Laub, Unkraut, wuchernde Bäume Räumpflicht gibt es nicht nur im Winter
Wer sich, wenn Eis und Schnee weg sind, entspannt zurücklehnt, macht womöglich einen Fehler. Denn auch jetzt sind Grundstückseigentümer und Mieter für den Zustand der Gehwege mitverantwortlich.
Ostfriesland - Dass im Winter die Eigentümer dafür verantwortlich sind, dass die Gehwege rund um ihre Grundstücke frei von Eis und Schnee sind und gefahrlos genutzt werden können, wissen die meisten. Aber auch in den wärmeren Jahreszeiten sollten Grundstücksinhaber oder Mieter regelmäßig einen sorgfältigen Blick auf Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn vor ihrer Türe werfen.
Was und warum
Darum geht es: Auch außerhalb des Winters sind Anlieger für den Zustand von Gehwegen mitverantwortlich.
Vor allem interessant für: Grundstückseigentümer und alle, die zu Fuß in der Stadt unterwegs sind
Deshalb berichten wir: Uns hat ein Leser auf einen in die Straße hereinragenden Busch aufmerksam gemacht. Wir wollten wissen, wie genau die rechtlichen Grundlagen sind und wie die Kommunen sie umsetzen. Die Autorin erreichen Sie unter: k.mielcarek@zgo.de
Wer ist dafür zuständig, dass die Gehwege frei sind?
Genaugenommen sind es die Städte und Gemeinden, die dafür sorgen müssen, dass Straßen und Gehwege von den Passanten gefahrlos genutzt werden können. In aller Regel haben sie diese Pflicht aber per Satzung an die Bürger, sprich die Grundstücksbesitzer abgetreten. Und die können sie per Vertrag an eventuelle Mieter weitergeben. Konkret geht es um die Entfernung von Unrat, Unkraut, Laub, Eis und Schnee. Dabei ist weniger wichtig, dass es schön aussieht. Hintergrund ist vielmehr, dass Stolperfallen oder glitschige und rutschige Bereiche verhindert werden sollen, auf denen Passanten zu Sturz kommen könnten. Viele Kommunen, so beispielsweise Leer und Aurich, schreiben ausdrücklich vor, dass bei der Beseitigung des Unkrauts keine umweltschädlichen Chemikalien eingesetzt werden dürfen. Emden macht da keine Vorgaben.
Was ist mit dem Bereich über Gehweg und Straße?
Auch da gibt es Einschränkungen, die allerdings nicht mehr durch die jeweiligen Städte und Gemeinden, sondern vom Land vorgegeben werden. Bäume, Sträucher und irgendwelche Gegenstände dürfen nur so weit über Gehwege oder Straßen ragen, dass sie die Verkehrssicherheit nicht einschränken, so will es das Niedersächsische Straßengesetz. Wie die Stadt Leer mitteilt, sei die Verkehrssicherheit dann beeinträchtigt, wenn nicht über dem Geh- und Radweg 2,50 und über der Fahrbahn 4,50 Meter freigehalten werden.
Was blüht Grundstücksbesitzern, die sich nicht an die Vorgaben halten?
Wer seiner Reinigungs- beziehungsweise Räumpflicht des Gehwegs nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ihm blühen Strafzahlungen bis zu 5000 Euro. So steht es beispielsweise in der „Straßenreinigungsverordnung der Stadt Leer und in der Verordnung über Art, Anzahl und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung“ der Städte Leer, Emden und Aurich.
Wer die Verkehrssicherheit gefährdet, weil von seinem Grundstück Gegenstände oder Gewächse über Gehweg, Fahrradweg oder Straße ragen, bekommt in aller Regel zunächst ein erstes Schreiben der Kommune. So beschreibt es die Pressestelle der Stadt Leer. In dem werde dem Grundstückseigentümer eine Frist gesetzt, den Missstand zu beheben. Tut sich bis dahin nichts, gibt es ein zweites Schreiben, in dem angedroht werde, dass die Stadt den Rückschnitt übernehmen und ihm in Rechnung stellen werde.
Dass es gar nicht so selten vorkommt, dass Pflanzen zu weit in den Gehweg oder die Straße hineinragen, zeigt eine Zahl aus der Stadt Leer: Rund 150 Mal seien Grundstückseigentümer im Jahr 2021 aufgefordert worden, Anpflanzungen zu beseitigen, teilt Stadtsprecherin Sabine Dannen mit.
Und wenn wirklich etwas passiert?
Wenn jemand wegen eines nicht geräumten Gehwegs oder in den Weg hineinragenden Pflanzen zu Schaden kommt, kann der Grundstückseigentümer – oder der von ihm per Mietvertrag beauftragte Mieter – haftbar gemacht werden. Der Geschädigte kann Schadenersatz und auch Schmerzensgeld geltend machen.