Prozess in Oldenburg Whisky-Dieb aus Barßel muss wieder ins Gefängnis
Ein 52-Jähriger hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg Berufung eingelegt. Zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg erschien er aber nicht.
Barßel/Cloppenburg/Oldenburg - Wegen Diebstahls muss ein 52 Jahre alter Mann aus Barßel für sechs Monate ins Gefängnis. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichtes in Cloppenburg hat das Oldenburger Landgericht in zweiter Instanz bestätigt. Die Berufung des Angeklagten gegen das Cloppenburger Urteil wurde verworfen.
Obwohl der 52-Jährige selbst Berufung gegen das Amtsgerichts-Urteil eingelegt hatte, blieb er seiner Berufungsverhandlung fern. Und weil er das unentschuldigt gemacht hatte, wurde seine Berufung auf Antrag der Staatsanwaltschaft verworfen.
Einschlägig vorbestraft
Was der Barßeler mit seiner Berufung erreichen wollte, ist nicht ganz klar. Möglicherweise hat er sich noch eine Bewährungsstrafe vorgestellt. Doch das wäre sowieso schwierig geworden, ist der Angeklagte doch schon etliche Male einschlägig vorbestraft. Er saß auch schon im Gefängnis.
Als er das letzte Mal aus der Haft entlassen wurde, hat er den Feststellungen zufolge die Tat verwirklicht, wegen derer er nun wieder vor Gericht stand. Nach der Haftentlassung ging er in einen Verbrauchermarkt in Barßel und steckte sich dort fünf Flaschen Whisky im Wert von mehreren 100 Euro in eine Umhängetasche.Dann verließ der Angeklagte das Geschäft, zunächst noch unerkannt. Der Diebstahl war dann bemerkt worden. Nach der Durchsicht von Videoaufnahmen aus den jeweiligen Überwachungskameras verdichtete sich dann der Verdacht, der Angeklagte könne der Dieb gewesen sein. Eine Überprüfung bestätigte das dann. Im Verfahren vor dem Cloppenburger Amtsgericht hatte der Angeklagte die Tat gestanden. Bewährung gab es wegen der zahlreichen Vorstrafen aber nicht mehr.
Ob nun eine Neuverhandlung des Falles vor dem Oldenburger Landgericht daran etwas geändert hätte, ist eher fraglich. Gleichwohl: Der Angeklagte hätte noch eine Chance, dass seine Berufung doch noch durchgeführt wird. Wenn er jetzt glaubhaft machen kann, dass er einen guten Grund (zum Beispiel Erkrankung mit Attest) für sein Fernbleiben gehabt hat, könnte er die Wiederaufnahme seines Verfahrens beantragen.