Osnabrück  Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen: Was das für Betreiber heißt

Corinna Clara Röttker
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Von Corinna Clara Röttker
| 30.09.2022 16:50 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Soll weiter vereinfacht werden: Solaranlagen auf privaten Dächern. Foto: Jan Woitas/dpa
Soll weiter vereinfacht werden: Solaranlagen auf privaten Dächern. Foto: Jan Woitas/dpa
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Die Bundesregierung will bei Photovoltaikanlagen die steuerlichen und bürokratischen Hürden abbauen. So sollen Hauseigentümer künftig etwa Einnahmen steuerfrei behalten dürfen. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Überblick.

Die Bundesregierung will den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben. Dafür sollen nun die steuerlichen und bürokratischen Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen unter anderem auf Privathäusern abgebaut werden. Einen entsprechenden Vorschlag von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hat das Kabinett beschlossen.

Was sieht das Maßnahmenpaket konkret vor?

Im Wesentlichen drei Themen: Erstens werden künftig Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Die Ertragssteuerbefreiung soll für Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt gelten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Zweitens gibt es Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Änderungen im EU-Recht machen es nun möglich, kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowattpeak künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen. Insbesondere private Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Dies gilt für Anlagen, die auf Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und gemeinnützigen Institutionen installiert werden.

Drittens dürfen Lohnsteuerhilfevereine künftig auch Betreiber solcher steuerbefreiten Photovoltaikanlagen wieder betreuen und deren Steuererklärungen erstellen. Das war bisher aus formalen Gründen nicht zulässig. Mit anderen Worten: „Man musste sich alleine durch den Steuerdschungel schlagen“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Anfrage.

Wie werden bislang Erträge aus Photovoltaikanlagen besteuert?

Grundsätzlich gilt: Umsatz- und Ertragssteuer werden getrennt betrachtet werden.

Wer Solarstrom aus seiner Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz einspeist und damit aus steuerlicher Sicht und langfristig betrachtet Gewinne erwirtschaftet, muss diese in der Steuerklärung angeben und versteuern. In der Regel stuft die Finanzverwaltung Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung jedoch als „Liebhaberei“ ein, sodass die Steuerpflicht hier entfällt.

Wer mit seiner Anlage die Grenze von 10 Kilowatt Leistung überschreitet, muss die Liebhaberei nachweisen, etwa mit einer konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Allerdings: „In vielen Fällen steht der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen für Anlagenbetreiber und Finanzverwaltung wie auch Steuerhaushalt“, sagt Körnig.

Wie sieht es bislang mit der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen aus?

Zwar ist es auch jetzt schon bei privaten Photovoltaikanlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiber müssen sich beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern.

Laut BSW-Hauptgeschäftsführer Körnig bedeutet dies „jahrelang zusätzliche Steuererklärungen“. Dieses aufwändige Verfahren bleibe künftig Betreibern wie Finanzämtern erspart.

Wer profitiert nun von dem neuen Maßnahmenpaket?

Laut Bundesfinanzministerium werden von der Ertragssteuerbefreiung sowohl Eigentümer bereits bestehender Photovoltaikanlagen als auch Personen, die neue Anlagen installieren, profitieren. Möglicherweise auch Mieter, „da ihnen der Vermieter als Betreiber einer Photovoltaikanlage künftig günstig Strom steuerfrei liefern kann“, teilt ein Sprecher auf Anfrage mit.

„Die meisten neuen Photovoltaikanlagen im Leistungsbereich bis 30 Kilowatt waren auch bisher Liebhabereianlagen, für die keine Steuer bezahlt werden musste“, sagt BSW-Hauptgeschäftsführer Körnig. „Dies musste bisher aber extra nachgewiesen oder beantragt werden.“ Alle neuen Anlagenbetreiber würden entsprechend von der gesetzlichen Klarstellung profitieren.

Auch bei der Anschaffung entfällt laut Körnig nun eine wichtige Hürde. Denn bisher musste sich jeder Photovoltaikbetreiber auch mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei seiner Anlage steuerlich um einen Gewerbebetrieb handelt. „Der für viele Käufer attraktive Umsatzsteuervorteil musste mit schwer verständlicher und jahrelanger Bürokratie erkauft werden, immer mit dem Risiko verbunden, kostspielige Fehler zu machen“, so der Solarexperte.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Dabei greift die Vereinfachung bei der Einkommensteuer und die Beratungserlaubnis für Lohnsteuerhilfevereine auch bei Betreibern bestehender Anlagen.

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