Hamburg

Diese irren Regeln herrschen in deutschen Kleingartenvereinen

Fiona Lechner
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Von Fiona Lechner
| 06.03.2022 12:41 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 8 Minuten
Wer von einem Schrebergarten profitieren will, muss sich meist an eine Vielzahl an Regeln halten. Symbolfoto Foto: imago images/Heinz Gebhardt
Wer von einem Schrebergarten profitieren will, muss sich meist an eine Vielzahl an Regeln halten. Symbolfoto Foto: imago images/Heinz Gebhardt
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Schrebergärten scheinen die ideale Umgebung für eine Auszeit im Grünen zu sein. Allerdings ist das Pachten einer Grünfläche in Kleingartenvereinen an strenge - mitunter irre - Bedingungen geknüpft. An diese Regeln müssen sich Kleingartenbesitzer halten.

Die Regeln, die in Kleingärten gelten, sind gesetzlich festgelegt. Das sogenannte Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt genau, an welche Bestimmungen sich Pächter halten müssen. Darüber hinaus hat meist jeder Kleingartenverein eine eigene Satzung, mit der Sie sich vertraut machen sollten, bevor Sie eine Gartenparzelle anmieten. Auch andere Pächter oder Nachbarn müssen oftmals zustimmen, wenn Bebauungs- oder Gestaltungspläne umgesetzt werden sollen.

Im Bundeskleingartengesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Pächter die freie Fläche „insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung“ nutzen soll. Hierbei ist im Gesetz vorgesehen, dass mindestens ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von Obst- und Gemüse genutzt werden muss. Dazu zählen Beete, die regelmäßig bepflanzt und abgeerntet werden oder auch Obstbäume, von denen die reifen Früchte sachgemäß gepflückt werden. Gewerbsmäßig verkaufen dürfen Sie die Erzeugnisse aus Ihrem Kleingarten übrigens nicht.

Also: Wer nicht vor hat, Obst und Gemüse anzubauen oder viel Zeit in Gartenarbeit zu investieren, für den ist ein Kleingarten nicht das Richtige.

Wer einen Schrebergarten gepachtet hat, darf hier eine Gartenlaube errichten, wie es das Gesetz vorgibt. Allerdings darf diese keinesfalls zum Wohnen ausgelegt sein. Auch die meisten Pachtverträge untersagen das Wohnen in der Hütte strikt. Je nach Vertrag, kann aber das Übernachten in der Laube ab und an gestattet sein. Allerdings dürfte das ziemlich ungemütlich werden, da die Laube der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen soll.

Auch die Größe der Laube legt das Bundeskleingartengesetz genau fest. „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig“, heißt es in § 3 Abs. 2 des BKleingG. Demnach ist auch eine Terrasse mit einigen Gartenstühlen oder einem Esstisch erlaubt. Nur darf es nicht zur Gewohnheit werden, regelmäßig die Nächte in der kleinen Laube zu verbringen. Ein Kleingarten ist kein Campingplatz.

In Ihrem Pachtvertrag kann darüber hinaus genauer geregelt sein, welche Vorschriften hinsichtlich des Gartenhäuschens gelten. Und auch hier gilt es, die „Drittel-Regelung“ zu berücksichtigen. Demnach muss neben der Laube noch genug Platz für den Anbau von Obst und Gemüse bleiben.

Beim Anbau von Obst und Gemüse im Schrebergarten soll es nicht nur darum gehen, im Sinne der Nachhaltigkeit einen Teil des Bedarfs an Lebensmitteln selbst zu decken. Kleingartensiedlungen sind zudem darauf ausgelegt, „die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ zu berücksichtigen, wie das BKleingG besagt. Ein Kiesgarten mit zwei Apfelbäumen in der Mitte dürfte dem Grundsatz zum Beispiel nicht gerecht werden. Immerhin sind die grünen Anlagen am Stadtrand dafür bekannt, auch die Luftqualität zu verbessern.

Darüber hinaus kann ein Kleingarten die Chance bieten, den Artenschutz zu fördern und mithilfe von Kirschbäumen oder anderen Blühpflanzen auch Insekten Nahrung zu bieten. Auch ein Insektenhotel oder Totholzstapel in der Ecke des Gartens können zielführend sein, um den gesetzlichen Vorgaben zum Naturschutz zu entsprechen

In der Regel ist im Pachtvertrag des Kleingartens genau festgelegt, wer diesen Nutzen darf. Darunter fallen meist auch Haushaltsangehörige des Pächters. Aber wie sieht es aus, wenn Sie in den Urlaub fahren oder ein paar Monate im Ausland verbringen und für diese Zeit Ihren Schrebergarten untervermieten möchten?

Vorsicht: Die unbefugte Nutzung des Kleingartens durch Dritte ist, laut § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG, nicht gestattet und kann zur Kündigung des Pachtvertrages führen. Die Verantwortung an andere abzutreten, ist also nicht möglich. Aber: Für die Dauer, etwa eines Urlaubs oder den Zeitraum einer Krankheit, können Sie sich bei der Gartenarbeit vertreten lassen, wie Rechtsanwalt Peter Peukert dem Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V. erklärte.

In der Regel gilt, laut Peukert: Solange Sie den Garten gepachtet haben, ihn aktiv bewirten und Dritte lediglich eine Mitbenutzung einräumen, kann dies nicht zur Kündigung führen. Schließlich überlassen Sie Ihre Parzelle ja niemandem im herkömmlichen Sinne, sondern erhalten lediglich etwas Hilfe bei der Gartenarbeit.

