Justiz

BGH bestätigt Schuldspruch gegen ostfriesischen Rechtsanwalt

| | 11.04.2022 18:13 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit dem Fall beschäftigt. Foto: Deck/DPA
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit dem Fall beschäftigt. Foto: Deck/DPA
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Das Landgericht Aurich hatte einen ostfriesischen Strafverteidiger unter anderem wegen Strafvereitelung verurteilt. Der BGH hat die Schuld des Mannes nun bestätigt, das Urteil aber in Teilen kassiert.

Karlsruhe/Aurich - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schuldspruch des Landgerichts Aurich gegen einen Rechtsanwalt aus Ostfriesland bestätigt. Das Landgericht hatte den Strafverteidiger im Juni vergangenen Jahres wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Die Große Strafkammer war zu der Überzeugung gekommen, dass der Jurist gemeinsam mit einem Mandanten einen Zeugen dazu gebracht hatte, vor Gericht zu lügen – um dem Mandanten einen Freispruch zu sichern.

Erledigt ist der Fall aber noch nicht: Der BGH hat zwar den Schuldspruch bestätigt, das Urteil des Landgerichts in Teilen aber trotzdem kassiert. „Der Strafausspruch hält (…) rechtlicher Nachprüfung nicht stand“, schreibt der 3. Strafsenat im Beschluss. Das bedeutet, dass es aus Sicht der BGH-Richter bei der Findung der angemessenen Strafe zu Fehlern gekommen ist. Dazu zitieren die Richter die Stellungnahme des Generalbundesanwalts: Zwar habe das Landgericht bei der Strafbemessung ein gegebenenfalls mögliches Berufsverbot berücksichtigt, nicht aber, dass dem Jurist auch ein anwaltsgerichtliches Verfahren drohen könne. Das sei ein Fehler gewesen.

„Bei Aussagedelikten, wie sie hier Gegenstand der Verurteilung sind, ist nach der anwaltsrechtlichen Rechtsprechung die Ausschließung aus der Anwaltschaft (…) der Regelfall, weil ein gravierender Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit vorliegt“, zitieren die Richter den Generalbundesanwalt. Dem Angeklagten drohe „der Verlust seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Basis“. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen und diesen Umstand gegebenenfalls strafmildernd berücksichtigen müssen. Der BGH hat die Sache ans Landgericht zurückverwiesen. Eine andere Strafkammer muss sich nun um die Strafzumessung in diesem Fall kümmern.

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