Steuertipp
Bei Sturmschaden: Finanzamt oder Versicherung?
Im Februar richteten drei Stürme in Ostfriesland großen Schaden an. Wer gut versichert ist, bekommt Reparaturen und Aufräumarbeiten ersetzt. Aber auch das Finanzamt hilft – unter Umständen.
Ostfriesland - Im Februar fegten gleich drei heftige Stürme über Ostfriesland hinweg. Die Schäden sind immens hoch. Sie gehen in die Millionen: Hausdächer wurden abgedeckt, Autos von umgefallenen Bäumen demoliert, Gärten verwüstet. „Wer Sturmschäden beseitigen muss, kann Kosten von der Steuer absetzen“, lautet ein Tipp des Versicherungskonzerns ARAG. Erstattet werde zum einen, was in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen falle. Das seien solche Arbeiten, die man auch selbst im Haushalt und Garten erledigen könnte. Im Fall von Sturmschäden könne man zum Beispiel eine Fachfirma damit beauftragen, einen umgefallenen Baum zu zersägen und abzutransportieren.
„Oder man beauftragt eine Firma, die die Wohnung reinigt, weil beim Sturm Fenster zu Bruch gegangen sind“, ergänzt Udo Dänekas, Steuerberater aus Leer. 20 Prozent der anfallenden Kosten könnten steuerlich geltend gemacht werden. „Die Steuerersparnis ist allerdings auf maximal 800 Euro (20 Prozent von höchstens 4000 Euro pro Jahr und Haushalt) begrenzt“, sagt der Experte. Und er weist auf noch etwas hin: „Bedingung ist, dass man eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. So steht es im Gesetz. Barzahlungen werden vom Finanzamt bei der Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt.“
Ungewöhnlich hohe Belastung
Sind Reparaturen nötig – weil nach einem Sturm etwa das Dach ausgebessert werden muss – können die Kosten für den Handwerker ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. „Das Finanzamt berücksichtigt allerdings nur den Arbeitslohn bis zu einer Summe von maximal 6000 Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Materialkosten können für eine Steuerermäßigung nicht geltend gemacht werden“, erläutert Dänekas. Aber auch bezogen auf klassische Handwerkerleistungen gelte wieder die 20-Prozent-Regelung.
Interessant sei noch zu wissen, dass das Steuerrecht die Möglichkeit biete, bei der Steuererklärung extrem hohe Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, so der Steuerberater. Die käme beispielsweise bei einer unvorhergesehenen Naturkatastrophe ins Spiel. Für die Berechnung einer möglichen Steuerentlastung würden allerdings die zur Verfügung stehenden Einkünfte herangezogen werden. Für jemanden, der 100.000 Euro im Jahr zur Verfügung habe, sei die Bemessungsgrundlage eine andere als für jemanden, der nur ein kleines Einkommen habe. Es gehe um die zumutbare Eigenbeteiligung.
Doppelt kassieren geht nicht
Das bestätigt Jochen Bekker, Leiter des Leeraner Finanzamtes. Zunächst sei jedoch der Schaden bei den vorhandenen Versicherungen (Wohngebäude, Hausrat) geltend zu machen. Die von den Versicherungen nicht ersetzten Schäden könnten dann grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung aufgeführt werden. Auch Bekker weist auf die zumutbare Eigenbelastung hin, deren Höhe von der Einkünfte- und Familiensituation abhängig sei. Anspruch gilt nicht nur für Menschen mit Handicap
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„Generell gilt jedoch: Man kann nicht doppelt kassieren. Wer Geld von einer Versicherung für einen Schadensfall erhält, kann diese Kosten nicht auch noch bei der Steuererklärung geltend machen“, sagt Steuerberater Udo Dänekas.