Im Sommer, wenn die Temperaturen steigen und die Sonne scheint, liegt der Gedanke nahe, im Kleingarten einen Swimmingpool aufzustellen und sich dort von der Gartenarbeit oder einer anstrengenden Woche zu erholen. Aber ist das erlaubt?

Ob man einen Pool in der gepachteten Gartenparzelle aufstellen darf, ist umstritten. DasBKleingG schließt dies nicht prinzipiell aus. Dem Gesetz nach ist das Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens gestattet. Was genau als mobiles Schwimmbecken gewertet wird, entscheiden die Vereine meist individuell. Für Pools, Planschbecken und Ähnliches können auch die Regelungen der Bundesländer gelten. Einzelne Regionen können zudem Sondervorschriften erlassen werden. Die meisten Satzungen der Vereine enthalten folgende Regeln:

Kleingartenvereine können viele Vorschriften selbst erlassen oder auch in bestimmten Fällen wieder aufheben. Dies gilt auch für den Swimmingpool im Garten. So könnte der Vorstand Pools in einem Jahr gestatten, die Erlaubnis im nächsten Jahr aber wieder zurückziehen, wenn zum Beispiel der Lärm durch spielende Kinder dadurch stark zunimmt.

Übrigens: Auch Bestimmungen über das Anlegen eines Gartenteiches werden meist individuell im Pachtvertrag festgesetzt.

In der Regel finden sich in Kleingartensiedlungen öffentliche Spielflächen, auf denen sich die Kinder der Pächter frei bewegen können. Aber wie sieht es aus, wenn man in der eigenen Gartenparzelle eine Rutsche, Wippe oder einen Kletterturm errichten möchte? So könnte das Kind beaufsichtigt spielen, während man selbst mit der Gartenarbeit beschäftigt ist. Aber: Nicht immer ist das Aufstellen von Spielgeräten im eigenen Schrebergarten möglich. Und wenn, dann nur auf der Rasenfläche, die ohnehin nicht für die Bepflanzung geeignet ist. Individuelle Regelungen trifft meist der Pachtvertrag.

Bei diesem Thema geht es allerdings meist eher um die Meinung der anderen Vereinsmitglieder, Nachbarn und Vorsitzenden. Denn im Bundeskleingartengesetz ist nicht eindeutig festgelegt, welche Spielgeräte Sie aufstellen dürfen und welche nicht. Allerdings benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung vom Vorstand, wenn Sie Baumhäuser oder Ähnliches in Ihrem Schrebergarten bauen möchten.

Stören sich die Nachbarn zudem am Lärm, den Kinder beim Spielen verursachen oder möchten sie nicht, dass Spielgeräte über die benachbarte Hecke in die Höhe ragen, kann dies auf jeden Fall ein Hindernis für Ihren Bau sein.

Wenn man in der engen Stadtwohnung keinen Platz hat, Meerschweinchen, Hasen oder Hühner zu halten, dann kann man dies doch einfach im Schrebergarten tun - oder? Auch hier sind die Regelungen etwas komplexer. So darf nicht jeder uneingeschränkt Tiere in der Gartenparzelle halten.

Die Kleintierhaltung ist, entsprechend § 20a BKleingG, nur erlaubt, wenn diese bereits vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen und seitdem fortgeführt wurde. Hintergrund ist, dass die Menschen in der DDR oftmals darauf angewiesen waren, sich mithilfe der Tiere im Kleingarten selbst zu versorgen.

Die Bedingung für die Haltung von Kleintieren ist zudem, laut Gesetz, dass diese „die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht“. Als Kleintiere gelten, einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge, Tiere, die in Behältnissen gehalten werden können und nicht frei umherlaufen. Darunter fallen zum Beispiel:

Bevor Sie eine Kleingartenparzelle pachten, machen Sie sich bewusst: Sie müssen in einen Verein eintreten. Das bloße Nutzen des Schrebergartens allein ist nicht möglich. Das bedeutet auch, dass Bestimmungen, die der Vorstand erlässt, für Sie und Ihren Garten auf jeden Fall gültig sind. Darüber hinaus hat der Vereinsvorstand oftmals die Entscheidungsgewalt, wenn Sie beispielsweise Ausnahmegenehmigungen beantragen möchten.

Sich aus dem Vereinsleben vollends zurückzuziehen, wird nicht gern gesehen. Auch, wenn kein Gesetz besagt, dass Sie an Grillfeiern oder Sitzungen teilnehmen müssen, könnte es hilfreich sein, sich mit Nachbarn oder Vorsitzenden gut zustellen. Schließlich möchten Sie ja die Tage in Ihrer Gartenparzelle auch genießen können. Und es arbeitet sich nun mal deutlich besser, wenn man nebenbei mit den Nachbarn plaudern kann und nicht etwa kritischen Blicken ausgesetzt ist.

Der Traum vom Kleingarten ist idyllisch: Grüne Wiesen, Bienen, die um bunte Blumen herumschwirren, vielleicht ein Klettergerüst für die Kinder. Allerdings sollten Sie gründlich prüfen, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem Schrebergarten haben und an welche Verpflichtungen Sie sich halten müssen. Nur so können Sie unangenehme Überraschungen vermeiden und direkt bei der Gartenplanung entsprechende Vorschriften berücksichtigen.

Auch ein Gespräch mit dem Vorstand Ihres bevorzugten Vereins kann hilfreich sein. So lassen sich letzte Punkte im Vertrag klären oder Fragen zur Gesetzeslage beantworten. Seien Sie sich bewusst, dass mit dem Genuss eines Gartens in Vereinen auch entsprechende Verantwortung einhergeht. Halten Sie sich nicht an die vertraglich geregelten Bedingungen, kann dies ein Kündigungsgrund sein.

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