungspakets, das die Ampel-Koalition im September beschlossen hatte.

Die Prämie beschränkt sich jedoch nicht nur auf diese Gruppe. Auch Hartz-IV-Empfänger haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die 3000 Euro.

Das gilt allerdings nur für sogenannte Aufstocker. Dabei handelt es sich um Berufstätige, die zusätzlich Hartz-IV beziehen, da sie ansonsten das Existenzminimum nicht erreichen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gibt es derzeit in Deutschland mehr als 750.000 Aufstocker.

Die Auszahlung der Inflationsprämie durch den Arbeitgeber erfolgt auch hier auf freiwilliger Basis. Wie „Der Westen“ berichtet, ist es dabei wichtig, dass der Vorgesetzte bei der Überweisung der Prämie den Verwendungszweck „Sonderzahlung Inflationsprämie“ angibt, sodass das Jobcenter die Zahlung zuordnen kann und nicht den Hartz-IV-Satz entsprechend reduziert.

Denn auch für Hartz-IV-Bezieher – beziehungsweise ab dem 1. Januar 2023 voraussichtlich Bürgergeld-Bezieher – ist die Prämie steuerfrei und hat keinerlei Einfluss auf den Hartz-IV-Satz bei Aufstockern. Die Bundesregierung hatte die Verordnung für das Arbeitslosengeld entsprechend ergänzt, wodurch die Inflationsprämie bei Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Weiterlesen: Weshalb Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht die 3000 Euro Inflationsprämie zahlt

Wie die Bundesregierung erläutert, gilt diese Regelung darüber hinaus auch für andere Sozialleistungen wie Wohngeld, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitnehmer in Elternzeit, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Diese Leistungen und Sonderzahlungen bleiben demnach durch die Inflationsprämie ebenfalls unberührt, auch wenn die Arbeitnehmer nicht an ein aktives Arbeitsverhältnis gebunden sind.

Ähnliche Artikel